Settlement Permit Financial Means and Housing Adequacy Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative department addressed an appeal concerning the granting of a settlement permit, focusing on the requirement for sufficient financial means to exclude the risk of requiring public assistance, which mandates that the assessed rental cost must reflect market feasibility to avoid future dependency risk. Specifically, the court held that the assessed rent must be at least the median rent for the canton, and while adequacy of housing generally requires the number of rooms to equal the number of family members minus one, for large families (over six members), concrete circumstances may permit a slightly smaller apartment, such as a five-room dwelling for a seven-person family, if the financial calculation incorporates a realistic, higher replacement rent.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Eine Wohnung gilt regelmässig dann als angemessen, wenn ihre Zimmerzahl der Zahl der Familienmitglieder minus eins entspricht. Bei Familien mit mehr als sechs Mitgliedern werden die konkreten Umstände mitberücksichtigt. | Ausländerrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 20.07.2006
Fallnummer: · JSD 2006 3
LGVE: · 2006 III Nr. 3
Leitsatz: · Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Fürsorgerisiko. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Eine Wohnung gilt regelmässig dann als angemessen, wenn ihre Zimmerzahl der Zahl der Familienmitglieder minus eins entspricht. Bei Familien mit mehr als sechs Mitgliedern werden die konkreten Umstände mitberücksichtigt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 4.4.1 Die Gefahr eines Fürsorgerisikos kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn die ausländische Person, welche die Niederlassungsbewilligung beantragt, über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie zu bestreiten. Dieser Grundgedanke muss auch bei der Beurteilung der Höhe einer Wohnungsmiete berücksichtigt werden. Der Mietzins einer Wohnung kann nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn es möglich und wahrscheinlich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine vergleichbare Ersatzwohnung im gleichen Preisrahmen zu finden. Ist der Mietzins so tief, dass dies unmöglich oder unwahrscheinlich erscheint, so muss bei einem allfälligen Wohnungswechsel mit höheren Mietkosten und so mit der Gefahr eines konkreten Fürsorgerisikos gerechnet werden. Um diese Gefahr auszuschliessen, ist bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie beim Wohnungsmietzins mindestens der mittlere Wohnungsmietzins im Kanton Luzern gemäss der Mietpreisstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2003 heranzuziehen. Weiter gilt eine Wohnung regelmässig dann als angemessen, wenn die Zahl der Familienmitglieder minus eins der Zimmerzahl entspricht (LGVE 2000 III Nr. 3). Dies bedeutet, dass für die 7-köpfige Familie des Beschwerdeführers grundsätzlich eine 6-Zimmer-Wohnung erforderlich wäre. Neuerdings wird jedoch bei Familien mit mehr als sechs Mitgliedern nicht mehr in jedem Fall eine Wohnung verlangt, deren Zimmerzahl der Anzahl Familienmitglieder minus eins entspricht. Konkret bedeutet dies, dass unter gewissen Voraussetzungen für eine 7-köpfige Familie auch eine 5-Zimmer-Wohnung als genügend erachtet werden kann. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. Juli 2006)