Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AU 98 12 • AUK LU AU 98 12 KI-generiert

Notary Renunciation Renders Disciplinary Proceeding Moot

Geschäftsnummer AU 98 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A disciplinary proceeding was initiated against a notary, but the notary subsequently voluntarily renounced their authority to certify documents, leading the supervisory authority to dismiss the case. The court reasoned that disciplinary action is an administrative coercive measure intended to maintain order and ensure future compliance, which requires a special relationship of authority predicated on holding the certification power; consequently, the withdrawal of this power terminates the legal basis for continuing the disciplinary proceedings, rendering the matter moot as there is no longer a legal interest in its pursuit, although the reasons for the renunciation may be relevant to any future application for reappointment.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 13 Abs. 1 lit. a und 58 BeurkG. Bei Verzicht eines Notars auf die Beurkundungsbefugnis besteht kein rechtliches Interesse an der Weiterführung des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens. | Beurkundungsrecht

Schlagwörter

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Notar Disziplinarbehörde Klagerückzug formelle Verfahrenseinstellung Ausnahme von Recht Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 1 lit. a BeurkG

This provision, along with § 58 BeurkG, is mentioned in the leading principle concerning the lack of legal interest to continue the disciplinary proceedings after renunciation of authority.

§ 58 BeurkG

This provision is cited in the leading principle concerning the lack of legal interest to continue the disciplinary proceedings after renunciation of authority.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 06.05.1999

Fallnummer: · AU 98 12

LGVE: · 1999 I Nr. 16

Leitsatz: · §§ 13 Abs. 1 lit. a und 58 BeurkG. Bei Verzicht eines Notars auf die Beurkundungsbefugnis besteht kein rechtliches Interesse an der Weiterführung des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gegen Notar X. wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Laufe dieses Verfahrens verzichtete der Notar auf die Beurkundungsbefugnis. Im Disziplinarentscheid führte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen aus: Die Disziplinarstrafe ist ein administratives Zwangsmittel. Der Sühnegedanke ist ihr zwar nicht völlig fremd. In erster Linie bezweckt die Disziplinarstrafe aber die Aufrechterhaltung von "Zucht und Ordnung" innerhalb des Personenkreises, für welchen das Disziplinarrecht gilt. In diesem Sinn sollen die im Beurkundungsgesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen die fehlbare Urkundsperson veranlassen, sich künftig pflichtgemäss zu verhalten. Die Handhabung der Disziplinarbefugnis setzt ein "besonderes Gewaltverhältnis" voraus, hier den Besitz der Beurkundungs-, Beglaubigungs- oder Protestbefugnis. Mit dem Wegfall der Befugnis endet das Gewaltverhältnis, womit nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung die Rechtsgrundlage für die Einleitung oder Weiterführung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich entfällt (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 145 f., N 1 bis 3 zu § 58 mit Hinweisen). Das luzernische Beurkundungsrecht kennt keine gesetzliche Bestimmung, die eine über die Beendigung des Gewaltverhältnisses hinausgehende Disziplinarbefugnis vorsieht. Immerhin muss sich X. bewusst sein, dass die Gründe, die zu seinem Verzicht auf die Beurkundungsbefugnis geführt haben, im Rahmen der Beurteilung eines späteren Wiedererteilungsgesuchs von Bedeutung sein können. Mit dem Verzicht des Disziplinarbeklagten auf die Beurkundungsbefugnis entfällt entsprechend dem Ausgeführten ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarsache ist somit als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben.