Appeal Regarding Denial of Provision of Administrative Case Files
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an administrative appeal concerning the cessation of economic social assistance, the appellant requested the official case files be delivered to them as printouts, photocopies, or on CD-ROM. The administrative authority reasoned that the right to inspect files, derived from constitutional law, primarily guarantees the ability to view files at the authority's premises, take notes, and make copies there, and does not generally mandate the delivery of files to the requesting party's home, referencing relevant cantonal procedural law which aligns with this federal standard; however, acknowledging established practice, if a party is represented by counsel, the files will be sent to the lawyer upon request, but since the appellant was not represented, their right to file inspection was satisfied by being offered the opportunity to view the documents at the department's office, leading to the denial of the request for delivery.
Legislator-Regeste
AmtlichWirtschaftliche Sozialhilfe. Recht auf Akteneinsicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 48 Absatz 1 VRG. Beschwerdeführende haben keinen Anspruch auf die Zustellung der Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder auf einer CD-ROM. Sind sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, werden die Verfahrensakten auf Gesuch hin praxisgemäss diesen zugestellt. | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG | Sozialhilfe
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final order to deny the request for delivery of case files, based on cantonal procedural law regarding file inspection.
Cited in the final order to deny the request for delivery of case files, as cantonal law provides sufficient scope for file inspection.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Gesundheits- und Sozialdepartement
Rechtsgebiet: · Sozialhilfe
Entscheiddatum: · 30.09.2009
Fallnummer: · GSD 2009 14
LGVE: · 2009 III Nr. 14
Gesetzesartikel: · Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG
Leitsatz: · Wirtschaftliche Sozialhilfe. Recht auf Akteneinsicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 48 Absatz 1 VRG. Beschwerdeführende haben keinen Anspruch auf die Zustellung der Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder auf einer CD-ROM. Sind sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, werden die Verfahrensakten auf Gesuch hin praxisgemäss diesen zugestellt.
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: · Im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe beantragte X, dass ihm die Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder einer CD-ROM zuzustellen seien.
Aus den Erwägungen: Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Erst wenn sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesrechtliche Minimalgarantie gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; BGE 115 Ia 8 E. 2a S. 10). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht garantiert das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und auf dem Kopiergerät der Verwaltung selber Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert. Hingegen besteht bundesrechtlich kein Anspruch, die Akten nach Hause mitzunehmen oder sich in irgendeiner Form zuschicken zu lassen (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112, 116 Ia 325 E. 3d S. 327f., 108 Ia 5 E. 2b S. 7; vgl. auch Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2.Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf, Rz. 28 zu Art. 29). Für den Kanton Luzern bestimmt § 48 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG), dass die Parteien berechtigt sind, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde bestimmte, im Gesetz aufgezählte Akten einzusehen. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, werden gemäss geltender Praxis die Verfahrensakten diesem zugestellt.
Das kantonale Verfahrensrecht geht mithin in Bezug auf die Akteneinsicht nicht weiter als das Bundesrecht. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertreten ist, kann er sich auch nicht auf die Praxis berufen, dass die Akten dem Rechtsvertreter zugesandt werden. Mit Schreiben vom 7. September 2009 erhielt der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2009 Gelegenheit, sein Beschwerdedossier auf der Kanzlei des Gesundheits- und Sozialdepartementes einzusehen. X hat diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt. Damit ist seinem Antrag auf Akteneinsicht Genüge getan. Der Antrag, die Verfahrensakten seien ihm in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder einer CD-ROM zuzustellen, ist abzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 30. September 2009)