Provisional Free Legal Aid in High-Liability Dispute with Appeal Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a civil case involving a high liability claim of approximately CHF 1.8 million, the court granted the plaintiffs only provisional free legal aid (Vorschuss-UR), releasing them from the advance payment obligation for court and lawyer fees, with the state guaranteeing the lawyer's costs. The reasoning was that although a partial success was expected, there remained a risk of appeal, which could result in the plaintiffs being liable for costs, though they would likely be able to cover them based on the expected proceeds; this specific form of provisional aid was deemed necessary to address the common difficulty of assessing partial hopelessness in high-stakes liability disputes while upholding the constitutional right to court access without guaranteeing ultimate state assumption of all costs.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 131 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; nur Vorschuss-UR für Prozesse über hohe Haftpflichtforderungen bei Gefahr der Überklagung (Teilaussichtslosigkeit). | Zivilprozessrecht
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KI-generiertThe court ruled to grant only partial legal aid (Vorschuss-UR) based on this provision concerning cases with high liability claims and potential partial hopelessness.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Justizkommission
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 15.02.2000
Fallnummer: · JK 00 32
LGVE: · 2000 I Nr. 41
Leitsatz: · § 131 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; nur Vorschuss-UR für Prozesse über hohe Haftpflichtforderungen bei Gefahr der Überklagung (Teilaussichtslosigkeit).
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Die Kläger haben insgesamt eine Forderung von rund Fr. 1,8 Mio. eingeklagt. Es ist zumindest mit einem Teilerfolg zu rechnen. Indes besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Überklagung, was zur Folge hätte, dass sich die Kläger aufgrund der urteilsmässigen Kostenverlegung an den Prozesskosten würden beteiligen müssen. Aufgrund des zu erwartenden Prozesserlöses wären sie dann jedoch in der Lage, nachträglich für die von ihnen verursachten Prozesskosten aufzukommen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Klägern lediglich die sog. Vorschuss-UR zu erteilen, d.h. sie werden von der Vorschusspflicht gegenüber Gericht und Anwalt entbunden und ihrem Anwalt vom Staat Kostengutstand gewährt (LGVE 1992 I Nr. 30). Der durch das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege garantierte verfassungsmässige Anspruch auf freien Zugang zum Gericht (BGE 122 I 207) beinhaltet nie die definitive Kostenübernahme durch den Staat (BGE 122 I 6). Mit dieser Lösung kann dem bei hohen Haftpflichtforderungen regelmässig schwierig zu beurteilenden Problem einer allfälligen Teilaussichtslosigkeit begegnet werden.
Justizkommission, 15. Februar 2000 (JK 00 32)