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AU 11 21 • AUK LU AU 11 21 KI-generiert

Notary Conflict of Interest in Subsequent Legal Representation

Geschäftsnummer AU 11 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An oversight authority disciplined a notary with a reprimand for violating the duty of interest safeguarding under § 58 Abs. 1 BeurkG because, after notarizing an inheritance contract and property transfer in 2008, the notary subsequently represented one of the involved parties (the son) in the ensuing inheritance dispute against the estate of the other party (the deceased mother). The court reasoned that notaries who also practice as attorneys must respect incompatibility rules from both notary and attorney law, establishing an indefinitely valid duty of loyalty upon notarization, which prohibits the notary-attorney from representing any party in litigation concerning a document they officially executed, requiring them instead to remain available to all parties as an impartial witness.

Legislator-Regeste

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Art. 12 BGFA, Art. 37 NG, § 58 Abs. 1 BeurkG; Notary Conflict of Interest in Subsequent Legal Representation: 1 BeurkG because, after notarizing an inheritance contract and property transfer in 2008, the notary subsequently represented one of the involved parties (the son) in the ensuing inheritance dispute against the estate of the other party (the deceased mother). The court reasoned that notaries who also practice as attorneys must respect incompatibility rules from both notary and attorney law, establishing an indefinitely valid duty of loyalty upon notarization, which prohibits the notary-attorney from representing any party in litigation concerning a document they officially executed, requiring them instead to remain available to all parties as an impartial witness.

Schlagwörter

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Notar anwaltlicher Interessenkonflikt Erbvertrag Verweis Vertragspartei Kollisionsregel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 58 Abs. 1 BeurkG

This provision defines the violation of the duty to safeguard interests, which is the main ground for the disciplinary measure.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 11.05.2012

Fallnummer: · AU 11 21

LGVE: · 2012 I Nr. 25

Leitsatz: · § 58 Abs. 1 BeurkG. Verletzung der Interessenwahrungspflicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · § 58 Abs. 1 BeurkG. Verletzung der Interessenwahrungspflicht.

Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen kam in einem Disziplinarbeschwerdeverfahren zum Schluss, dass der Beschwerdegegner (Notar) die Interessenwahrungspflicht nach § 58 Abs. 1 BeurkG verletzt hat und disziplinierte diesen mit einem Verweis.

Aus den Erwägungen: 7.2. Jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, sind gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des Notariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23.10.2008 E. 3.3 mit Hinweisen; Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 111d). Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird, ansonsten er die Interessenwahrungspflicht verletzt (LGVE 2010 I Nr. 33). Wenn der Anwalt gleichzeitig als Notar praktiziert, darf er in einer Streitsache, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten. Aus der Beurkundung eines Testaments in der Funktion als Notar resultiert eine zeitlich unbefristete Treuepflicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2009 vom 9.2.2010 E. 4). Nach der Beurkundung verbietet die Pflicht zur Unparteilichkeit dem gleichzeitig als Anwalt tätigen Notar, in einem Rechtsstreit, dessen Gegenstand eine von ihm errichtete Urkunde bildet, eine der beteiligten Parteien anwaltlich zu vertreten; er hat allen Beteiligten in einem Prozess als unabhängiger Zeuge zur Verfügung zu stehen. Die Interessenwahrungspflicht des Notars gehört zu den Minimalanforderungen des Bundesrechts. Sie folgt aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Pfammatter, Komm. zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, Art. 37 NG N 1 und 12). Das Verbot anwaltlicher Tätigkeit bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Urkunde ist Ausfluss der Unparteilichkeitspflicht, lässt sich aber auch damit begründen, dass die Urkundsperson nicht die Gültigkeit ihrer Urkunden und damit letztlich die Professionalität ihres eigenen Handelns im Rechtsstreit selber vertreten soll (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 904).

7.3. Der Beschwerdegegner beurkundete am 27. Oktober 2008 in seiner Funktion als Notar den Erbvertrag und die öffentliche Urkunde zur Übertragung von Grundeigentum zwischen der Erblasserin X. und deren Sohn Y. Im vom Beschwerde­führer vor dem Bezirksgericht angehobenen Erbschaftsprozess vertrat der Beschwerdegegner den Beklagten Y. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte A. dem Bezirksgericht mit, dass Y. ihn an Stelle des Beschwerdegegners mit der Wahrung seiner Interessen im bezirksgerichtlichen Verfahren betraut habe. Indem der Beschwerdegegner im bezirksgerichtlichen Verfahren Y. vertrat, hat er die Interessenwahrungspflicht gegenüber der Erblasserin X. verletzt. Der Beschwerdegegner hätte das Mandat von Y. ablehnen und sich im erbrechtlichen Verfahren allen Beteiligten als unabhängiger Zeuge zur Verfügung halten müssen.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 11. Mai 2012 (AU 11 21)