Refusal of Settlement Permit Due to Insufficient Financial Means
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority dismissed an appeal concerning the refusal of a settlement permit for a foreign national whose documented financial resources were insufficient to cover the living expenses for themself and their family. The court reasoned that, according to cantonal practice, a settlement permit is granted only when the applicant can prove they can support themselves and their family from their own means without relying on third-party assistance, as written undertakings from relatives to cover subsistence costs do not provide the necessary certainty regarding future financial inflows, thus maintaining an income deficit that justifies the permit's denial.
Legislator-Regeste
AmtlichArtikel 11 Absatz 1 ANAV. Die Niederlassungsbewilligung wird im Kanton Luzern praxisgemäss nur erteilt, wenn die gesuchstellende ausländische Person in der Lage ist, den Unterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen nicht. | Ausländerrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 12.05.2004
Fallnummer: · JSD 2004 5
LGVE: · 2004 III Nr. 5
Leitsatz: · Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die Niederlassungsbewilligung wird im Kanton Luzern praxisgemäss nur erteilt, wenn die gesuchstellende ausländische Person in der Lage ist, den Unterhalt für sich und ihre Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen nicht.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 3.b. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er macht jedoch geltend, sein Bruder sei bereit, ihn monatlich bis mindestens Ende Dezember 2008 mit Fr. 850.- zu unterstützen. Er reichte dazu eine schriftliche Zusicherungserklärung seines Bruders ein. c. Die ausländische, um eine Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss als Voraussetzung für die Gutheissung ihres Gesuchs über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügen. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung nur erteilt, wenn der Gesuchsteller in der Lage ist, den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist (vgl. dazu zum Familiennachzug: LGVE 1997 III Nr. 1). Es sollen nur diejenigen Personen eine solche Bewilligung erhalten, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Gesuchsteller mit grosser Sicherheit zufliessen werden. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. VPB 65/2001 Nr. 67). Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen deshalb praxisgemäss nicht. Die finanzielle Zusicherung des Bruders ist für die Berechnung des sozialen Existenzminimums des Beschwerdeführers unbeachtlich. Somit resultiert nach wie vor ein monatlicher Fehlbetrag. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 12. Mai 2004)