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JSD 2004 3 • KG LU JSD 2004 3 KI-generiert

Residence Permit Denial for Sham Marriage

Geschäftsnummer JSD 2004 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority denied the extension of a foreign national's residence permit, who was married to a Swiss citizen and claimed rights under the statute governing spouses of citizens, because the marriage was determined to be a sham entered into solely to circumvent immigration regulations, thereby constituting a false representation to authorities, which justifies non-renewal unless a return to the home country would result in an absolutely unreasonable hardship, a condition not met in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre. | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Scheinehe schwerer Härtefall Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Absatz
Art. 9 Absatz
Artikel 7 Absatz 2 ANAG
This article was used to deny the extension of the residence permit because the marriage was entered into solely to circumvent residence and settlement regulations (sham marriage).
Artikel 9 Absatz 2a ANAG
This article, concerning the revocation of a residence permit obtained through false statements, was referenced to justify the non-renewal in cases of sham marriages.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 7 Absatz 2 ANAG

This article was used to deny the extension of the residence permit because the marriage was entered into solely to circumvent residence and settlement regulations (sham marriage).

Artikel 9 Absatz 2a ANAG

This article, concerning the revocation of a residence permit obtained through false statements, was referenced to justify the non-renewal in cases of sham marriages.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Ausländerrecht

Entscheiddatum: · 02.11.2004

Fallnummer: · JSD 2004 3

LGVE: · 2004 III Nr. 3

Leitsatz: · Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er berief sich denn auch vor Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hat. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben diesen Anspruch jedoch unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 ANAG verneint, weil die Ehe eingegangen worden sei, um die Aufenthalts- und Niederlassungsvorschriften zu umgehen. Mit anderen Worten liegt also eine sogenannte Scheinehe vor, die lediglich zum Zweck geschlossen worden war, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Stellen die Behörden fest, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Scheinehe erhalten hat, ist die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und die entsprechende Person ist wegzuweisen. Obwohl hier nicht der Widerruf, sondern lediglich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, ist auf Artikel 9 Absatz 2a ANAG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Bei einer Scheinehe liegt die falsche Angabe gegenüber der Fremdenpolizei darin, dass ein nicht vorhandener Wille, tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, vorgespielt wird. Es ist daher sachgerecht, das widerrechtliche Verhalten einer solchen Person nicht später durch Verlängerung der zu Unrecht erteilten Aufenthaltsbewilligung noch zu belohnen. Eine Ausnahme mag angebracht sein, wenn ihr die Rückkehr in ihr Heimatland absolut nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. November 2004)