Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JSD 2003 12 • KG LU JSD 2003 12 KI-generiert

Provisional Deprivation of Legal Capacity Due to Imminent Economic Ruin

Geschäftsnummer JSD 2003 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative authority provisionally deprived an individual of legal capacity based on the high probability of grounds for full incapacitation and the imminent threat of economic ruin due to a pending forced property sale, justifying the measure as an *ultima ratio* because the need for provisional care was deemed so comprehensive that lesser, targeted measures would be insufficient to address the evident inability to reasonably assess personal and financial situations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 Absatz 2 ZGB. Die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann. | Zivilrecht

Schlagwörter

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Rechtsfähigkeit Vorläufige Maßnahmen finanzielle Leistungsfähigkeit Freiheitsentzug schwerwiegender persönlicher Härtefall unmittelbare Bedrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 2 ZGB

The court confirmed the preliminary withdrawal of the capacity to act based on this article.

Art. 386 ZGB

The court considered the general conditions for ordering a measure under this article.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz- und Sicherheitsdepartement

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 16.09.2003

Fallnummer: · JSD 2003 12

LGVE: · 2003 III Nr. 12

Leitsatz: · Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit. Artikel 386 Absatz 2 ZGB. Die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 entzog der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde der Beschwerdeführerin vorläufig die Handlungsfähigkeit nach Artikel 386 Absatz 2 ZGB. Zur Begründung führte er an, aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens werde eine Entmündigung nach Artikel 369 ZGB oder eine andere vormundschaftliche Massnahme zu prüfen sein. Das diesbezügliche Verfahren sei eingeleitet worden. Dr. E sei mit einer ärztlichen Kurzbeurteilung und der Weiterleitung an einen im Kanton Luzern niedergelassenen Psychiater beauftragt worden. Die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücks stehe bevor. Damit der Beschwerdeführerin nicht noch weiterer Schaden entstehe, der zum wirtschaftlichen Ruin führen könnte, müsse die Beschwerdeführerin ab sofort in der Vermögensverwaltung unterstützt werden. Es sei ihr deshalb die Handlungsfähigkeit zu entziehen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde.

5. a. Artikel 386 ZGB gibt vormundschaftlichen Organen die Kompetenz, bei dringender Notwendigkeit schon während des Verfahrens auf Entmündigung bzw. Bestellung des Vormunds für die persönliche Fürsorge, Vermögensverwaltung und Vertretung der schutzbedürftigen Person all das rechtwirksam zu tun, was sonst erst nach Errichtung der ordentlichen Vormundschaft möglich wäre. Als stärkstes Mittel zur vorläufigen Fürsorge darf der schutzbedürftigen Person gemäss Absatz 2 die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen und eine gesetzliche Vertretung angeordnet werden. Der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit bildet ultima ratio und darf deshalb selbst dort, wo die Voraussetzungen zur Entmündigung höchstwahrscheinlich vorliegen, nur angeordnet werden, wo dem einstweiligen Fürsorgebedürfnis im konkreten Fall nicht durch (allenfalls kombinierte) punktuelle oder jedenfalls mildere Massregeln entsprochen werden kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 20 f. und N 71 f. zu Art. 386 ZGB; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 f. zu Art. 386 ZGB). b. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich vorsorgliche Massnahmen gemäss Artikel 386 ZGB auf das absolut Notwendige zu beschränken haben. Es ist daher zu prüfen, für welche Bereiche die Beschwerdeführerin der vorläufigen Fürsorge im Sinn von Artikel 386 ZGB bedarf. Gemäss der beim Amtsvormund eingeholten Beweisauskunft braucht die Beschwerdeführerin umfassende persönliche Fürsorge. Eine vormundschaftliche Massnahme, die bloss darauf abzielen würde, eine Gefährdung der materiellen Existenz der Beschwerdeführerin zu verhindern, würde nach Ansicht des Amtsvormundes nicht ausreichen. Auch diverse Äusserungen der Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass sie offensichtlich unfähig ist, ihre persönliche und finanzielle Situation vernünftig zu beurteilen und die Tragweite ihrer Handlungen abzuschätzen. Mithin ist das Fürsorgebedürfnis der Beschwerdeführerin als derart umfassend einzustufen, dass punktuelle oder mildere vormundschaftliche Massnahmen nicht genügen würden. Der vorläufige Entzug der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2 ZGB erweist sich somit als gerechtfertigt.

c. Vorliegend sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 386 ZGB gegeben. Es liegt mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Entmündigungsgrund vor. Zudem hat die Vorinstanz das Entmündigungsverfahren eingeleitet und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.