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GSD 2020 5 • GSD LU GSD 2020 5 KI-generiert

Municipality Repayment of Social Assistance Without Statutory Pre-Assessment

Geschäftsnummer GSD 2020 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative body reviewed a decision where a municipality ordered the repayment of lawfully received economic social assistance after the recipient refused to sign a debt acknowledgment, without first examining the statutory prerequisites for repayment. The court reasoned that under the relevant law, the improvement in the recipient's financial situation and the reasonableness of the repayment are mandatory conditions that must be assessed and determined in the initial repayment order, not merely considered after the order becomes legally final during the collection phase.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Besserung der finanziellen Lage und die Zumutbarkeit der Rückerstattung sind Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe. Diese Voraussetzungen müssen daher beim Erlass einer Rückerstattungsverfügung geprüft werden. Es ist nicht zulässig, diesen Voraussetzungen erst nach Eintritt der Rechtskraft einer Rückerstattungsverfügung im Zusammenhang mit dem Eintreiben der Rückerstattungsforderung Rechnung zu tragen. | § 38 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Zumutbarkeit Schuldentilgung Amtshilfe Prüfung der finanziellen Verhältnisse fehlende Gemeindeverpflichtung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Gesundheits- und Sozialdepartement

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Sozialhilfe

Entscheiddatum: · 27.04.2020

Fallnummer: · GSD 2020 5

LGVE: · 2020 VI Nr. 5

Gesetzesartikel: · § 38 Abs. 1 SHG

Leitsatz: · Die Besserung der finanziellen Lage und die Zumutbarkeit der Rückerstattung sind Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe. Diese Voraussetzungen müssen daher beim Erlass einer Rückerstattungsverfügung geprüft werden. Es ist nicht zulässig, diesen Voraussetzungen erst nach Eintritt der Rechtskraft einer Rückerstattungsverfügung im Zusammenhang mit dem Eintreiben der Rückerstattungsforderung Rechnung zu tragen.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · A bezog von der Gemeinde X wirtschaftliche Sozialhilfe. Als er eine entsprechende Schuldanerkennung nicht unterzeichnen wollte, erliess der Gemeinderat als Sozialhilfebehörde eine Verfügung, mit welcher der Bezug der wirtschaftlichen Sozialhilfe festgestellt wurde und die Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe angeordnet wurde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab.

Aus den Erwägungen:

6.1 Eine Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe nach § 38 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) ist nur insoweit vorgesehen, als sich die finanzielle Lage der hilfebedürftigen Person gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist. Bei den Begriffen der «Besserung der finanziellen Lage» und der «Zumutbarkeit der Rückerstattung» handelt es sich um Voraussetzungen der Rückerstattungspflicht (LGVE 2011 II Nr. 15) und nicht um eine Frage der Fälligkeit. Erst wenn die beiden genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht eine Rückerstattungspflicht der betroffenen Person und damit eine Rückerstattungsforderung des zuständigen Gemeinwesens. Im Streitfall ist die Rückerstattungsforderung durch Verfügung geltend zu machen. In dieser Verfügung sind unter Berücksichtigung der Besserung der finanziellen Lage und der Zumutbarkeit der Umfang der Rückerstattungsforderung und die weiteren Modalitäten der Rückerstattung festzulegen. Demgegenüber geht es bei der Fälligkeit um den Erfüllungstermin. Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger deren Erfüllung verlangen kann und der Schuldner sie erfüllen muss (BGE 136 V 73 E. 2.2 für privatrechtliche Forderungen). Bei einer Rückerstattungsforderung, die durch eine Verfügung festgelegt wurde, ist dies der Zeitpunkt der Rechtskraft.

Die Regelung von § 38 Absatz 1 SHG erlaubt es der Sozialbehörde hingegen nicht, in einem Entscheid die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne vorherige Prüfung der «Besserung der finanziellen Lage» und der «Zumutbarkeit der Rückerstattung» zu verfügen und diesen beiden Punkten erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung beim Eintreiben der Geldforderung Rechnung zu tragen.