Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BKD 2006 13 • KG LU BKD 2006 13 KI-generiert

Appeal Against Diploma Examination Grade Due to Extended Oral Examination Duration

Geschäftsnummer BKD 2006 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the failure of their final diploma examination at a university of applied sciences, alleging a procedural error because one oral examination lasted 55 minutes instead of the prescribed 30, which negatively impacted concentration and performance. The administrative authority acknowledged that the examination duration constituted a procedural flaw, but reasoned that such flaws only justify overturning a grade if they caused diminished performance; however, since the examiner explicitly prolonged the test to allow the candidate a chance to improve their clearly insufficient performance during the regular time, and the resulting low grade aligned with prior assessment, the possibility that the excessive length caused the poor result was excluded, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fachhochschule. Prüfungsrecht. Artikel 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern. Verlängert ein Dozent eine mündliche Prüfung, nachdem der Prüfling in der ordentlichen Prüfungszeit deutlich ungenügende Leistungen erbracht hat, um ihm eine Verbesserung der Note zu ermöglichen, kann dies nicht zur Aufhebung dieser Prüfungsnote führen. | Art. 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern | Bildung

Schlagwörter

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überlange Verfahrensdauer endgültiges Nichtbestehen Prüfungsreglement Kanzleiversehen vergleichender Test Fristerstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 144 Absatz 1 VRG

Cited in the reasoning as the procedural basis allowing the appellant to challenge all defects of the contested decision and procedure via administrative appeal, which frames the scope of review.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Bildungs- und Kulturdepartement

Rechtsgebiet: · Bildung

Entscheiddatum: · 30.08.2006

Fallnummer: · BKD 2006 13

LGVE: · 2006 III Nr. 13

Gesetzesartikel: · Art. 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern

Leitsatz: · Fachhochschule. Prüfungsrecht. Artikel 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern. Verlängert ein Dozent eine mündliche Prüfung, nachdem der Prüfling in der ordentlichen Prüfungszeit deutlich ungenügende Leistungen erbracht hat, um ihm eine Verbesserung der Note zu ermöglichen, kann dies nicht zur Aufhebung dieser Prüfungsnote führen.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beschwerdeführer legte im März 2006 an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern im Rahmen der Wiederholung der Schlussdiplomprüfung in vier Fächern Prüfungen ab. Mit Schreiben vom 3. April 2006 teilte ihm die Hochschule mit, dass er die Schlussdiplomprüfung nicht bestanden habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2006 Verwaltungsbeschwerde und beantragte, dass seine Note im Fach Z auf 3,5 anzuheben und ihm das Diplom zu erteilen sei. Zur Begründung führte er an, dass die Prüfung nicht wie vorgesehen 30, sondern 55 Minuten gedauert habe, wodurch sich seine Konzentration verringert und er einen erheblichen Nachteil erfahren habe. Die Note in diesem Fach entspreche nicht seinem Wissensstand und sei deshalb zu korrigieren. 2. Der Beschwerdeführer kann gemäss § 144 Absatz 1 VRG mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens rügen: Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Handhabung des Ermessens. Voraussetzung ist aber, dass die Rügen rechtzeitig vorgebracht werden. Grundsätzlich gilt bei der Verwaltungsbeschwerde die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis. Ist die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen beziehen sich alle Einwendungen, die den äusseren Ablauf einer Prüfung oder deren Bewertung betreffen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 8 E. 1).

3. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch der Vorinstanz steht fest, dass die beanstandete Prüfung länger als die vorgesehenen und grundsätzlich auch einzuhaltenden 30 Minuten gedauert hat. Die vorinstanzlichen Schilderungen über den Prüfungsverlauf und den Grund für die Prüfungsverlängerung werden vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten. Mit der deutlichen Verlängerung der Prüfung des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass nicht alle Kandidaten ebenfalls länger als 30 Minuten geprüft wurden, hat die Vorinstanz aber einen Verfahrensfehler begangen.

Verfahrensfehler, welche wie die Dauer den äusseren Verlauf einer Prüfung betreffen, führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn sie zu einer verminderten Leistungsfähigkeit beziehungsweise zu einem schlechten Leistungsergebnis führten. Dabei kann nicht gefordert werden, dass ein Prüfling diese Kausalität nachweist; vielmehr genügt die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass der gerügte Mangel für das Ergebnis ursächlich war (vgl. dazu Marcel Koller, Was heisst "Faire Prüfung"? Die wesentlichen rechtlichen Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittel- und Hochschulen, Diss. St. Gallen 2001, S. 213f.). Im vorliegenden Fall muss aufgrund des geschilderten Prüfungsverlaufs und des Umstandes, dass die an der Prüfung erzielte Note 3 auch mit der Erfahrungsnote übereinstimmt, die Möglichkeit, dass die zu lange Prüfungsdauer zum schlechten Prüfungsergebnis führte, ausgeschlossen werden. Der prüfende Dozent legte im Einzelnen dar, dass er die Prüfung gerade wegen der sehr dürftigen Leistung des Beschwerdeführers während der regulären Prüfungszeit verlängerte, um ihm die Chance zur Verbesserung der Note zu geben. Diese Chance konnte der Beschwerdeführer trotz diverser abgefragter Themen offensichtlich nicht nutzen. Die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 30. August 2006)