Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2010 4 • KG LU JSD 2010 4 KI-generiert

Permanent Residency Denial Due to Unsecured Finances from Loss-Making Company

Geschäftsnummer JSD 2010 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative department dismissed an appeal seeking a permanent residency permit because the applicant, who was the sole owner and director of the employing limited liability company, failed to demonstrate secure financial means, as mandated by law to avoid becoming a public charge. The court reasoned that pay slips issued and signed by the wholly controlling applicant could not be accepted as proof of stable income because they lacked neutrality, necessitating an examination of the company's accounting records, which revealed consistent losses and massive over-indebtedness, thus confirming that any income derived from the non-profitable entity could not be considered secure for future support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 34 und 62 Unterabsatz e AuG. Die Niederlassungsbewilligung wird nur Personen erteilt, die in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und kein Fürsorgerisiko darstellen. Ersucht eine ausländische Person, die von einer GmbH angestellt ist, die sie vollständig beherrscht, um die Niederlassungsbewilligung, können die - von ihr selber unterzeichneten - Lohnausweise nicht als Beweis für gesicherte Einkünfte gelten. In einem solchen Fall ist es unabdingbar, Einsicht in die Buchhaltung zu nehmen. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Überschuldung Verlust des Versorgerschadens Gesellschaft mit beschränkter Haftung finanzieller Verlust Finanzierungsrechnung unversteuertes Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 772 Absatz
Art. 34 AuG
The appeal was rejected because the requirements for granting the settlement permit, which include not posing a risk of indigence, were not met.
Art. 62 lit. e AuG
The appeal was rejected because the requirements for granting the settlement permit, which include not posing a risk of indigence, were not met.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 AuG

The appeal was rejected because the requirements for granting the settlement permit, which include not posing a risk of indigence, were not met.

Art. 62 lit. e AuG

The appeal was rejected because the requirements for granting the settlement permit, which include not posing a risk of indigence, were not met.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 20.04.2010

Fallnummer: · JSD 2010 4

LGVE: · 2010 III Nr. 4

Leitsatz: · Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 34 und 62 Unterabsatz e AuG. Die Niederlassungsbewilligung wird nur Personen erteilt, die in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und kein Fürsorgerisiko darstellen. Ersucht eine ausländische Person, die von einer GmbH angestellt ist, die sie vollständig beherrscht, um die Niederlassungsbewilligung, können die - von ihr selber unterzeichneten - Lohnausweise nicht als Beweis für gesicherte Einkünfte gelten. In einem solchen Fall ist es unabdingbar, Einsicht in die Buchhaltung zu nehmen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer 1 ist alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gemäss Artikel 772 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 ist die GmbH eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben sich von der erwähnten Gesellschaft (nachstehend X-GmbH) anstellen lassen und beziehen von dieser einen Lohn.

Der Beschwerdeführer 1 als alleiniger Geschäftsführer kann nicht nur den Lohn bestimmen, den er und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, beziehen, sondern er stellt auch die Lohnausweise aus. Die Lohnausweise stammen somit nicht von einer neutralen und unabhängigen Person. Die aufgelegten Lohnausweise sind als Parteibehauptung zu betrachten. 4.2 Eine Erwerbstätigkeit wird bei der Berechnung der verfügbaren finanziellen Mittel nur dann berücksichtigt, wenn sie als gefestigt angesehen werden kann. Diese Praxis soll sicherstellen, dass die ausländische Person in Zukunft genügend finanzielle Mittel für sich und ihre Familie hat.

Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die finanziellen Mittel, die zum Zeitpunkt des Gesuches ausgewiesen sind, auch in Zukunft vorhanden sind (LGVE 1999 III Nr. 1 E. 2.7). 4.3 Lässt sich ein Ausländer, der sich um die Niederlassungsbewilligung bemüht, von einem Unternehmen anstellen, das er selber vollkommen beherrscht, können die von ihm selber ausgestellten Lohnausweise nicht als gesicherte Einkünfte im Sinn der Rechtsprechung betrachtet werden. Es muss sichergestellt sein, dass die "Arbeitgeberin" wirklich über die nötigen Mittel zur Bezahlung der ausgewiesenen Löhne verfügt.

In Fällen, wo der Arbeitnehmer gleichzeitig Inhaber der Arbeitgeberin ist, wäre es ein Leichtes, höhere Löhne zu bestätigen, als tatsächlich bezahlt wurden, oder vorübergehend Löhne zu bezahlen, die sich das Unternehmen gar nicht leisten kann. Einkommen bei einem Unternehmen, das Löhne zahlt, welche seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen, können nicht als gesichert angesehen werden. Ob die ausgewiesenen Löhne realistisch sind, kann nur aufgrund der Buchhaltung der X-GmbH beurteilt werden. (...) 4.4 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat die Beschwerdeführer aufgefordert, die drei letzten Jahresrechnungen der X-GmbH aufzulegen.

Die Beschwerdeführer sind dieser Aufforderung nachgekommen und haben am 6. April 2010 die Bilanzen je per 31. Dezember 2006, 2007 und 2008 sowie die Erfolgsrechnungen dieser Jahre aufgelegt. In keinem dieser Jahre hat die X-GmbH einen Gewinn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer 1 musste kontinuierlich Geld einschiessen. Die Bilanz per 31. Dezember 2008 weist Aktiven von 18 100 Franken und kurzfristiges Fremdkapital von 213 467 Franken aus. Die X-GmbH ist massiv überschuldet und überlebt offenbar nur deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 ihr Kredite in grossem Umfang gewährt.

Der kumulierte Bilanzverlust per 31. Dezember 2008 beläuft sich denn auch auf 215 366 Franken. Er hat in den drei Jahren, die hier zur Diskussion stehen, laufend zugenommen. Bei der X-GmbH handelt es sich nicht um ein rentables Unternehmen. Die Einnahmen, welche die Beschwerdeführer daraus erzielen, können nicht einmal kurzfristig, geschweige denn längerfristig als gesichert betrachtet werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Erteilung der Niederlassungsbewilligung praxisgemäss ausgeschlossen. Dabei muss nicht mehr geprüft werden, ob jede einzelne von der Vorinstanz angenommene Ausgabenposition korrekt ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. April 2010)