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JK 99 42 • KG LU JK 99 42 KI-generiert

Appeal Dismissed: Jurisdiction Over Parental Authority and Child Support Modification Following Relocation to Italy

Geschäftsnummer JK 99 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court reviewed an appeal seeking modification of a previous decision regarding parental authority and child support, initiated after the defendant and children relocated from Switzerland to Italy. The court reasoned that under the Hague Convention on Protection of Children (MSA), Swiss courts lacked exclusive territorial jurisdiction for modifying the custody and visitation rights because the children's habitual residence was now in Italy, rendering the main request (reallocation of parental authority) inadmissible and thus futile. Although the claim for reducing child support might fall under Swiss jurisdiction according to general private international law rules (IPRG), the court deemed this subsidiary claim moot because its decision was contingent upon the main, inadmissible request concerning parental authority, leading to the dismissal of the entire appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 lit. b resp. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 1 und 4 MSA; § 130 Abs. 2 ZPO. Internationalprivatrechtliche Zuständigkeit für Kinderbelange. Aussichtslosigkeit einer Urteilsabänderungsklage betreffend Neuzuteilung der elterlichen Gewalt und Neuordnung der Alimentenverpflichtung mangels örtlicher Zuständigkeit des schweizerischen Richters nach dem Wegzug der Beklagten und der Kinder nach Italien. | Zivilrecht

Schlagwörter

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Abänderung der elterlichen Sorge Wechsel des Kindesaufenthaltsorts sachliche Unzuständigkeit Haager Übereinkommen Rechte des Kindes Aufenthaltsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 III 179
BGE 123 III 413
BGE 124 III 180
Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01), nicht aber die Regelung des Unterhaltes für Minderjährige (BGE 124 III 180/181).
BGE 117 II 336
Daher greift bezüglich des Hauptantrages auf Umteilung der elterlichen Gewalt die staatsvertragliche Zuständigkeitsordnung Platz (BGE 117 II 336 f.).
BGE 123 III 411
Jurisdictional Transfer Upon Relocation of Child's Habitual Residence under the Hague Child Protection Convention
BGE 118 II 184
Zurich Divorce Jurisdiction Limited by Hague Convention on Child Protection
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG

The appeal was dismissed because the main claim for redistribution of parental authority lacked jurisdiction under this provision, leading to the conclusion of hopelessness.

Art. 1 MSA

Cited as the basis for the exclusive jurisdiction of the judge at the child's ordinary residence regarding the main claim for redistribution of parental authority, leading to non-admission by the Swiss court.

§ 130 Abs. 2 ZPO

Applied to declare the main claim for the change of custody hopeless due to lack of jurisdiction.

Art. 64 LTF

Used to deny the appellant free legal aid in the final order.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 22.02.1999

Fallnummer: · JK 99 42

LGVE: · 1999 I Nr. 5

Leitsatz: · Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 lit. b resp. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 1 und 4 MSA; § 130 Abs. 2 ZPO. Internationalprivatrechtliche Zuständigkeit für Kinderbelange. Aussichtslosigkeit einer Urteilsabänderungsklage betreffend Neuzuteilung der elterlichen Gewalt und Neuordnung der Alimentenverpflichtung mangels örtlicher Zuständigkeit des schweizerischen Richters nach dem Wegzug der Beklagten und der Kinder nach Italien.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Urteilsabänderungsklage wurde mit Sühnebegehren vom 23. November 1998 eingeleitet. Die Beklagte hatte mit ihren Kindern bereits am 12. Oktober 1998 die Schweiz verlassen. Die Kinder wurden aus der schweizerischen Schule genommen, die Wohnung aufgegeben. Die Vormundschaftsbehörde geht von einem neuen Wohnsitz in Italien aus. Damit stellt sich bezüglich der nach dem Wegzug der Beklagten angehobenen Klage vorab die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Gemäss Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG (SR 291) sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Abänderung von eigenen Scheidungsurteilen zuständig, wobei bezüglich des Minderjährigenschutzes auf Staatsvertragsrecht verwiesen ist.

