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JK 01 273 • KG LU JK 01 273 KI-generiert

Legal Aid Imputation of Hypothetical Income in Abuse of Rights Cases

Geschäftsnummer JK 01 273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refined its prior jurisprudence regarding the calculation of the necessary subsistence level for granting legal aid by holding that a hypothetical income may only be imputed to an applicant for free legal assistance in cases constituting an abuse of rights, specifically when the applicant intentionally relinquished or declined employment in connection with the proceedings. The court reasoned that granting legal aid should not be conditioned on whether the inability to cover costs is attributable to the applicant's fault, as even those who caused their own indigence must retain the ability to assert their rights through legal means.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Beschäftigungsbeihilfen Bedürftigkeit Beschäftigungsbedingungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Justizkommission

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 03.10.2001

Fallnummer: · JK 01 273

LGVE: · 2001 I Nr. 22

Leitsatz: · § 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · § 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können.

Justizkommission, 3. Oktober 2001 (JK 01 273)