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JSD 2008 4 • KG LU JSD 2008 4 KI-generiert

Cantonal Authority Practice on Humanitarian Residence Permits for Temporarily Admitted Foreigners

Geschäftsnummer JSD 2008 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A cantonal authority was petitioned by a temporarily admitted foreigner seeking a humanitarian residence permit under the existing practice derived from federal provisions; the court affirmed the continuation of this established practice, which grants such permits to temporarily admitted foreigners with federal consent if they have resided continuously in the country for at least five years, are well-integrated, financially independent, and have maintained good conduct for the preceding two years, finding that the new alien law does not preclude this continuation nor are there other grounds to deviate from it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Weiterführung der bisherigen Praxis. Artikel 30 Absatz 1b und 84 Absatz 5 AuG; Artikel 31 Absatz 1 VZAE. Nach geltender Praxis erteilt der Kanton vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (sofern die Zustimmung des Bundes vorliegt) eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben. Das neue Ausländerrecht steht einer Weiterführung dieser Praxis nicht entgegen, und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 17. Oktober 2008) | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen humanitäre Gründe Asylverfahren Wohnsitzprinzip Einreise von Ausländern Übergangsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Absatz
Art. 31 Absatz
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 17.10.2008

Fallnummer: · JSD 2008 4

LGVE: · 2008 III Nr. 4

Leitsatz: · Humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Weiterführung der bisherigen Praxis. Artikel 30 Absatz 1b und 84 Absatz 5 AuG; Artikel 31 Absatz 1 VZAE. Nach geltender Praxis erteilt der Kanton vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (sofern die Zustimmung des Bundes vorliegt) eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben. Das neue Ausländerrecht steht einer Weiterführung dieser Praxis nicht entgegen, und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 17. Oktober 2008)

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: