Student Exclusion and Special Educational Needs Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative review concerned a decision to exclude a student from compulsory schooling on disciplinary grounds due to repeated severe misconduct, including physical assault, which the lower authority viewed as necessary to maintain order. The reviewing department found that while the exclusion appeared justified in isolation given the disruption, it was an impermissible measure because the student's behavioral issues indicated a need for special educational support measures rather than outright expulsion, holding that students who cannot meet the demands of a regular class due to behavioral issues and require special schooling cannot simply be prematurely released from compulsory education.
Legislator-Regeste
AmtlichVolksschule. Schulausschluss. § 14 Absatz 2b VBG. Einen vorzeitigen Schulaustritt zu verfügen, ist nicht zulässig, wenn Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind, einer Sonderschulmassnahme bedürfen. | § 14 Abs. 2 lit. b VBG | Bildung
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Bildungs- und Kulturdepartement
Rechtsgebiet: · Bildung
Entscheiddatum: · 07.07.2005
Fallnummer: · BKD 2005 16
LGVE: · 2005 III Nr. 16
Gesetzesartikel: · § 14 Abs. 2 lit. b VBG
Leitsatz: · Volksschule. Schulausschluss. § 14 Absatz 2b VBG. Einen vorzeitigen Schulaustritt zu verfügen, ist nicht zulässig, wenn Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind, einer Sonderschulmassnahme bedürfen.
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: · 3.3.2 Der Schulausschluss aus disziplinarischen Gründen ist die schwerstmögliche Massnahme. Er hat schwerwiegende Folgen für das weitere Fortkommen der Betroffenen und ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Beschwerdeführer hat zwar im Schulbetrieb wiederholt grosse Probleme verursacht und gegenüber einem Mitschüler eine einfache Körperverletzung begangen. Um den geordneten Schulbetrieb nicht zu gefährden, war die Vorinstanz gezwungen, einschneidende Massnahmen zu treffen. Betrachtet man den von ihr am Ende der zweiten Sekundarklasse verfügten Schulaustritt nur in diesem Licht, erscheint er als gerechtfertigt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen schweren Verfehlungen steht jedoch fest, dass er besonderer Betreuung bedarf. Dieser Umstand spricht gegen den als Schulausschluss verfügten vorzeitigen Schulaustritt. Lernende, die aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeit den Anforderungen einer Regelklasse nicht gewachsen sind und einer Sonderschulmassnahme bedürfen (vgl. § 12 der Verordnung über die Sonderschulung vom 21. Dezember 1999, SRL Nr. 409), dürfen nicht einfach vorzeitig von der Schulpflicht entbunden werden. Im vorliegenden Fall wäre nach Einschätzung des Schulpsychologischen Dienstes - gerade wegen des problematischen sozialen Umfelds des Beschwerdeführers - eine Sonderschulung angezeigt gewesen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist der Schulausschluss deshalb als ungeeignete Massnahme zu qualifizieren. (Bildungs- und Kulturdepartement, 7. Juli 2005)