Immigration Family Reunification: Financial Self-Sufficiency Based on Self-Saved Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a decision concerning family reunification under immigration law, specifically regarding the financial self-sufficiency requirement, stating that personal assets can only be considered if they are self-saved and, after deducting a social assistance guideline allowance, would cover the monthly deficit for at least five years, with a plausible prospect of income increasing to meet future needs within that timeframe. The court reasoned that funds received as a gift or loan, such as a substantial sum transferred from a parent to the applicant's spouse shortly before the appeal, do not qualify as self-saved assets, nor does savings accumulated while residing rent-free with parents, thus the spouse's assets could not be counted to meet the required financial threshold.
Legislator-Regeste
AmtlichArtikel 39 Absatz 1c BVO. Das Vermögen kann bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn es selbst erspart worden ist und nach Abzug des Freibetrags nach den SKOS-Richtlinien für in der Regel mindestens fünf Jahre zur Deckung des monatlichen Defizits ausreicht. Zudem muss das Einkommen innert dieser Frist mutmasslich so weit gesteigert werden können, dass es den erforderlichen Unterhalt zu decken vermag. Selbst erspartes Vermögen liegt weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen vor. | Ausländerrecht
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KI-generiertThis provision establishes the criteria regarding sufficient financial resources, which the court applied to determine that the wife did not possess the required means.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 13.01.2004
Fallnummer: · JSD 2004 9
LGVE: · 2004 III Nr. 9
Leitsatz: · Artikel 39 Absatz 1c BVO. Das Vermögen kann bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn es selbst erspart worden ist und nach Abzug des Freibetrags nach den SKOS-Richtlinien für in der Regel mindestens fünf Jahre zur Deckung des monatlichen Defizits ausreicht. Zudem muss das Einkommen innert dieser Frist mutmasslich so weit gesteigert werden können, dass es den erforderlichen Unterhalt zu decken vermag. Selbst erspartes Vermögen liegt weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen vor.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 5. Gemäss der Praxis der Vorinstanz kann Vermögen bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn es selbst erspart worden ist und wenn es nach Abzug des Freibetrags nach den SKOS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) von Fr. 4000.- für Einzelpersonen, Fr. 8000.- für Ehepaare und Fr. 2000.- für ein minderjähriges Kind in der Regel mindestens für fünf Jahre zur Deckung des monatlichen Defizits ausreicht. Zur Verhinderung einer Sozialhilfebedürftigkeit muss zudem das Einkommen innert dieser Frist mutmasslich so weit gesteigert werden können, dass es den erforderlichen Unterhalt zu decken vermag.
Dies kann beispielsweise durch einen wahrscheinlichen Arbeitsverdienst einer nachzuziehenden Person oder eines dannzumal erwerbstätigen Kindes oder durch ein in Aussicht stehendes höheres Einkommen erreicht werden. Zu prüfen ist, ob das Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst erspart worden ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers am 8. Mai 1998 über ein Vermögen von Fr. 49384.40 verfügte. Am 30. Mai 2003 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - überliess er der Ehegattin des Beschwerdeführers als einem seiner vier Kinder Fr. 30000.-.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich dabei um eine Schenkung gehandelt. Die Vorinstanz hingegen führt an, dass das Geld als Darlehen anzusehen sei. Ob es sich beim umstrittenen Betrag um eine Schenkung oder bloss um ein Darlehen handelt, kann offen bleiben, denn weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen liegt selbst erspartes Vermögen vor. Das Erfordernis des selbst ersparten Vermögens ist eng auszulegen. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde es beispielsweise als nicht erfüllt erachtet, wenn die Ehegattin während einigen Jahren Ersparnisse bilden konnte, indem sie mit ihren Eltern zusammenwohnte und weder für Kost noch für Logis aufkommen musste.
Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Ersparnisse im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um fortgesetzte Unterstützungszahlungen seitens der Eltern (Entscheid MPUD i.S. F.A. vom 5. Mai 2000). Selbst wenn im vorliegenden Fall tatsächlich eine Schenkung vorliegen sollte, so ist aufgrund des Schenkungszeitpunkts (siebzehn Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und vier Tage vor Einreichung der Verwaltungsbeschwerde) davon auszugehen, dass die Zahlung allein zu dem Zwecke erfolgte, die Ehegattin des Beschwerdeführers im Hinblick auf deren Familiennachzug zu unterstützen.
Bei dieser Sachlage kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vermögen nicht berücksichtigt werden.
6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt demzufolge nicht über genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 13. Januar 2004)