Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BKD 2005 17 • KG LU BKD 2005 17 KI-generiert

Administrative Review Board Grade Elevation Decision Challenged on Grounds of Equality

Geschäftsnummer BKD 2005 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged the administrative review board's decision not to elevate her narrowly failing examination grades, especially since a fellow student with a similar grade profile had their grades raised and the preliminary examination declared passed. The court found that the board's practice of only considering grade elevation upon a lecturer's request and its failure to critically review the appellant's overall marginally insufficient performance, despite evidence of other students with worse profiles having their grades raised, violated the principle of equality under the law (Art. 8 BV). The court reasoned that when examining borderline cases, the board must undertake a critical evaluation of all relevant students' performance and establish objective, consistent criteria for exercising any discretion in grade review, rather than neglecting to discuss or review the appellant's results while addressing those of others.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt. | Art. 8 BV; Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern | Bildung

Schlagwörter

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Revisionsgrund Grundsatz der Rechtsgleichheit Ermessen der Verwaltung Vorentscheid objektive Beweise Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 BV

Cited as a basis for finding that the appellant was treated unequally regarding the review of borderline failing grades.

Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern

Cited in the context of the provision defining when the preliminary examination is passed, against which the review practice regarding grade adjustment was evaluated.

§ 140 Abs. 2 VRG

Used to allow the administrative appeal and remand the matter to the lower authority for a new decision based on the established considerations.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Bildungs- und Kulturdepartement

Rechtsgebiet: · Bildung

Entscheiddatum: · 28.12.2004

Fallnummer: · BKD 2005 17

LGVE: · 2005 III Nr. 17

Gesetzesartikel: · Art. 8 BV; Art. 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern

Leitsatz: · Fachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · 6. In der Hauptsache kritisiert die Beschwerdeführerin, dass ihre nur knapp ungenügenden Leistungen an der Notenkonferenz nicht besprochen worden seien. Einem Mitstudenten mit ähnlichem Notenbild habe man die Noten angehoben und die Vorprüfung als bestanden erklärt. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchen Fällen eine Anhebung der Noten in Erwägung gezogen werde. Dazu hält die Vorinstanz fest, aufgrund des gesamten Notenbildes habe sich eine Diskussion über die ungenügenden Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin nicht aufgedrängt. Ihre Noten hätten sich zwischen 3 und 5 bewegt. Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz habe keinen Anlass gesehen, auf die ungenügende Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin einzugehen oder diese gar nach oben zu korrigieren. 6.1 Aus dem Protokoll der Notenkonferenz vom 5. Oktober 2004 ist ersichtlich, dass die Konferenz jeweils nur auf Antrag eines Dozierenden über ungenügende Leistungen abstimmte. Befürwortete die Mehrheit der betroffenen Dozierenden die Korrektur der ungenügenden Note, wurde diese angehoben und die Vorprüfung als bestanden erklärt. Ferner geht aus dem Protokoll hervor, welche Studierenden des Diplomstudienganges Wirtschaftskommunikation (Klassen 11-14) die Vorprüfung bestanden haben und welche nicht. Dem Protokoll ist ausserdem zu entnehmen, bei welchen Studierenden über ungenügende Noten abgestimmt wurde. Nicht erkennbar ist, nach welchen Kriterien ungenügende Noten nochmals besprochen und allenfalls angehoben wurden. So wurde zum Beispiel bei Studierenden (einer anderen Klasse als derjenigen der Beschwerdeführerin) mit drei ungenügenden Noten in der Fächergruppe 2 und einem ungenügenden Durchschnitt die Noten in zwei Fächern angehoben. Die Leistungen der Beschwerdeführerin hingegen wurden nicht thematisiert.

6.2 In der Stellungnahme vom 9. November 2004 gab die Vorinstanz das Notenbild der Beschwerdeführerin als Grund dafür an, dass die Notenkonferenz auf deren ungenügende Prüfungsleistungen nicht eingetreten sei. Auf telefonische Rückfrage des instruierenden Rechtsdienstes hin erklärte die Vorinstanz ausserdem, bei einer Anhebung von ungenügenden Leistungen würden neben dem Notenbild auch die Motivation, das Engagement und das Potenzial einer studierenden Person berücksichtigt. Aus dem Protokoll der Notenkonferenz sind die Einzelheiten der Überprüfung und die Anwendung dieser Kriterien jedoch nicht ersichtlich. Es muss davon ausgegangen werden, dass über die Beschwerdeführerin an der Dozentinnen- und Dozentenkonferenz nicht diskutiert wurde. Das Notenbild der Beschwerdeführerin unterscheidet sich indes nicht wesentlich von demjenigen eines Mitstudenten, dessen Noten anlässlich der Notenkonferenz angehoben wurden. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt wurde.

