Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BKD 2010 9 • KG LU BKD 2010 9 KI-generiert

Student Appeal for Examination Access and Procedural Fairness

Geschäftsnummer BKD 2010 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A student was excluded from a university program following four failed attempts at a required module examination, prompting an administrative appeal where the student argued limited ability to substantiate the appeal because the lower authority denied access to examination documents. The court ruled that while the appellant is entitled to review their own examination documents, and if documentation necessary for substantiating the appeal was initially withheld, the opportunity to supplement the grounds must be granted during the appeal process to cure any procedural defect, there is generally no right to access the examination materials of other candidates due to data protection and the fact that others' performances are not decisive for one's own evaluation, unless the appellant provides concrete indications or substantiated suspicions of unequal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Pädagogische Hochschule. Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; §§ 48 Absatz 1 und 133 Absatz 1 VRG. Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen. | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG, § 133 Abs. 1 VRG | Bildung

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten rechtsungleiche Behandlung Verfahrensüberprüfung Prüfungsreglement endgültiges Nichtbestehen Ausschlusskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 133 Abs. 1 VRG

Cited in relation to the requirement for a party to substantiate their appeal concerning performance assessment.

§ 48 VRG

Cited as the applicable law determining the scope of the right to access files in the absence of specific cantonal education law provisions.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as establishing the minimum guarantees for the right to access files, subsidiarily applicable to the case.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Bildungs- und Kulturdepartement

Rechtsgebiet: · Bildung

Entscheiddatum: · 25.08.2010

Fallnummer: · BKD 2010 9

LGVE: · 2010 III Nr. 9

Gesetzesartikel: · Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG, § 133 Abs. 1 VRG

Leitsatz: · Pädagogische Hochschule. Recht auf Akteneinsicht, Begründungspflicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; §§ 48 Absatz 1 und 133 Absatz 1 VRG. Der beschwerdeführenden Partei ist vor Anhebung einer Beschwerde Einsicht in sämtliche für eine Beschwerdebegründung notwendigen Informationen zu geben. Andernfalls ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Begründung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Bei Prüfungen besteht in der Regel nur das Recht, eigene Prüfungsunterlagen einzusehen.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · A hatte während des studienübergreifenden Grundjahres im Bachelor-Studiengang Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Luzern (PHZ Luzern) unter anderem das Modul Y zu absolvieren. Er trat in der Folge bei diesem Modul viermal zur Abschlussprüfung an, zuletzt im Herbst 2009. Drei dieser Prüfungen wurden schriftlich abgenommen, beim letzten Versuch wurde mündlich geprüft. Mit Entscheid vom 17. September 2009 teilte die Prüfungskommission A mit, dass

er wegen viermaligen Nichtbestehens der Modulprüfung aus dem Studiengang Primarstufe ausgeschlossen werde. A reichte am 16. Oktober 2009 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein, wobei er unter anderem geltend machte, dass er seine Beschwerde nur beschränkt begründen könne, da die Vorinstanz die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert habe. Nebst der uneingeschränkten Einsicht in seine Prüfungsakten beantragte der Beschwerdeführer auch die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten der mündlichen Prüfung. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 3. Unabhängig von der Beschränkung der Kognition wird nur derjenige Teil einer Prüfungsbewertung überprüft, der ausdrücklich als unrichtig bemängelt wird (Rügeprinzip). Die beschwerdeführende Partei ist verpflichtet, detailliert darzulegen, inwiefern die Bewertung nicht der gezeigten Leistung entspricht (Begründungspflicht, § 133 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]; vgl. zum Ganzen auch LGVE 1998 II Nr. 57 mit weiteren Hinweisen). Die rechtsgenügliche Begründung hat grundsätzlich bereits innert der gesetzlichen Beschwerdefrist zu erfolgen. Verfügt die beschwerdeführende Partei allerdings vor Anhebung einer Beschwerde unverschuldet nicht über die für eine Begründung notwendigen Informationen wie die Fragestellung der jeweiligen Prüfung, das Bewertungsraster, die persönliche Prüfung und Bewertung sowie eine allfällige Musterlösung, ist ihr nachträglich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Substantiierung der Beschwerdeanträge einzuräumen. Mit der detaillierten Begründung wird der Beschwerdeantrag hinsichtlich der Leistungsbewertung konkretisiert und gleichzeitig der Anfechtungsgegenstand eingegrenzt.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Einsicht in die Prüfungsunterlagen verweigert habe. Er verlangt, es sei ihm nachträglich die Möglichkeit zur Substantiierung seiner Beschwerde einzuräumen. Verweigert worden ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der Mündlichprüfung vom 8. September 2009. Dies bestätigte die Vorinstanz mit Verweis auf ein internes Missverständnis. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Prüfungsunterlagen der Mündlichprüfung zur Einsichtnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, seine Beschwerdekritik zu vervollständigen. Die Gehörsverletzung konnte damit im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.

