No Right to Court-Appointed Legal Aid in Amicable Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that there is no general right to court-appointed legal aid in straightforward, amicable divorce proceedings where no complex factual or legal issues arise, consistent with prior rulings even under the new divorce law structure involving a joint petition for divorce and approval of ancillary agreements. The court reasoned that simultaneously submitting a petition for the divorce and the settlement agreement, along with a request for free legal assistance, does not restrict the judge's discretion to deny aid based on objective criteria that deem representation unnecessary, as the court may resolve secondary issues through judicial mediation, emphasizing that free legal aid is strictly contingent upon an active court proceeding.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 135 Abs. 1 ZPO; Art. 111 ZGB. Notwendigkeit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im einvernehmlichen Ehescheidungsverfahren. Koordination von UR-Gesuch und gemeinsamem Scheidungsbegehren. | Zivilprozessrecht
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Justizkommission
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 21.08.2000
Fallnummer: · JK 00 168
LGVE: · 2000 I Nr. 43
Leitsatz: · § 135 Abs. 1 ZPO; Art. 111 ZGB. Notwendigkeit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im einvernehmlichen Ehescheidungsverfahren. Koordination von UR-Gesuch und gemeinsamem Scheidungsbegehren.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Gemäss LGVE 1995 I Nr. 35 besteht kein Anspruch auf anwaltliche Verbeistän-dung in einfachen Scheidungsfällen, in denen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht keine komplexen Fragen stellen. Wenn ein Anwalt mit dem UR-Gesuch gleichzei-tig die Scheidungsklage und das Konvenium einreicht, ist nach LGVE 1995 I Nr. 36 sein Aufwand für die Ausarbeitung von Rechtsschrift und Konvenium zwar grundsätz-lich gedeckt, jedoch riskiert er wie bereits unter altem Scheidungsrecht, dass der Richter den Fall im Nachhinein als objektiv einfach qualifiziert und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung verneint.
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes per 1. Januar 2000 nichts geändert. Anstelle der Klage wird heute im Verfahren nach Art. 111 ZGB ein beidseitiges Gesuch um Scheidung der Ehe und Genehmigung des Konveniums über die Nebenfolgen gestellt. Wird gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege nachge-sucht, so kann dieses Vorgehen den Richter nicht in seiner Ermessensfreiheit beschnei-den, die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Rahmen seines Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege anhand objektiver Kriterien zu verneinen. Deshalb empfiehlt es sich für einen Anwalt, mit dem UR-Gesuch nur das beidseitige Schei-dungsbegehren, verbunden mit einem Antrag auf Sistierung des Scheidungsverfahrens zwecks Ausarbeitung eines Konveniums, zu stellen. Diesfalls kann der Richter in sei-nem UR-Entscheid aufgrund der ihm darzulegenden objektiven Kriterien über die Not-wendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im konkreten Fall befinden, ohne dass der An-walt bereits den Hauptaufwand hat leisten müssen. Kommt der Richter zum Schluss, dass der Fall bezüglich der Nebenfolgen auch durch gerichtliche Beratung der Parteien (vgl. auch § 27 GOG, SRL Nr. 260) vergleichsweise gelöst werden kann (etwa anläss-lich des Einigungsversuchs nach § 133 Abs. 2 ZPO), wird er auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verzichten. Dies ist - entsprechend dem Charakter des neuen Scheidungsrechtes, welches eine einvernehmliche Lösung favorisieren will - grundsätzlich anzustreben. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch zwingend an ein gericht-liches Verfahren geknüpft, weshalb ein Entscheid darüber schon vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens und bloss im Hinblick auf ein mögliches künftiges Verfah-ren ausgeschlossen ist.
Justizkommission, 21. August 2000 (JK 00 168)