Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2004 14 • KG LU JSD 2004 14 KI-generiert

Adult Child's Appeal Against Guardianship Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer JSD 2004 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a municipal decision ordering guardianship measures (representation and administrative assistance) for an individual, the adult child filed an administrative appeal seeking reversal of the decision. The reviewing department dismissed the appeal, reasoning that under federal law governing such measures, only the affected person, the home guardianship authority, or relatives entitled to provide support have the right to challenge the initial order; third parties, such as the appellant as the child of the protected person, lack the active legal standing (Beschwerdebefugnis) to oppose the imposition of guardianship measures, consistent with established cantonal practice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Artikel 373 ZGB; § 107 Absatz 2d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen. | Zivilrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutzverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Kindesunterhalt erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 107 Abs. 2d VRG

The court determined lack of capacity to appeal by examining the prerequisites for a substantive decision, which includes the authority to appeal.

Art. 373 ZGB

The court addressed the issue of relatives' standing to contest guardianship measures, which is related to this article defining the scope of appeal regarding guardianship.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 02.12.2004

Fallnummer: · JSD 2004 14

LGVE: · 2004 III Nr. 14

Leitsatz: · Artikel 373 ZGB; § 107 Absatz 2d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ordnete der Gemeinderat eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB an. Der Sohn der Verbeiständeten reichte daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement ein, wobei er beantragte, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei.

2. Die Behörde prüft gestützt auf § 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG). Damit stellt sich die Frage nach der Beschwerdeberechtigung (Aktivlegitimation) des Beschwerdeführers.

Das kantonale Recht enthält keine Bestimmung darüber, wer neben der betroffenen Person zur Anfechtung eines Entscheids berechtigt ist, mit dem eine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wird. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher ausschliesslich nach Bundesrecht. Dieses knüpft hinsichtlich der Beschwerdelegitimation an das Recht zur Stellung eines Antrags auf Bevormundung an. Antragsberechtigt sind zunächst die von der vormundschaftlichen Massnahme betroffene Person selber, sodann die heimatliche Vormundschaftsbehörde und schliesslich die nach Artikel 328 ZGB unterstützungsberechtigten bzw. -verpflichteten Verwandten, da die Entmündigung dem Schutz ihrer Interessen dienen kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 88 zu Art. 373 ZGB). Die Verwandten haben indes kein Recht auf Opposition gegen die Entmündigung eines Verwandten, da sie kein Interesse daran haben können, einen für sie möglicherweise überflüssigen, aber primär der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person zugedachten Schutz zu beseitigen. Sie können nach Bundesrecht somit nur jenen Entscheid anfechten, der auf Nicht-Entmündigung lautet (Schnyder/Murer, a.a.O., N 177 zu Art. 373 ZGB). Gemäss ständiger Luzerner Praxis wird die Beschwerdelegitimation Dritter gegen die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen denn auch verneint (unveröffentlichte Entscheide des Regierungsrates vom 7. April 1998 bzw. des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 12. Oktober 2004). Der Beschwerdeführer als Sohn der von der vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen kann sich der Anordnung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB somit nicht widersetzen. Er ist zur Beschwerde nicht befugt. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. Dezember 2004)