Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JK 98 335 • KG LU JK 98 335 KI-generiert

Land Registry Fee Revision Based on Retroactive Valuation Reduction

Geschäftsnummer JK 98 335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company sought the revision of land registry fees previously paid based on an initial property valuation, following a subsequent retroactive reduction of the cadastral values. The land registrar initially denied the revision, arguing that the relevant Fee Ordinance did not provide for revision and the cantonal Administrative Procedure Act (VRG) was inapplicable to final fee assessments. The higher court, however, ruled that since no specific legislation provided a comprehensive procedure for revising these land registry fee assessments, the general procedural framework of the VRG must apply subsidiarily, meaning the initial assessing authority was obligated to substantively examine the request for revision based on the new, significant fact of the reduced property valuation as per the relevant VRG provision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 954 Abs. 1 ZGB; Art. 102 ff. GBV; § 175 Abs. 1 VRG; § 17 GBGT. Revisionsgesuch betreffend Gebührenfestsetzung durch den Grundbuchverwalter für Handänderung nach rückwirkender Neuschatzung des Katasterwertes. Anwendbarkeit des VRG. Zuständigkeit des Grundbuchverwalters. | Sachenrecht

Schlagwörter

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Gebührenreduktion Grundbuchberichtigung Rückwirkung prozessuale Revision Verwaltungsgebühr Revision der Steuerveranlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 175 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for the administrative authority to revise a final decision upon request when new significant facts subsequently emerge.

Art. 104 Abs. 2 GBV

Cited as the legal basis for filing the complaint ('Beschwerde') leading to this decision.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Sachenrecht

Entscheiddatum: · 26.10.1998

Fallnummer: · JK 98 335

LGVE: · 1998 I Nr. 9

Leitsatz: · Art. 954 Abs. 1 ZGB; Art. 102 ff. GBV; § 175 Abs. 1 VRG; § 17 GBGT. Revisionsgesuch betreffend Gebührenfestsetzung durch den Grundbuchverwalter für Handänderung nach rückwirkender Neuschatzung des Katasterwertes. Anwendbarkeit des VRG. Zuständigkeit des Grundbuchverwalters.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Am 22. Dezember 1997 stellte der Grundbuchverwalter Rechnung über Fr. 52 419.- für die Eigentumsübertragung an diversen Industriegrundstücken von der W. AG auf die F. AG. Die Gebühr für die Eigentumsübertragungen von Fr. 52 228.- wurde aufgrund der damals geltenden Katasterwerte festgesetzt und blieb unbestritten. Die Rechnung wurde bezahlt. In der Folge kam es zu einer rückwirkenden Neuschatzung per 1. Dezember 1997. Der Katasterwert der übertragenen Liegenschaften wurde von insgesamt Fr. 26 113 600.- (Schatzung 1990) auf Fr. 18 568 200.- herabgesetzt.

Die Beschwerdeführerin liess daraufhin am 21. September 1998 beim Obergericht des Kantons Luzern die Revision der Grundbuchgebührenfestsetzung beantragen. Das Obergericht stellte das Revisionsgesuch zuständigkeitshalber dem Grundbuchverwalter zur Entscheidung zu. Dieser wies das Begehren am 24. September 1998 mit der Begründung ab, eine Revision sei in der Verordnung über die Grundbuchgebühren nicht vorge-sehen und das VRG sei für rechtskräftig veranlagte Grundbuchgebühren nicht anwendbar. Auf Beschwerde nach Art. 104 Abs. 2 GBV (SR 211.432.1) hin führte die Justizkommission des Obergerichts Folgendes aus:

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SRL Nr.

40) regelt das Verfahren im Verhältnis zwischen Staat und Privatpersonen. Immer dann, wenn das Verfahren nicht durch Spezialgesetz abschliessend geregelt ist, kommt diese Verfahrensordnung zur Anwendung. Vorliegend geht es um den Anspruch einer privaten Gesellschaft gegenüber dem Staat Luzern, handelnd durch das Grundbuchamt X. Art. 954 Abs. 1 ZGB räumt den Kantonen das Recht ein, für grundbuchliche Verrichtungen Gebühren zu erheben. In der eidgenössischen Grundbuchverordnung (SR 211.432.1) findet sich zur Gebührenfestsetzung keine Regelung, sondern es ist in Art. 102 ff.

GBV lediglich der Rechtsschutz vorgeschrieben. Die vom Grundbuchverwalter angerufene Verordnung über die Grundbuchgebühren (SRL Nr. 228) stellt lediglich in § 17 GBGT das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Gebührenfestsetzungen zur Verfügung. Weitere Verfahrensvorschriften enthält sie nicht. Vielmehr regelt sie einzig die für die verschiedenen grundbuchlichen Verrichtungen massgebenden Tarife. Auch das übergeordnete kantonale Grundbuchgesetz (SRL Nr. 225) enthält keine abschliessende Verfahrensordnung. Eine abschliessende Regelung für das Verfahren vor dem Grundbuchverwalter im Zusammenhang mit Gebührenfestsetzungen besteht demzufolge nicht.

Somit ist vorliegend jedenfalls subsidiär die Verfahrensordnung des VRG auch für die Gebührenfestsetzung durch den Grundbuchverwalter anwendbar. Gemäss § 175 Abs. 1 VRG zieht die Behörde, die den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, diesen auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen vorgebracht werden. Die Beschwerdeführerin machte eine nachträglich eingetretene Veränderung der Katasterschatzung geltend. Der Grundbuchverwalter hat dieses Begehren materiell zu prüfen.