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GSD 2020 1 • GSD LU GSD 2020 1 KI-generiert

Recoupment of Social Assistance Due to Failure to Report Maternity Benefit

Geschäftsnummer GSD 2020 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative body upheld the requirement for a recipient to repay wrongfully received social assistance benefits because they failed to report the receipt of a maternity benefit payment. The court reasoned that under guiding directives for social assistance assessment, any available income must be considered when determining economic social welfare, and it is irrelevant whether the payment compensated for claims arising from a period prior to receiving social assistance, as the crucial factor is the actual inflow of funds that could have served to cover current living expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ein neuer Geldzufluss ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen und muss von der hilfebedürftigen Person gemeldet werden, auch wenn er zur Abgeltung von Ansprüchen aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern dient. | § 7 Abs. 1 SHG, § 39 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Mutterschaftsleistung Einkommensfestsetzung Lebenshaltungskosten Leistungsbetrug Amtshilfe
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Gesundheits- und Sozialdepartement

Abteilung: · -

Rechtsgebiet: · Sozialhilfe

Entscheiddatum: · 01.06.2021

Fallnummer: · GSD 2020 1

LGVE: · 2021 VI Nr. 1

Gesetzesartikel: · § 7 Abs. 1 SHG, § 39 Abs. 1 SHG

Leitsatz: · Ein neuer Geldzufluss ist bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen und muss von der hilfebedürftigen Person gemeldet werden, auch wenn er zur Abgeltung von Ansprüchen aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern dient.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · A unterliess es, der Sozialhilfebehörde die Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung zu melden. Sie wurde deshalb von der Gemeinde zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verpflichtet. Dagegen brachte A vor, die Mutterschaftsentschädigung sei im Sozialhilfebudget einnahmenseitig nicht anzurechnen , da sie verspätet ausbezahlt worden sei und eigentlich einen Zeitraum vor dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe betreffe.

Aus den Erwägungen:

3.3

(…) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Mutterschaftsentschädigung im Rahmen einer Lohnfortzahlung monatlich ausbezahlt wurde, wobei keine Lücken in der Lohnfortzahlung auszumachen sind. Aber selbst wenn mit dem Geldzufluss (…) Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern hätten abgegolten werden sollen, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob dieser Zufluss hätte gemeldet und in der Folge bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe berücksichtig werden müssen, unerheblich. Gemäss den Skos-Richtlinien, welche für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe wegleitend sind (§ 31 Abs. 1 SHG), werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Entscheidend ist somit allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts hätte dienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2012 vom 10.5.2012, E. 2.2).