Unemployment Benefits as Secured Income for Social Support Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority determined that unemployment benefits received by an applicant could not be included when calculating their monthly income for social support purposes because such benefits are time-limited and therefore not considered secured income. The court reasoned that only income components that can be reliably considered stable can be factored into the comparison against the social subsistence minimum, and since the unemployment benefit entitlement had a defined end date, its future availability was uncertain, resulting in a continued monthly deficit.
Legislator-Regeste
AmtlichArtikel 11 Absatz 1 ANAV. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist befristet und kann deshalb bei der Berechnung des monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden. | Ausländerrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 14.09.2004
Fallnummer: · JSD 2004 7
LGVE: · 2004 III Nr. 7
Leitsatz: · Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist befristet und kann deshalb bei der Berechnung des monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 3.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 ist seit März 2003 arbeitslos. Nach geltender Praxis können Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden. Beim Vergleich des sozialen Existenzminimums mit den Einkünften können nämlich nur diejenigen Einkommensbestandteile angerechnet werden, die als gesichert gelten können. Die Rahmenfrist betreffend Ausrichtung des Arbeitslosentaggeldes an die Beschwerdeführerin 2 dauert vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2005. Daraus erhellt, dass der Bezug von Arbeitslosentaggeldern zeitlich limitiert ist und somit nicht als gesichert gelten kann. Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführerin 2 in nächster Zeit oder nach Ablauf der Rahmenfrist eine Erwerbstätigkeit findet. Nach dem Gesagten können somit die Arbeitslosentaggelder nicht angerechnet werden. Es resultiert demnach nach wie vor ein monatliches Manko. Im Sinn eines Hinweises ist im Übrigen festzuhalten, dass ein allfälliges Einkommen der Beschwerdeführerin 2 erst nach mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit als gefestigt angesehen werden könnte (vgl. LGVE 1999 III Nr. 1). (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. September 2004)