Supervisory Authority Ruling on Notarial Administration of Oaths
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority for notaries ruled that according to cantonal law, the notarization of the administration of an oath or a solemn declaration for domestic use is inadmissible, as the notarization of such acts is only permitted under cantonal law if the safeguarding of rights abroad necessitates it, and violation of this procedural requirement renders the public document void.
Legislator-Regeste
AmtlichDie Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig. | Art. 46 BeurkG. | Beurkundungsrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht
Entscheiddatum: · 21.09.2018
Fallnummer: · AU 18 22
LGVE: · 2018 V Nr. 1
Gesetzesartikel: · Art. 46 BeurkG.
Leitsatz: · Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig.
Rechtskraft:
Entscheid: · Aus den Erwägungen:
Gemäss § 46 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) ist die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist deshalb nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen nach geltendem luzernischem Recht in jedem Fall unzulässig. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften des Verfahrens nach Art. 46 BeurkG verletzt wurden (§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG).