Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2011 3 • KG LU JSD 2011 3 KI-generiert

Humanitarian Residence Permit Denial Based on Immigration Offense Convictions

Geschäftsnummer JSD 2011 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority reviewed an appeal concerning the denial of a residence permit based on humanitarian grounds, which was previously rejected solely due to the applicant's criminal record showing convictions for illegal entry and illegal residence. The court reasoned that while generally, existing criminal convictions justify denying a humanitarian residence permit, consistent with practices for settlement permits, convictions specifically for immigration offenses like illegal residence or entry should not automatically lead to rejection. The court found that since humanitarian permit applications often follow periods of illegal presence, and such convictions can be dependent on chance reporting, these specific offenses should not be given decisive weight in the assessment for granting a residence permit on humanitarian grounds.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung. Schwerwiegender persönlicher Härtefall. Respektierung der Rechtsordnung. Artikel 30 Absatz 1b AuG; Artikel 31 Absatz 1b VZAE. Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes allein dürfen nicht zur Abweisung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen führen. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Schleusungskriminalität Aufenthaltsbewilligungen humanitäre Gründe kriminelle Aktivität Wegweisung im Asylverfahren Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Absatz
Art. 31 Absatz
der Respektierung der Rechtsordnung nach Art. 31 Abs.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 13.09.2011

Fallnummer: · JSD 2011 3

LGVE: · 2011 III Nr. 3

Leitsatz: · Aufenthaltsbewilligung. Schwerwiegender persönlicher Härtefall. Respektierung der Rechtsordnung. Artikel 30 Absatz 1b AuG; Artikel 31 Absatz 1b VZAE. Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes allein dürfen nicht zur Abweisung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen führen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

5. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen einzig mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer 1 im Strafregister verzeichnet sei und das Erfordernis des klaglosen Verhaltens (bzw. der Respektierung der Rechtsordnung nach Art. 31 Abs. 1b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007) deshalb nicht als erfüllt betrachtet werden könne. 5.1 Aus dem eingereichten Strafregisterauszug für Privatpersonen vom 15.

Dezember 2010 ist in der Tat ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl mit Urteil des Amtsgerichts Hochdorf vom 27. Januar 2003 wie auch mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. September 2005 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu insgesamt drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Beide Einträge werden noch bis 2. August 2012 im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheinen. 5.2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat sich mit der Frage der Folgen und der Würdigung von Strafregistereinträgen im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bis anhin noch nicht befassen müssen. 5.2.1 Bei Gesuchen um eine Niederlassungsbewilligung gilt die Praxis, dass Niederlassungsbewilligungen solange nicht erteilt werden, als im Strafregister Vorstrafen eingetragen sind (vgl. LGVE 2004 III Nr. 4).

Davon ausgehend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die gegen den Beschwerdeführer 1 im Strafregister verzeichneten Vergehen auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen entgegenstehen. Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten. Es erscheint durchaus sinnvoll, die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gültige Praxis auf Härtefallgesuche anzuwenden, sind doch die Hürden für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen mit denjenigen für eine Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vergleichbar.

Der Grundsatz, dass Ausländerinnen und Ausländern bei Vorliegen von Strafregistereinträgen keine Härtefallbewilligung erteilt wird, ist demnach nicht zu beanstanden. 5.2.2 Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass den beiden Strafregistereinträgen Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Ausländerrecht, konkret wegen illegalen Aufenthaltes, zugrunde liegen. Es stellt sich daher die Frage, ob solche Verurteilungen allein zur Abweisung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen führen dürfen.

Das ist zu verneinen. Delikte im Bereich des Ausländerrechts sind zwar grundsätzlich den übrigen Straftaten gleichzustellen. Bei Bestrafungen wegen illegalen Aufenthaltes sowie illegaler Einreise drängt sich jedoch eine andere Würdigung auf, geht doch einem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung oft ein illegaler Aufenthalt oder eine illegale Einreise voraus, namentlich wenn dieses von einer vorläufig aufgenommenen Person oder nach der Abweisung eines Asylgesuchs gestellt wird. Ferner ist es durchaus vom Zufall abhängig, ob es deswegen - beispielsweise aufgrund einer Strafanzeige - zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt oder nicht.

Diese Umstände rechtfertigen es, diese Delikte besonders zu würdigen und ihnen im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 13. September 2011)