Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2008 3 • KG LU JSD 2008 3 KI-generiert

Rejection of Residence Permit After Failed Marriage Preparation Upheld

Geschäftsnummer JSD 2008 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority upheld the rejection of an application for a residence permit for the purpose of marriage preparation because the initial authorization for entry to prepare for a specific marriage became void upon the failure of that intended marriage. The court reasoned that a permit to enter for marriage preparation does not grant indefinite permission to remain until a new partner is found; rather, the purpose of the authorization is fulfilled when the specific planned marriage does not occur, and any subsequent application for a new permit must be adjudicated from abroad, pursuant to regulations concerning temporary and subsequent permanent residency applications.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Artikel 17 Absatz 1 und 64 Absatz 1 AuG. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat berechtigt einen Ausländer oder eine Ausländerin nach dem Scheitern der geplanten Heirat nicht, in der Schweiz zu verweilen, bis eine neue Ehepartnerin beziehungsweise ein neuer Ehepartner gefunden ist. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ausweisungsgrund administrative Entlassung Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Absatz
Art. 64 Absatz
Art. 64 Abs. 1 AuG
Cited in the reasoning (which discusses the grounds for dismissal) regarding the expulsion of foreigners who no longer meet entry requirements.
Art. 17 Abs. 1 AuG
Cited in the reasoning, establishing the rule that applications for permanent residence by those who entered temporarily must be decided from abroad.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision is cited in the final order section concerning the imposition of costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 AuG

Cited in the reasoning (which discusses the grounds for dismissal) regarding the expulsion of foreigners who no longer meet entry requirements.

Art. 17 Abs. 1 AuG

Cited in the reasoning, establishing the rule that applications for permanent residence by those who entered temporarily must be decided from abroad.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the final order section concerning the imposition of costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 15.09.2008

Fallnummer: · JSD 2008 3

LGVE: · 2008 III Nr. 3

Leitsatz: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Artikel 17 Absatz 1 und 64 Absatz 1 AuG. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat berechtigt einen Ausländer oder eine Ausländerin nach dem Scheitern der geplanten Heirat nicht, in der Schweiz zu verweilen, bis eine neue Ehepartnerin beziehungsweise ein neuer Ehepartner gefunden ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

4. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) im Ausland abzuwarten. Nach Artikel 64 Absatz 1 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie entweder eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen oder während eines Aufenthaltes in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen. 4.1 Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat die zuständige Auslandvertretung der Schweiz mit Verfügung vom 29.

Januar 2008 ermächtigt, der Beschwerdeführerin ein Visum zwecks Vorbereitung der Heirat mit X auszustellen, um dieser ihrem Gesuch vom 7. Oktober 2007 entsprechend zu ermöglichen, ihren damaligen Verlobten X zu heiraten. Die Einreise war der Beschwerdeführerin mit anderen Worten zwecks Heirat mit ihrem Verlobten, einer konkret bezeichneten Person, bewilligt worden (vgl. dazu auch das Gesuchsformular, in welchem - zwecks Überprüfung der entsprechenden Angaben - die genauen Personalien der Brautleute angegeben sind). Findet nun diese geplante Heirat nicht statt, ist der Aufenthaltsgrund in der Schweiz hinfällig geworden und der Aufenthaltszweck somit als erfüllt zu betrachten, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich neue Heiratspläne hat oder nicht.

Das erteilte Visum war im Übrigen nur für eine bestimmte Zeitdauer, bis am 28. April 2008, gültig. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch damals nicht aus, sondern stellte kurz vor Ablauf des Visums ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, auf welches die Vorinstanz nicht eintrat. 4.2 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Verwaltungsbeschwerde ein, dass sie zwecks Verheiratung mit dem irakischen Staatsbürger X in die Schweiz eingereist war. Sie macht aber geltend, dass dieser nachträglich auf die Heirat verzichtet habe und sie kurze Zeit später Y kennengelernt habe und zu diesem gezogen sei.

Da Y und sie beabsichtigten, zu heiraten, habe Y am 18. April 2008 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat eingereicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als unverheiratete Frau im Fall einer Rückkehr in den Irak als entehrte Tochter betrachtet und von ihrem Vater nach dessen freiem Willen und Gutdünken zwangsverheiratet würde. Dadurch würde sie das Selbstbestimmungsrecht beziehungsweise das Recht auf die Ehefreiheit verlieren, und es würde ihr verunmöglicht, Y zu ehelichen.

Aus diesem Grunde sei für sie eine Rückkehr in den Irak nicht möglich. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Erteilung eines Visums zur Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat nicht dahingehend auszulegen ist, dass die durch das Visum berechtigte Person so lange in der Schweiz verweilen kann, bis ein geeigneter Partner beziehungsweise eine neue Partnerin gefunden ist. Das Visum wird denn auch stets, dem Zweck der Einreisebewilligung entsprechend, erst erteilt, wenn eine konkrete Heirat bevorsteht. Jegliche anderweitige Interpretation widerspricht dem Sinn und Zweck des Ausländerrechts.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland die Eheschliessung mit Y verunmöglicht würde, ist festzuhalten, dass ihr die Eheschliessung mit Y in der Schweiz grundsätzlich nicht untersagt wird. Sie hat lediglich den Entscheid über ihr neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat im Ausland abzuwarten. Die im Fall einer Rückkehr ins Heimatland behauptete Zwangsverheiratung wird durch nichts belegt. Im Weiteren hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr Partner bis heute die erforderlichen Dokumente eingereicht.

Da sich die beiden Gesuchsteller beim regionalen Zivilstandsamt zwischenzeitlich nicht mehr gemeldet haben, ist davon auszugehen, dass die angeblich geplante Hochzeit nicht in naher Zukunft erfolgen wird. Ein konkretes Hochzeitsdatum liegt offensichtlich noch nicht vor.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat materiell zu prüfen, bevor die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat. Die Verwaltungsbeschwerde ist somit abzuweisen, und die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2008 ist zu bestätigen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 15. September 2008)