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AU 99 21 • AUK LU AU 99 21 KI-generiert

Notary Obligation to Use Unaltered Land Register Excerpts in Property Transactions

Geschäftsnummer AU 99 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the introduction of the electronic land register, notaries were instructed to integrate current electronic land register excerpts, unaltered, into property transaction documents; however, supervisory authorities observed that some notaries were improperly modifying these official excerpts, which are public documents immune to third-party influence. The court affirmed that land register excerpts must not be altered, but acknowledged that if the excerpt no longer reflects legal reality (e.g., under specific regulation provisions), the required procedure is to integrate the complete, unaltered excerpt into the document and then systematically mention any necessary additions or changes separately within the main document, while also instructing notaries to consistently use the most recent land register excerpt available when preparing property transactions.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 35 BeurkG; §§ 14 und 17 BeurkV. Weisung betreffend Integration von Grundbuchauszügen bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs). | Beurkundungsrecht

Schlagwörter

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elektronischer Rechtsverkehr Grundbuch Notar Dokumente Dritter Registrierungspflicht öffentliches Eigentum
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 24.05.2000

Fallnummer: · AU 99 21

LGVE: · 2000 I Nr. 31

Leitsatz: · § 35 BeurkG; §§ 14 und 17 BeurkV. Weisung betreffend Integration von Grundbuchauszügen bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Zusammenhang mit der Einführung des EDV-Grundbuches hat das Grundbuchinspektorat die Notare angehalten, soweit möglich für die Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs aktuelle EDV-Grundbuchauszüge beim Grundbuchamt zu bestellen und diese (im Original oder in Kopie und samt Briefkopf des Grundbuchamtes) unverändert in die Urkunde zu integrieren (Merkblatt vom 28.4.1999). Dieses für Notar und Grundbuchamt vorteilhafte Vorgehen wird in der Zwischenzeit von einer Vielzahl von Notaren mit Erfolg praktiziert und auch von der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen begrüsst. In den letzten Monaten musste jedoch von den Grundbuchämtern festgestellt werden, dass verschiedene Notare die als solche erkennbaren amtlichen Grundbuchauszüge abändern oder ergänzen. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, stellt doch der Grundbuchauszug eine Urkunde des öffentlichen Rechts dar, die der Einflussnahme durch Drittpersonen gänzlich entzogen ist. Grundbuchauszüge dürfen daher generell nicht ergänzt oder sonst wie abgeändert werden. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen der amtliche Grundbuchauszug nicht oder nicht mehr mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmt (u.a. in den Fällen von § 17 Abs. 3 und 4 Beurkundungsverordnung). In diesen Fällen ist zwingend folgendes Vorgehen einzuschlagen:

1. Unveränderte Integration des vollständigen Grundbuchauszuges im Original oder in Kopie in den Rechtsgrundausweis (öffentliche Urkunde oder Parzellierungsbegehren). 2. Erwähnung der Ergänzungen oder Änderungen im Rechtsgrundausweis, systematisch vor oder nach dem Grundbuchauszug.

Bei dieser Gelegenheit werden die Notare auch angewiesen, bei der Vorbereitung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs stets einen Grundbuchauszug möglichst neusten Datums zu verwenden (vgl. u.a. Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 103).

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 24. Mai 2000 (AU 99 21)