6.3 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der Rechtsanwendung zum Tragen. Die rechtsanwendenden Behörden werden durch die Bindung an die Rechtsnormen zu rechtsgleichen Entscheiden angehalten. Es gibt jedoch Erlasse, welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten oder der Behörde einen Ermessensspielraum einräumen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Praxis zu entwickeln, nach welcher alle gleich gelagerten Fälle zu den gleichen Entscheiden führen. Dabei sollen die Entscheidungskriterien nicht willkürlich, vielmehr sachlich und objektiv nachvollziehbar sein.

Beim eigentlichen Prüfungsentscheid bleibt gestützt auf die anwendbaren Erlasse wenig Spielraum für eine rechtsungleiche Rechtsanwendung. In der Regel ist sehr genau vorgegeben, bei welcher Punktezahl oder Notensumme die Prüfung als bestanden beziehungsweise als nicht bestanden gilt. Ausnahmen bilden Prüfungsreglemente mit Bandbreitenregelungen beziehungsweise Prüfungsreglemente, die bei Leistungen knapp unter der Bestehensnorm der entscheidenden Behörde einen Ermessensbereich eröffnen. Besteht ein solcher Ermessensbereich hat die entscheidende Behörde eine Praxis zu entwickeln und dabei zu bestimmen, welche Kriterien wie zu gewichten und zu bewerten und damit für den Prüfungserfolg entscheidend sind (vgl. Marcel Koller, Was heisst "faire Prüfung", St.

Gallen 2001, S. 41ff.). 6.4 In Artikel 23 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern wird definiert, wann die Vorprüfung nach dem ersten Studienjahr bestanden ist. Die Bestimmung enthält keine Bandbreitenregelung, welche Abweichungen zulassen würde. Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz hat sich daher grundsätzlich an die von den Dozierenden festgesetzten Prüfungsnoten zu halten. Die nachträgliche Anhebung von Noten im Rahmen der Notenkonferenz ist in der Aufnahme- und Prüfungsordnung nicht vorgesehen, entspricht aber offensichtlich einer bisher unangefochten gebliebenen Praxis der HSW Luzern.

Diese Praxis kann, muss aber nicht zwangsläufig der Aufnahme- und Prüfungsordnung widersprechen. Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz hat gemäss Artikel 9 Absatz 2b der Aufnahme- und Prüfungsordnung der HSW Luzern über das Bestehen der Vordiplom- und der Diplomprüfungen, die entsprechenden Gesamtnoten und die Diplomierung zu entscheiden. Sie erwahrt somit die einzelnen Prüfungsnoten, was einerseits das Zusammenfügen der einzelnen Prüfungsnoten zu einem Gesamtergebnis und andererseits die Würdigung dieses Gesamtergebnisses beinhaltet, um Zufallsentscheide oder stossende Endergebnisse zu vermeiden.

Diese Aufgabe berechtigt die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz nicht zu einer eigenständigen Anhebung von Noten. Sie berechtigt die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz jedoch zu einer Überprüfung der Notengebung und im Rahmen dieser Überprüfung zur Anhebung von Noten. Bestehen Studierende die Vorprüfung nur knapp nicht, weil ihnen beispielsweise in verschiedenen Fächern abgerundet worden ist, hat die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz das Ergebnis zu überprüfen und die Leistungen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Mit den beteiligten Dozierenden ist zu beraten, ob das ihnen zustehende Ermessen bei der Notengebung ausgeschöpft worden ist und dem Endergebnis entspricht.

Besteht bei den einzelnen Aufgaben noch ein Beurteilungsspielraum, sollen die einzelnen Prüfungen von den Dozierenden noch einmal korrigiert und gegebenenfalls mit einer höheren Note bewertet werden. Entscheidend ist, dass auch diese höhere Note sachlich gerechtfertigt ist und nicht sachfremd auf Druck der Dozentinnen- und Dozentenkonferenz oder gar von dieser selber gesetzt wird. Um künftig rechtsungleiche Behandlungen von Studierenden zu vermeiden, sollte die Vorinstanz einheitliche Kriterien definieren, in welchen Fällen an der Notenkonferenz über ein ungenügendes Prüfungsergebnis noch einmal beraten und damit der den Dozierenden zustehende Ermessenspielraum bei der Notengebung erneut geprüft wird.

7. Vorliegend ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesamtergebnis der Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin keiner kritischen Würdigung unterzogen hat. Dazu kommt, dass Leistungen von Studierenden mit einem schlechteren Notenbild als demjenigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Notenkonferenz angehoben worden sind. Dass die nur knapp ungenügenden Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin an der Notenkonferenz nicht zumindest besprochen worden sind, ist rechtsungleich und willkürlich. Die Verwaltungsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen, und die Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 140 Abs. 2 VRG). Bei ihrem neuen Entscheid hat die Vorinstanz insbesondere die Notengebung in der Fächergruppe 2 zu überprüfen beziehungsweise dazu mit den Dozierenden Rücksprache zu nehmen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 28. Dezember 2004)