Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JGKD 2003 10 • KG LU JGKD 2003 10 KI-generiert

Guardianship Affirmation Despite Waived Oral Hearing Due to Medical Necessity

Geschäftsnummer JGKD 2003 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative department affirmed the initial decision regarding the imposition of a guardianship, finding that the requirement for an oral hearing of the affected person pursuant to the Civil Code and related implementing statutes could be exceptionally waived for medical reasons, particularly when a medical professional advised against disclosure due to the risk of a negative reaction. Although the law generally mandates that the person be informed and questioned about the facts leading to the procedure, the court reasoned that the attending physician's urgent advice, given the person's recent involuntary commitment to a psychiatric clinic shortly before the scheduled hearing, justified modifying the hearing to be less formal, which was deemed sufficient as the person clearly expressed disagreement with any proposed guardianship measure. If an oral hearing is waived for medical reasons, the authority must undertake an on-site inspection instead.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung einer Vormundschaft. Mündliche Befragung (Anhörung). Artikel 374 ZGB; § 44 EGZGB. Auf die mündliche Befragung der betroffenen Person vor der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme kann aus medizinischen Gründen ausnahmsweise verzichtet werden. Wird darauf verzichtet, ist aufgrund der Offizialmaxime ein Augenschein vorzunehmen. | Zivilrecht

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Vormundschaftsbehörde medizinische Gründe begründeter Entscheid negativer Entscheid Verzicht auf Entscheidbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 40 II 182
Mai 1914, abgedruckt in BGE 40 II 182 ff.; Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.
BGE 117 II 132
Guardianship: Procedural Violation of Hearing Requirements
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 44 EGZGB

The court found that the requirements of this procedural provision regarding the hearing were met in the present case.

Artikel 374 ZGB

The court found that the requirements of this substantive provision regarding the hearing were met in the present case.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 12.07.2002

Fallnummer: · JGKD 2003 10

LGVE: · 2003 III Nr. 10

Leitsatz: · Anordnung einer Vormundschaft. Mündliche Befragung (Anhörung). Artikel 374 ZGB; § 44 EGZGB. Auf die mündliche Befragung der betroffenen Person vor der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme kann aus medizinischen Gründen ausnahmsweise verzichtet werden. Wird darauf verzichtet, ist aufgrund der Offizialmaxime ein Augenschein vorzunehmen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vorgängig nie über die Gründe für die Anordnung der Vormundschaft orientiert und befragt worden. Die Vorinstanz bestreitet dies und wendet ein, dem Beschwerdeführer sei anlässlich eines Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt worden. a. Grundsätzlich ist die betroffene Person vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben (§ 44 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGZGB).

Die Befragung kann durch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde, welcher mindestens ein Behördemitglied angehört, durchgeführt werden (§ 44 Abs. 2 EGZGB). Die Anhörungspflicht ist eine Weiterführung und Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [B 55], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Der Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt sich auch aus Artikel 374 ZGB und besteht, wie aus Artikel 374 Absatz 2 am Ende hervorgeht, grundsätzlich auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche (vgl. dazu Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2002, N 2 und 6 zu Art. 374 ZGB; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 74 ff. zu Art. 374 ZGB). Der zu Bevormundende muss sich grundsätzlich zu allen wesentlichen Punkten äussern können, die der Entmündigung zugrunde gelegt werden. Es müssen ihm die zur Last gelegten Tatsachen einzeln vorgehalten werden, und es ist ihm in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zum Antrag Stellung zu nehmen (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts an die kantonalen Regierungen betr. das Verfahren bei Entmündigungen vom 18.

Mai 1914, abgedruckt in BGE 40 II 182 ff.; Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 65; Schnyder/Murer, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 374 ZGB; BGE 117 II 132 E. 3b S. 136 f., 96 II 15 E. 3 S. 16). Artikel 374 Absatz 2 ZGB schränkt dieses Recht aber insofern ein, als er ausdrücklich zulässt, aus medizinischen Gründen auf eine Anhörung zu verzichten. Der Bestimmung liegt die Ansicht zugrunde, dass eine Anhörung dem zu Bevormundenden gesundheitlich schaden kann. Wird auf die Anhörung formell verzichtet, ist aufgrund der Offizialmaxime ein Augenschein vorzunehmen.

