School Residence Dispute: Actual Stay vs. Civil Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute centered on the correct school location for a child who resided with their grandparents during the week while maintaining civil domicile with their parents in another municipality. The administrative department ruled that for compulsory schooling purposes, the relevant "residence" is the *actual place of stay* (§ 5 VBV), defined as where the child spends the school week outside of class time, where they are cared for, and where they sleep, rather than the civil law domicile (§ 35 VBG). Consequently, the department upheld the appeal and ordered the grandparents' municipality to admit the child to kindergarten, as the child's established weekly presence there met the statutory definition of the place of schooling.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 35 VBG, § 5 VBV; School Residence Dispute: Actual Stay vs. Civil Domicile: The administrative department ruled that for compulsory schooling purposes, the relevant "residence" is the *actual place of stay* (§ 5 VBV), defined as where the child spends the school week outside of class time, where they are cared for, and where they sleep, rather than the civil law domicile (§ 35 VBG). Consequently, the department upheld the appeal and ordered the grandparents' municipality to admit the child to kindergarten, as the child's established weekly presence there met the statutory definition of the place of schooling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision establishes that students attend public kindergarten and primary school at their place of residence, which is defined as the place of stay under cantonal school law.
This provision defines 'place of residence' for school purposes as the 'place of stay' where the child spends time outside of lessons during the school week, is cared for, and sleeps.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Bildungs- und Kulturdepartement
Rechtsgebiet: · Bildung
Entscheiddatum: · 31.07.2012
Fallnummer: · BKD 2012 15
LGVE: · 2012 III Nr. 15
Gesetzesartikel: · § 35 VBG, § 5 VBV
Leitsatz: · Volksschule. Schulort. § 35 VBG; § 5 VBV. Fallen Wohnsitz und Aufenthaltsort eines Kindes auseinander, gilt sein Aufenthaltsort als Schulort. Unter dem Aufenthaltsort wird dabei der Ort verstanden, an dem sich das Kind unter der Schulwoche ausserhalb des Unterrichts aufhält, wo es während dieser Zeit betreut wird und wo es schläft.
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: · X lebt seit frühester Kindheit unter der Woche bei seinen Grosseltern in der Gemeinde A, wo er bis zum Schuleintritt die Spielgruppe besuchte. Bei den Eltern, die in einer anderen Gemeinde wohnen, verbringt X die Wochenenden. Seine Mutter ersuchte ihre Wohngemeinde auf den Schuleintritt hin um einen «Schulkreiswechsel», damit X weiterhin unter der Woche von seinen Grosseltern betreut werden könne. Die Wohngemeinde lehnte ihr Gesuch indessen (vorwiegend aus Kostenüberlegungen) ab und verwies sie auf das familienergänzende Betreuungsangebot der Gemeinde.
Die Mutter von X erhob daraufhin in dessen Namen beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bildungs- und Kulturdepartement sistierte in der Folge das Verfahren mit dem Hinweis der direkten Einschulungsmöglichkeit am Wohnort der Grosseltern. Die Wohnortsgemeinde der Grosseltern lehnte die Einschulung von X allerdings ab mit der Begründung, dass X seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei seinen Eltern und nicht bei seinen Grosseltern habe. Die Mutter von X erhob auch gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Bildungs- und Kulturdepartement hiess diese Beschwerde gut und wies die Wohnortsgemeinde der Grosseltern an, X auf das Schuljahr 2012/13 in den Kindergarten aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
2. Vorliegend ist die Frage streitig, an welchem Ort X rechtmässig einzuschulen ist. Wie bereits die Dienststelle Volksschulbildung mit ihrem Schreiben an den Gemeinderat von A festgehalten hat, besuchen die Lernenden gemäss § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule an ihrem Wohnort. Als Wohnort im Sinn des kantonalen Schulrechts gilt dabei nach § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (VBV) der Aufenthaltsort. Unter dem Aufenthaltsort wird der Ort verstanden, an dem sich das Kind unter der Schulwoche ausserhalb des Unterrichts aufhält, wo es während dieser Zeit betreut wird und wo es schläft.
3. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer unter der Woche bei seinen Grosseltern. Dass er dort unter der Woche Aufenthalt hat, wird von keiner Seite bestritten. Hingegen haben sich sowohl die Wohngemeinde der Eltern als auch die Wohngemeinde der Grosseltern von X auf den Standpunkt gestellt, die Einschulung habe am zivilrechtlichen Wohnsitz von X zu erfolgen. Das Gesuch um Einschulung in den Kindergarten behandelten daher beide Gemeinden so, wie wenn ein ausserordentlicher Schulkreiswechsel und nicht eine Einschulung am ordentlichen Schulort in Frage stünde.
Richtigerweise ist das Anliegen von X als Gesuch um Einschulung am ordentlichen Schulort zu behandeln. Für die Einschulung ist nicht die Wohnsitzregelung des Zivilrechts massgebend, sondern das kantonale Schulrecht. Das kantonale Schulrecht kennt eine klare Regelung, an welchem Ort Lernende einzuschulen sind. Weil an den Aufenthalt angeknüpft wird, hat der Beschwerdeführer das Recht, den Kindergarten und die Primarschule am Wohnort seiner Grosseltern zu besuchen. Die Wohngemeinde der Grosseltern hat X daher auf das Schuljahr 2012/13 in den Kindergarten aufzunehmen. (…). (Bildungs- und Kulturdepartement, 31.
Juli 2012)