Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JK 98 202 • KG LU JK 98 202 KI-generiert

Household Unit Financial Analysis in Free Legal Aid Eligibility

Geschäftsnummer JK 98 202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the established practice that when determining the necessary legal expenses for free legal aid for an applicant with minor children in the same household, the financial situation of the entire household unit must be analyzed, considering the children's income and expenses alongside the parent's. Specifically, the court correctly accounted for the applicant's income, including child allowances and court-ordered child support payments from the defendant, while simultaneously recognizing the increased basic child benefit and the minor son's health insurance premiums as allowable expenses, rejecting the applicant's request to calculate the financial need separately, as such a separation would result in an unrealistic accounting of household costs, including imputed rent for the child, without significantly altering the final calculation of the applicant's surplus above the minimum necessary expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs bei unmündigen Kindern im gleichen Haushalt. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kinderalimentsberechnung Einkommen der Haushalte Anspruch auf Kinderzulagen Finanzierungsrechnung Zahlung der Leistungen
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 07.09.1998

Fallnummer: · JK 98 202

LGVE: · 1998 I Nr. 29

Leitsatz: · § 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs bei unmündigen Kindern im gleichen Haushalt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss ständiger Praxis werden unmündige Kinder, welche mit einem UR-Ansprecher zusammenleben, sowohl einkommens- wie auch auslagenseitig im Rahmen der finanziellen Situation der Eltern berücksichtigt. Es wird eine Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse der ganzen Haushaltsgemeinschaft vorgenommen, die in der Lebenswirklichkeit eine Einheit bildet. Bloss bei mündigen Kindern im gleichen Haushalt wird zum System der Anrechnung von Leistung (Verpflegung, Wohnkostenanteil, Wäschebesorgung usw.) und Gegenleistung (zu erwartender Haushaltsbeitrag des mündigen Kindes als Einkommen der Eltern) übergegangen. Daher rechnete der Amtsgerichtspräsident vorliegend zu Recht sowohl die Kinderzulage als auch den zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitrag des Beklagten der Klägerin als Einkommen an. Im Gegenzug wurden aber auch der um 25 % erhöhte Kindergrundbetrag sowie die Krankenkassenprämie für den minderjährigen Sohn der Klägerin voll als Auslagen angerechnet. Diese Auslagen müssten bei getrennter Betrachtungsweise im Notbedarf der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Ferner müsste bei einer (lebensfremden) Aufsplittung der Finanzhaushalte von Mutter und Kind auch dem dreijährigen Sohn Wohnkosten von mindestens einem Drittel angerechnet werden, was eine Reduktion des Notbedarfs der Klägerin bewirken würde. Insgesamt ergäben sich somit bei einer getrennten Berechnungsweise, wie sie die Klägerin postuliert, keine wesentlichen Veränderungen bezüglich des Überschusses der Klägerin über ihren zivilprozessualen Notbedarf.