Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BKD 2007 7 • KG LU BKD 2007 7 KI-generiert

Exclusion from Voluntary Kindergarten Due to Disruptive Behavior Upheld

Geschäftsnummer BKD 2007 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeal concerned a five-year-old child who was excluded from attending a voluntary second year of kindergarten due to persistent and severe disruptive behavior that made orderly operation nearly impossible, despite attempts at intervention including alternative placement offers and a trial week. The court upheld the exclusion, reasoning that because the second kindergarten year is not part of the cantonally mandated primary school curriculum, the municipality has the authority to set its own conditions for participation, which included the expectation that a child be emotionally and socially capable of participating in the program without requiring an unfeasible one-on-one level of support.

Legislator-Regeste

Amtlich

Volksschule. Kindergarten. §§ 10 Unterabsatz a, 11 Absatz 1a und 30 Absatz 2 VBG. Das zweite (freiwillige) Kindergartenjahr gehört nicht zum Volksschulangebot, welches der Kanton den Gemeinden verbindlich vorschreibt, weshalb die Gemeinden den Besuch des Kindergartens in diesem Jahr selber regeln können. | § 10 lit. a VBG, § 11 Abs. 1a VBG, § 30 Abs. 2 VBG | Bildung

Schlagwörter

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Kindesunterbringung Integration des Kindes Sonderschulung Entziehung der elterlichen Gewalt schulergänzende Betreuung Kindergarten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VBG

This provision defines the voluntary kindergarten year as not part of the compulsory primary school offering, justifying the municipality's right to regulate attendance.

§ 10 lit. a VBG

Cited in the reasoning as defining the scope of the municipality's regulation regarding the voluntary kindergarten year.

§ 11 Abs. 1a VBG

Cited in the reasoning as defining the scope of the municipality's regulation regarding the voluntary kindergarten year.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Bildungs- und Kulturdepartement

Rechtsgebiet: · Bildung

Entscheiddatum: · 24.01.2007

Fallnummer: · BKD 2007 7

LGVE: · 2007 III Nr. 7

Gesetzesartikel: · § 10 lit. a VBG, § 11 Abs. 1a VBG, § 30 Abs. 2 VBG

Leitsatz: · Volksschule. Kindergarten. §§ 10 Unterabsatz a, 11 Absatz 1a und 30 Absatz 2 VBG. Das zweite (freiwillige) Kindergartenjahr gehört nicht zum Volksschulangebot, welches der Kanton den Gemeinden verbindlich vorschreibt, weshalb die Gemeinden den Besuch des Kindergartens in diesem Jahr selber regeln können.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Sommer 2006 trat W vorzeitig in den Kindergarten A der Gemeinde Z ein. Nachdem er bis zu den Herbstferien den Unterricht massiv gestört hatte, teilte die Schulleitung seinen Eltern am 13. Oktober 2006 mit, dass er den Kindergarten nach den Herbstferien nicht mehr besuchen könne. Das Angebot, W den Kindergarten B der Gemeinde besuchen zu lassen, lehnten die Eltern, welche einen weiteren Kindergartenbesuch im Kindergarten A wünschten, ab. Vom 20. bis 24. November 2006 konnte W daraufhin noch einmal eine Versuchswoche im Kindergarten A absolvieren. Aufgrund der Erfahrungen in dieser Woche entschied die Schulleitung am 12. Dezember 2006, dass W den Kindergarten per sofort nicht mehr besuchen könne. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von W am 15. Dezember 2006 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern im Namen ihres Sohnes Verwaltungsbeschwerde, wobei sie beantragten, dass ihr Sohn vom Kindergarten A wieder bedingungslos aufzunehmen sei. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor: Im Kindergarten A gebe es auch andere Kinder, die Probleme machten. Sich richtig verhalten zu lernen, gehöre zum Kindergarten. Das Verhalten ihres Sohnes habe sich zudem stark gebessert. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Dezember 2006 fünf Jahre alt. Er ist deshalb nach § 12 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), der als Stichtag den 1. November nennt, nicht verpflichtet, den Kindergarten schon im laufenden Schuljahr zu besuchen. Die Gemeinden sind verpflichtet, das obligatorische Kindergartenjahr anzubieten. Sie können jedoch Interessierten den Kindergartenbesuch schon ein Jahr vorher ermöglichen (vgl. §§ 10 Unterabs. a und 11 Abs. 1a VBG). Dieses sog. freiwillige Kindergartenjahr gehört nicht zu dem den Gemeinden vom Kanton verbindlich vorgeschriebenen Volksschulangebot (vgl. § 30 Abs. 2 VBG), weshalb die Gemeinden den Besuch des Kindergartens in diesem Jahr selber regeln können. Die Gemeinde Z hat im Januar 2006 in einem Merkblatt festgelegt, dass nur Kinder, die emotional und sozial in der Lage seien, ein Kindergartenprogramm mitzumachen, das freiwillige Kindergartenjahr absolvieren könnten. Stelle es sich nachträglich heraus, dass ein Kind überfordert sei, könne es auf Antrag der Kindergartenlehrperson durch die Schulbehörden teilweise oder ganz vom freiwilligen Kindergartenbesuch dispensiert werden.

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten deutlich, dass der Beschwerdeführer von Anfang an Mühe hatte, die Regeln und sozialen Anforderungen des Kindergartens zu erfüllen. Die Vorinstanz reagierte auf die ersten Störungen angemessen, indem sie Gespräche mit den Eltern und dem schulpsychologischen Dienst suchte, den Eltern den Kindergartenbesuch in einem anderen Kindergarten anbot und zu guter Letzt und auf eindringlichen Wunsch der Eltern noch eine Versuchswoche im Kindergarten A bewilligte. Nachdem der Beschwerdeführer auch während der Versuchswoche ein Verhalten an den Tag legte, mit welchem ein geordneter Kindergartenbetrieb nahezu verunmöglicht ist (vgl. die detaillierte Zusammenstellung der Kindergartenlehrperson), ist der erfolgte Ausschluss vom Kindergarten rechtlich vertretbar. Daran vermögen die Einwände der Eltern des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es spielt keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer zuhause ganz anders verhält und sich sein Verhalten nach Auffassung seiner Mutter in den letzten Wochen stark gebessert hat. Wegen der in seinem Fall gemäss Aussage der Kindergartenlehrperson notwendigen Eins-zu-Eins-Betreuung, welche im freiwilligen Kindergartenjahr nicht leistbar ist, ist der Entscheid der Vorinstanz, das freiwillige Kindergartenjahr zu beenden, nicht zu beanstanden, auch wenn dadurch für den Beschwerdeführer und seine Eltern eine nicht einfache Situation entsteht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Den Eltern des Beschwerdeführers wird dringend geraten, sich rasch mit der Schulleitung in Verbindung zu setzen, damit diese Massnahmen zur Förderung eines reibungsloseren Eintritts in das ordentliche Kindergartenjahr im August 2007 einleiten kann. (Bildungs- und Kulturdepartement, 24. Januar 2007)