Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2011 10 • KG LU JSD 2011 10 KI-generiert

Reconsideration of Final Decision Based on Material Change in Facts

Geschäftsnummer JSD 2011 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority is only required to reconsider an application for the adjustment of a prior final decision if there has been a significant subsequent change in the facts relevant to the decision, as mandated by procedural law to maintain legal certainty and procedural economy. The court reasoned that this prerequisite for entry into the merits—a material change in the decision-relevant facts—does not necessarily need to be one that alters the substantive claim itself; a significant change in one of the original grounds for rejection is sufficient to warrant an examination of the new request. In this specific case, the appellant presented new financial stability after the initial rejection based on insufficient means, which constituted the necessary significant factual change obligating the authority to address the merits of the adjustment request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anpassung. Eintreten auf ein Gesuch nach einer Abweisung. § 107 Absatz 2g VRG. Die Behörde braucht auf ein Gesuch um Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachträglich wesentlich verändert hat. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, muss jedoch nicht anspruchsverändernd sein: Die wesentliche Änderung einer der Gründe, die zur Abweisung des ursprünglichen Gesuches geführt haben, genügt als Eintretensvoraussetzung. | Verfahren

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch wesentliche Sachverhaltsänderung finanzielle Mittel Begründung in der Sache Rechtssicherheit tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 107 Abs. 2g VRG

Cited as the legal basis for the administrative authority's decision not to proceed when no essential change in the facts has occurred (res iudicata).

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 15.11.2011

Fallnummer: · JSD 2011 10

LGVE: · 2011 III Nr. 10

Leitsatz: · Anpassung. Eintreten auf ein Gesuch nach einer Abweisung. § 107 Absatz 2g VRG. Die Behörde braucht auf ein Gesuch um Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachträglich wesentlich verändert hat. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, muss jedoch nicht anspruchsverändernd sein: Die wesentliche Änderung einer der Gründe, die zur Abweisung des ursprünglichen Gesuches geführt haben, genügt als Eintretensvoraussetzung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

7. Die Behörde ist nach einer Verfügung nicht gehalten, auf jedes Gesuch, in welchem nachträgliche Veränderungen geltend gemacht werden, einzutreten und materiell zu prüfen. Vielmehr muss sie bei einem erneuten Gesuch zunächst untersuchen, ob sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung tatsächlich verändert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist über den gleichen Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden. Es liegt eine res iudicata vor, die das Nichteintreten auf ein gleiches Begehren zur Folge hat (§ 107 Abs. 2g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.

Juli 1972, VRG). Folglich braucht die Behörde auf einen Antrag auf Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt (oder das anwendbare Recht) nachträglich wesentlich verändert hat (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c). Eine wesentliche Veränderung liegt dann vor, wenn nicht mehr von der Beurteilung der praktisch gleichen Sache gesprochen werden kann. Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie verhindert, dass die Verwaltung auch auf Anpassungsbegehren eintreten muss, wenn seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung keine, lediglich unbedeutende oder bloss solche Sachverhalts- und Rechtsänderungen eingetreten sind, die für die Entscheidung nicht relevant waren.

Andererseits bedeutet das Erfordernis einer wesentlichen Änderung nicht, dass die materiell-rechtliche Frage, ob eine Anpassung vorzunehmen ist, schon bei der Eintretensfrage zu beurteilen ist. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, braucht somit keineswegs anspruchsverändernd zu sein. Es ist deshalb möglich, dass eine Behörde auf ein Gesuch wegen wesentlicher Veränderung des Sachverhalts eintritt, dieses materiell behandelt und schliesslich in einem Sachentscheid mit der Begründung abweist, der Sachverhalt habe sich nicht so stark verändert, dass eine andere Entscheidung notwendig wäre (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c). 7.1 Im neuen Gesuch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach wie vor mit seiner Mutter zusammenlebe, die Vermieterin jedoch zugestimmt habe, dass seine Ehefrau in die Wohnung einziehe.

Zusätzlich bringt er vor, dass er über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den Unterhalt der Familie zu decken. Zu prüfen ist also, ob wesentlich veränderte Tatsachen im Sinn der Rechtsprechung vorliegen. Das Vorhandensein von genügend finanziellen Mitteln bzw. eines gefestigten Einkommens ist durchaus relevant, zumal das erste Gesuch unter anderem aus diesem Grund abgelehnt worden war. Die Vorinstanz hätte daher allein schon aufgrund der Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die finanziellen Mittel auf das neue Gesuch eintreten müssen.

Ob das Einverständnis der Vermieterin zum Einzug der Ehefrau in die Wohnung des Beschwerdeführers und dessen Mutter ebenfalls eine wesentliche Änderung darstellt, ist indes fraglich, ist doch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht schon beim ersten Gesuch hätte beibringen können. Diese Frage muss allerdings nicht abschliessend beantwortet werden, da bereits in Bezug auf die finanziellen Mittel eine Änderung des Sachverhalts vorliegt, die genug wesentlich war, um auf das Gesuch einzutreten. Ob tatsächlich eine Anpassung vorzunehmen ist, erfordert hingegen eine materielle Prüfung. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 15.

November 2011)