Settlement Permit Granted Despite Expunged Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative authority decision addresses the granting of a settlement permit to a foreigner despite a past criminal record, affirming the general principle that a permit should be denied if grounds for exclusion or removal measures exist. However, the court reasoned that a conviction whose entry has been officially expunged from the criminal register can, on its own, rarely justify denying the permit, especially when all other prerequisites are met, emphasizing that the expungement itself reflects a period of proven good conduct. Consequently, the previous practice of requiring a minimum two-year waiting period after the deletion of any criminal record to grant the permit is abandoned; the mere fact of deletion is sufficient when all other conditions for issuance are satisfied.
Legislator-Regeste
AmtlichArtikel 11 Absatz 1 ANAV. Eine gelöschte Vorstrafe kann für sich allein kaum je einen Grund für Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen darstellen. Wenn alle andern Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn der Eintrag im Strafregister gelöscht ist. | Ausländerrecht
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet: · Ausländerrecht
Entscheiddatum: · 04.02.2004
Fallnummer: · JSD 2004 4
LGVE: · 2004 III Nr. 4
Leitsatz: · Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Eine gelöschte Vorstrafe kann für sich allein kaum je einen Grund für Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen darstellen. Wenn alle andern Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn der Eintrag im Strafregister gelöscht ist.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Grundsatz, dass Ausländern, gegen welche - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für Fernhaltemassnahmen gegeben wären, die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden kann, gilt nach wie vor. Weiter ist daran festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt wird, wenn Vorstrafen im Strafregister eingetragen sind. Je weiter eine Straftat jedoch zurückliegt, desto weniger fällt sie beim Entscheid über die Erteilung fremdenpolizeilicher Bewilligungen ins Gewicht. Sind alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, kann nicht gesagt werden, eine gelöschte Vorstrafe stelle auch nur potenziell einen Grund für eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme dar. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Strafe im Strafregister nur gelöscht wird, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 41 Ziffer 4 StGB). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass auch gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden können. Dies mag beispielsweise bei Grenzfällen zutreffen, wenn Sachverhalte zu würdigen sind, bei denen einzelne Elemente für, andere aber gegen die Erteilung einer Bewilligung sprechen. Der Umstand allein, dass seit der Löschung einer Strafe im Strafregister noch nicht zwei Jahre verstrichen sind, kann - wenn alle übrigen Bedingungen erfüllt sind - nach dem Gesagten für sich allein aber nicht genügen, die Niederlassungsbewilligung zu verweigern. An der Praxis, dass die Niederlassungsbewilligung prinzipiell erst erteilt werden kann, wenn seit der Löschung allfälliger Vorstrafen im Strafregister mindestens zwei Jahre verstrichen sind, ist nach dem Gesagten nicht festzuhalten. Es genügt, dass allfällige Strafen im Strafregister gelöscht sind. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 4. Februar 2004)