Temporary Protection Status Holder vs. Exclusion of Rent-Free Accommodation from Social Assistance Budget
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person granted temporary protection for individuals from a conflict zone applied for economic social assistance after moving into private accommodation provided rent-free by third parties, challenging the authority's decision not to include housing costs in their budget. The court reasoned that the private, rent-free accommodation constituted a voluntary third-party benefit, and according to the principle of subsidiarity in social assistance, the state is not obligated to cover or reimburse costs for such voluntary private aid when housing needs are otherwise met, especially since the relevant law mandates that social assistance for protected persons without a residence permit should primarily be provided as in-kind benefits, such as assigned housing.
Legislator-Regeste
AmtlichWird einer schutzbedürftigen Person aus dem Asylbereich privat Obdach gewährt, handelt es sich in sozialhilferechtlicher Hinsicht um eine freiwillige Leistung Dritter. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität besteht kein Anspruch auf die Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Kosten für eine derartige private und freiwillige Hilfeleistung durch die Sozialhilfe. | Art. 82 Abs. 3 AsylG; § 21 KAsylV, § 22 KAsylV. | Asylsozialhilfe
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Gesundheits- und Sozialdepartement
Abteilung: · -
Rechtsgebiet: · Asylsozialhilfe
Entscheiddatum: · 04.09.2023
Fallnummer: · GSD 2023 3
LGVE: · 2023 VI Nr. 4
Gesetzesartikel: · Art. 82 Abs. 3 AsylG; § 21 KAsylV, § 22 KAsylV.
Leitsatz: · Wird einer schutzbedürftigen Person aus dem Asylbereich privat Obdach gewährt, handelt es sich in sozialhilferechtlicher Hinsicht um eine freiwillige Leistung Dritter. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität besteht kein Anspruch auf die Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Kosten für eine derartige private und freiwillige Hilfeleistung durch die Sozialhilfe.
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: · A stellte im März 2022 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine, welches im Juni 2022 gutgeheissen wurde. Am 13. April 2022 zog A in eine private Unterkunft.
A reichte im Juni 2022 bei der zuständigen Dienststelle einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ein. Bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets wurden ausgabenseitig keine Wohnkosten für die private Unterkunft berücksichtigt, was A nach abgewiesener Einsprache mit Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement anfocht.
Aus den Erwägungen:
4.2 Gemäss Artikel 82 Absatz 3 AsyIgesetz (AsylG; SR 142.31) ist die wirtschaftliche Sozialhilfe für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Im Einklang mit dieser bundesrechtlichen Bestimmung ist in der kantonalen Asylverordnung festgelegt, dass die zuständige Dienststelle den Schutzbedürftigen als sogenannte Sachleistung eine Wohnung zuweist (§§ 21 und 22 Kantonale Asylverordnung [KAsylV]; SRL Nr. 892b). Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung werden in individuellen Unterkünften untergebracht, wenn sie genügend Eigenständigkeit erreicht haben, frühestens aber zwei Monate nach Einreise in den Kanton (§ 22 Abs. 1 KAsylV). Ein Unterkunftswechsel ist gemäss § 22 Absatz 2 KAsylV nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.
(…)
Auch ohne unterzeichneten oder genehmigten Mietvertrag und ohne Bezahlung eines Mietzinses liessen die Eigentümer die Beschwerdeführerin in der Wohnung wohnen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung Dritter (Eigentümer). In der Sozialhilfe gilt der Grundsatz der Subsidiarität, der besagt, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Skos-Richtlinien A.3). Da vorliegend durch die Hilfe der Eigentümer der Wohnung das Obdach für die Beschwerdeführerin gewährleistet werden konnte, ist hierfür keine wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. Aus diesem Grund wurde zu Recht im Unterstützungsbudget ausgabenseitig der Mietzins nicht angerechnet.
In diesem Zusammenhang ist des Weiteren festzuhalten, dass hilfeleistende Dritte keinen Anspruch auf die Rückerstattung von an Bedürftige geleistete Hilfe durch die Sozialhilfe haben. Fällt die Unterstützung durch Dritte weg, kommt subsidiär die Sozialhilfe zum Zug. Die Eigentümer liessen die Beschwerdeführerin aus Solidarität in Form einer privaten Unterstützung in die Wohnung einziehen. Wenn die Eigentümer nicht mehr bereit gewesen wären, der Beschwerdeführerin in der Wohnung unentgeltlich Obdach zu gewähren, hätten sie die Beschwerdeführerin darauf hinweisen müssen, dass sie sich an die zuständige Dienststelle wenden kann, damit diese ihr eine Unterkunft zuweist. (…) Die Wohnmöglichkeit hat daher den Charakter einer freiwilligen privaten Zuwendung, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung erbracht wurde, weshalb eine Rückerstattung derselben durch den Kanton ausser Betracht fällt.