Divorce Proceedings Free Legal Aid: Rejection of Additional Voluntary Pension Funding Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning claims for procedural necessities during free legal aid in divorce proceedings, the court rejected the defendant's request to allocate monthly funds for social security contributions and voluntary pension buildup. The reasoning was that existing provisions already covered mandatory social security contributions through the plaintiff's salary deductions for the duration of the process, and the defendant was statutorily entitled to half of the plaintiff's pension fund assets upon divorce, with private pension assets subject to matrimonial property division, thus precluding the need to fund additional voluntary savings during the litigation while simultaneously seeking state-funded process financing.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 130 Abs. 1 ZPO. Zivilprozessualer Notbedarf. Keine Berücksichtigung von Investitionen zum Aufbau einer zusätzlichen, freiwilligen Altersvorsorge während des in unentgeltlicher Rechtspflege geführten Scheidungsprozesses. | Zivilprozessrecht
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Justizkommission
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 18.01.2000
Fallnummer: · JK 99 376
LGVE: · 2000 I Nr. 40
Leitsatz: · § 130 Abs. 1 ZPO. Zivilprozessualer Notbedarf. Keine Berücksichtigung von Investitionen zum Aufbau einer zusätzlichen, freiwilligen Altersvorsorge während des in unentgeltlicher Rechtspflege geführten Scheidungsprozesses.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Beklagte verlangt, dass ihr monatlich Fr. 150.- für Sozialversicherungs-beiträge und den Aufbau einer Altersvorsorge (im zivilprozessualen Notbedarf) einzusetzen seien. Bis zum Scheidungszeitpunkt werden die AHV-/IV-Beiträge noch durch den Lohnabzug beim Kläger finanziert, so dass der Beklagten während der gesamten Prozessdauer keine entsprechenden Kosten anfallen werden (Art. 3 Abs. 3 lit.a AHVG, SR 831.10; Art. 2 IVG, SR 831.20). Bezüglich der Altersvorsorge ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Scheidung von Gesetzes wegen Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Klägers haben wird (Art. 122 ZGB). Ein allfälliges Guthaben des Klägers aus einer privaten Vorsorgeeinrichtung (dritte Säule) würde im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt werden. Es geht nicht an, dass sie während des Scheidungsprozesses zusätzliche Ersparnisse für ihre Altersvorsorge äufnet, während sie gleichzeitig staatliche Mittel für die Prozessfinanzierung erhältlich machen will.
Justizkommission, 18. Januar 2000 (JK 99 376)