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GSD 2010 14 • KG LU GSD 2010 14 KI-generiert

Administrative Review of Discontinuation of Integration Allowance for Job Search

Geschäftsnummer GSD 2010 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative review upheld the decision to discontinue the integration allowance for a non-employed social assistance recipient because their efforts to find a job, which fall under the fundamental duty of subsidiarity under social assistance law, do not constitute the "special integration efforts" required by guidelines; such an allowance is reserved for activities like participating in specific qualification, training, or integration programs not compensated by wages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wirtschaftliche Sozialhilfe. Integrationszulage für Nichterwerbstätige. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Bemühungen eines nicht erwerbstätigen Sozialhilfeempfängers um eine Arbeitsstelle gehören aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zu seinen Grundpflichten. Sie rechtfertigen es nicht, ihm eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige zuzusprechen. Dafür ist der Nachweis von besonderen Integrationsbemühungen, wie die Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, erforderlich. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe

Schlagwörter

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Assistenzbeitrag Soziale Eingliederung Einstellung der Sozialhilfe berufliche Massnahmen beitragspflichtige Beschäftigung Revision von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 Abs. 1 SHG

The court confirmed that seeking employment is a basic duty of the applicant based on the principle of subsidiarity in social assistance law.

§ 30 SHG

The article is cited in the context of determining the eligibility for the integration allowance for non-workers, which is governed by the directive referenced in this section.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Gesundheits- und Sozialdepartement

Rechtsgebiet: · Sozialhilfe

Entscheiddatum: · 20.08.2010

Fallnummer: · GSD 2010 14

LGVE: · 2010 III Nr. 14

Gesetzesartikel: · § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG

Leitsatz: · Wirtschaftliche Sozialhilfe. Integrationszulage für Nichterwerbstätige. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Bemühungen eines nicht erwerbstätigen Sozialhilfeempfängers um eine Arbeitsstelle gehören aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zu seinen Grundpflichten. Sie rechtfertigen es nicht, ihm eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige zuzusprechen. Dafür ist der Nachweis von besonderen Integrationsbemühungen, wie die Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, erforderlich.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 2. Juli 2009 setzte das Sozialamt der Gemeinde X die wirtschaftliche Sozialhilfe für B ab 1. August 2009 neu fest, wobei es ihm die vorher gewährte Integrationszulage für Nichterwerbstätige von Fr. 100.- pro Monat strich. Der Gemeinderat bestätigte auf die Einsprache von B hin am 16. September 2009 diesen Entscheid. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

3.1 Gemäss Kapitel C.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien), die gemäss § 30 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) für die Bemessung des sozialen Existenzminimums bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe wegleitend sind, wird eine Integrationszulage für nicht erwerbstätige Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen.

Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Unter diese Tätigkeiten fallen auch der Besuch einer Schule der Sekundarstufe II, einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, sofern die entsprechende Leistung nicht mit einem eigentlichen Lohn abgegolten wird. Aufgrund des Wortlautes der Skos-Richtlinien ("... und sich besonders um ihre ...

Integration ... bemühen.") und der genannten erläuternden Beispiele ist ersichtlich, dass die Integrationszulage nicht zu gewähren ist, wenn es sich um gewöhnliche berufliche Integrationsbemühungen handelt. Dazu gehören insbesondere Bemühungen um eine Arbeitsstelle. Dies ist sachlich insofern gerechtfertigt, als eine hilfebedürftige Person aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips ohnehin die Pflicht hat, ihren Lebensbedarf vorab mit eigener Arbeit zu finanzieren beziehungsweise eine Arbeit zu suchen (§ 28 Abs. 1 SHG; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 71f. und 108ff.).

Zwar ist aufgrund der Akten des Einspracheverfahrens belegt, dass sich der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis August 2009 bei verschiedenen Arbeitgebern um eine Anstellung bemüht hat. Diese Bewerbungen gehören aber - wie dargelegt - zu seinen sozialhilferechtlichen Grundpflichten und stellen damit keine besonderen Integrationsbemühungen im Sinn der Skos-Richtlinien dar, die mit einer entsprechenden Zulage abzugelten sind. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den besagten Monaten seine berufliche Qualifikation insbesondere durch den Besuch einer zusätzlichen Schulung oder Ausbildung oder eines Berufspraktikums zu verbessern versuchte.

Auch ist nicht ersichtlich, dass er an einem Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogramm teilnahm, dessen Leistungen nicht mit einem eigentlichen Lohn abgegolten wurden. Insbesondere ist keine Betreuung durch die Firma Z, welche die Integration ausgesteuerter arbeitsloser Personen zum Ziel hat, nachgewiesen. Ebenso wenig sind eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen erstellt. Damit ist der Antrag auf Zusprechung einer Integrationszulage für die Monate August und September 2009 abzuweisen.

Daran ändert das Argument des Beschwerdeführers nichts, er habe früher auch ohne Betreuung durch die Firma Z eine Integrationszulage erhalten. Die richtige Anwendung der Skos-Richtlinien geht vor. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 20. August 2010)