Nach BGE 124 III 179 und BGE 123 III 413 fallen die Zuteilung der elterlichen Gewalt und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern unter den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01), nicht aber die Regelung des Unterhaltes für Minderjährige (BGE 124 III 180/181). Daher greift bezüglich des Hauptantrages auf Umteilung der elterlichen Gewalt die staatsvertragliche Zuständigkeitsordnung Platz (BGE 117 II 336 f.).

Nach Art. 1 MSA besteht die ausschliessliche Zuständigkeit des Richters am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (vgl. BGE 123 III 411 ff. betr. Nichteintreten auf beantragte Zuteilung der elterlichen Gewalt und Regelung des persönlichen Verkehrs zufolge Wegzugs der obhutsberechtigten Partei mit den Kindern nach Deutschland während des hängigen Scheidungsprozesses, ZR 96 Nr. 41 betreffend Urteilsabänderung bezüglich Besuchsrecht nach Wegzug nach Deutschland während des hängigen Prozesses, BGE 118 II 184 ff. betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses).

Die Ausnahmebestimmung von Art. 4 MSA (vgl. Art. 85 Abs. 3 IPRG) zu Gunsten des Heimatgerichtsstandes wird nur mit grösster Zurückhaltung angewandt (vgl. BGE 118 II 187 E. 4 lit.

a) und kommt im Verhältnis zu Italien kaum in Betracht. Daher kann auf das Hauptbegehren der Klage vor dem angerufenen schweizerischen Gericht nicht eingetreten werden, weshalb es sich als aussichtslos im Sinne von § 130 Abs. 2 ZPO erweist. Eine Neugestaltung der Elternrechte respektiv eine schonende Aufnahme des urteilsmässig eingeräumten Besuchsrechts, welches Begehren angesichts des Verhaltens der Beklagten in materieller Hinsicht nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden könnte, ist am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder geltend zu machen.

Hingegen wäre hinsichtlich des Eventualantrages auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge grundsätzlich der ordentliche Urteilsabänderungsgerichtsstand gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG massgebend (BGE 124 III 181). Dieser deckt sich mit dem Scheidungsgerichtsstand, welcher in Willisau bestand. Das Verfahren wäre somit bezüglich des Herabsetzungsbegehrens nach § 103 ZPO an das Amtsgericht Willisau zu überweisen, zumal auch der Urteilsabänderungskläger seinen Wohnsitz in diesem Gerichtskreis zu verzeichnen hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 lit. b IPRG).

Da es sich vorliegend jedoch ausdrücklich um ein vom Schicksal des Hauptantrages abhängiges Eventualbegehren handelt und auf den Hauptantrag nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich eine selbständige Prüfung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens. Einerseits ist denkbar, dass aufgrund der innerstaatlichen Verfahrensordnung der für die Regelung des persönlichen Verkehrs und der Elternrechte zuständige italienische Richter gleichzeitig auch über die Kinderunterhaltsbeiträge entscheidet (kritisch zur Aufsplittung der Zuständigkeit in der Schweiz aufgrund von MSA und IPRG:

BGE 124 III 181 E. 6). Andererseits kann vor einem italienischen Entscheid über den Hauptantrag ohnehin nicht über das davon abhängige Eventualbegehren entschieden werden. Eine Herabsetzung der Kinderalimente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, welche wenig aussichtsreich wäre, wurde nicht beantragt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Hauptantrag auf Neuzuteilung der elterlichen Gewalt mangels Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts und der Eventualantrag auf Herabsetzung der Kinderalimente zufolge Abhängigkeit vom Hauptbegehren als aussichtslos erweisen.

Der Rekurs ist somit abzuweisen. Dem Urteilsabänderungskläger ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.