3.2. Der Beschwerdeführer fordert nebst der Einsicht in die eigenen Unterlagen auch die Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten der mündlichen Nachprüfung vom 8. September 2009. Die Vorinstanz wendet ein, dass das Akteneinsichtsrecht sich ausschliesslich auf das eigene Prüfungsdossier beziehe. Daten- und Persönlichkeitsschutz stünden einer Herausgabe der Prüfungsunterlagen von Mitstudierenden an den Beschwerdeführer entgegen. Eine Einsicht könne allenfalls der Beschwerdeinstanz, dem Beschwerdeführer aber in jedem Fall nur anonymisiert gewährt werden.

Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht wird primär durch das kantonale Recht festgelegt, subsidiär bestimmt er sich nach den aus Artikel 29 Absatz 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien. Das kantonale Bildungsrecht enthält keine besonderen Bestimmungen zum Akteneinsichtsrecht, weshalb sich der Anspruch nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes richtet (vgl. § 48ff. VRG). Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen das Recht geltend machen, die eigenen Prüfungsunterlagen einzusehen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass in eine Prüfungsbewertung unvermeidlicherweise eine vergleichende Beurteilung sämtlicher Kandidaten einfliesst, bilden die Prüfungsleistungen der übrigen Kandidaten doch keine Grundlage für die eigene Prüfungsbewertung.

Grundsätzlich kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen anderer Kandidaten erheben, da sie für sein Prüfungsergebnis nicht entscheidwesentlich sind. Der Beschwerdeführer rügt jedoch sinngemäss eine rechtsungleiche Behandlung der Kandidaten an der mündlichen Nachprüfung. Obwohl der Beschwerdeführer seine Beschwerde in diesem Punkt praktisch nur substantiieren kann, wenn die Akten der anderen Kandidaten bekannt sind, hat er immerhin konkrete Anhalts- und Verdachtspunkte vorzubringen, die auf eine rechtsungleiche Behandlung hindeuten (vgl. zum Ganzen BGE 121 I 225 E. 2 S. 227f.).

Hinzu kommt, dass bei einer Mündlichprüfung die Kandidaten in der Regel unterschiedliche Fragestellungen erhalten, weshalb ein Direktvergleich sinnvollerweise nur mit der Prüfungsleistung eines Kandidaten vorgenommen werden könnte, welcher die gleichen Fragen erhielt. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch gänzlich, seinen Verdacht der rechtsungleichen Behandlung zu konkretisieren. Dass ein weiterer Kandidat dieselbe Fragestellung erhielt, ähnlich oder gleich dem Beschwerdeführer antwortete, dabei aber vorteilhafter bewertet wurde, macht der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend.

Seine Begründung erschöpft sich mithin in einer vagen Vermutung. Das Einsichtsbegehren ist daher mangels genügender Substantiierung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. (Bildungs- und Kulturdepartement, 25. August 2010)