Bei diesem braucht die Behörde der zu bevormundenden Person nicht alle Sachverhaltselemente bekannt zu geben und kann auf ein formelles Befragen zu den einzelnen Punkten verzichten. Die Übergänge zwischen Augenschein und formeller Anhörung sind der Sache nach fliessend (Geiser, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 374 ZGB; Riemer, a.a.O., S. 65; Schnyder/Murer, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 374 ZGB). b. Im vorliegenden Fall hat das Vormundschaftssekretariat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2002 formell zu einem Gespräch eingeladen, um zusammen mit ihm die Notwendigkeit von Hilfeleistungen zu klären.

Der Beschwerdeführer teilte am 17. Januar 2002 telefonisch mit, dass er an diesem Gespräch nicht teilnehmen könne, da er sich in der psychiatrischen Klinik aufhalte. Daraufhin vereinbarte das Vormundschaftssekretariat in Absprache mit der ärztlichen Leitung der psychiatrischen Klinik einen neuen Anhörungstermin in der Klinik auf den 12. Februar 2002. Auf telefonische Anfrage hin erklärte die Vormundschaftssekretärin am 29. Mai 2002, es sei geplant gewesen, dass man dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung mitteile, was der Gemeinderat beabsichtige und ihm die Gründe dafür nenne.

Unmittelbar vor der Besprechung mit dem Beschwerdeführer hätten die zuständigen Ärzte der psychiatrischen Klinik dann noch eine Unterredung gewünscht. Anlässlich dieser Unterredung habe die Oberärztin erklärt, dass dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt werden sollte, dass die Errichtung einer Vormundschaft vorgesehen sei, sie habe dringend davon abgeraten, da der Beschwerdeführer überreagieren könnte. Aufgrund dieser Aussage habe man sich sehr kurzfristig umstellen müssen und die Anhörung des Beschwerdeführers nicht wie geplant durchführen können.

Man habe das Gespräch dann allgemeiner gehalten. Es sei aber deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer unter keinen Umständen eine vormundschaftliche Massnahme gewollt und für notwendig erachtet habe. c. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Zwar erachteten es die beiden Gutachter in ihrem psychiatrischen Gutachten für bedenkenlos, dem Beschwerdeführer den Inhalt des Gutachtens, wonach eine Geisteskrankheit vorliege, mitzuteilen. Ihr Gutachten datiert jedoch vom 30. Oktober 2001. Am 15. Dezember 2001 musste der Beschwerdeführer erneut im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden.

Und im Zeitpunkt der Anhörung vom 12. Februar 2002 befand er sich immer noch dort. Die Oberärztin, die ihn behandelte, riet unmittelbar vor der Anhörung davon ab, ihm von der vorgesehenen Anordnung einer Vormundschaft Mitteilung zu machen. Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Moment am besten in der Lage war, die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen und die Folgen einer Anhörung einzuschätzen. Wenn sich die Vorinstanz in dieser Situation auf ihre Aussage verliess und die Anhörung des Beschwerdeführers deshalb etwas weniger formell gestaltete, so ist dies nicht zu beanstanden.

Dem Kurzprotokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Sozialvorsteher der Gemeinde dem Beschwerdeführer die verschiedenen vormundschaftlichen Massnahmen erklärte und der Beschwerdeführer darauf entgegnete, er habe keine Probleme und brauche keine Hilfe, es gehe ihm nun wieder gut, und er sei mit keiner vormundschaftlichen Massnahme einverstanden. Im vorliegenden Fall ist damit den Anforderungen von § 44 EGZGB und Artikel 374 ZGB Genüge getan. (Das Obergericht wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2002 ab, und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 24.

Februar 2003 nicht ein.)