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AU 18 22 • AUK LU AU 18 22 KI-generiert

Supervisory Authority Ruling on Notarial Administration of Oaths

Geschäftsnummer AU 18 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority for notaries ruled that according to cantonal law, the notarization of the administration of an oath or a solemn declaration for domestic use is inadmissible, as the notarization of such acts is only permitted under cantonal law if the safeguarding of rights abroad necessitates it, and violation of this procedural requirement renders the public document void.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig. | Art. 46 BeurkG. | Beurkundungsrecht

Schlagwörter

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Notar Hausgewalt Prozessvoraussetzung Übertragung von Befugnissen Verwendungsrecht Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 21.09.2018

Fallnummer: · AU 18 22

LGVE: · 2018 V Nr. 1

Gesetzesartikel: · Art. 46 BeurkG.

Leitsatz: · Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig.

Rechtskraft:

Entscheid: · Aus den Erwägungen:

Gemäss § 46 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) ist die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist deshalb nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen nach geltendem luzernischem Recht in jedem Fall unzulässig. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften des Verfahrens nach Art. 46 BeurkG verletzt wurden (§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG).