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AU 11 14 • AUK LU AU 11 14 KI-generiert

Notary Conflict of Interest in Authenticating Will for Curatorship Client

Geschäftsnummer AU 11 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority found a notary committed misconduct by authenticating a will for an individual under a combined participation and administrative curatorship, as the notary had been appointed as the individual's legal representative (Beirat) by the authorities. The court reasoned that under the notarial law, a notary is disqualified from acting if they are acting as the representative of a person involved in the deed, interpreting "representative" broadly to include a court-appointed curator, even though the curator has no formal role in reviewing or participating in the creation of a will, because the Beirat acts as the legal representative for the administration of assets under the relevant Civil Code provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund). | Beurkundungsrecht

Schlagwörter

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Notar Verwaltungsbeistandschaft Interessenkonflikt Anstellungsbehörde Vermögen Verwaltungsakte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. 1 lit. b BeurkG

This provision defines the ground for excluding the notary from acting due to their representative role for the advised person.

Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB

This provision establishes the legal basis for the appointment of the advisor (Beirat) whose relationship triggers the exclusion mentioned in the BeurkG.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen

Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht

Entscheiddatum: · 02.12.2011

Fallnummer: · AU 11 14

LGVE: · 2012 I Nr. 24

Leitsatz: · § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund).

Notar X. beurkundete am 31. Oktober 2007 für Z. eine letztwillige Verfügung. Die Gemeinde Y. stellte daraufhin Anzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Diese bejahte ein Fehlverhalten des Notars X.

Aus den Erwägungen: 9. – Der Gemeinderat Y. hat am 23. Oktober 1985 für Z. eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y. vom 6. Dezember 2006 wurde Notar X. als Beirat von Z. ernannt.

9.1. Die Mitwirkungsbeiratschaft hat zur Folge, dass die verbeiratete Person die Geschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB nicht ohne Mitwirkung des Beirats abschliessen kann. Die Mitwirkung besteht aus der Zustimmung.

Der Verwaltungsbeirat nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist bezüglich der Verwaltung des Vermögens ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter der verbeirateten Person. Die verbeiratete Person ist von der Verwaltung ausgeschlossen; der Beirat handelt als Vermögensverwalter gültig auch ohne oder gegen den Willen der verbeirateten Person (Langenegger, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 395 ZGB N 14).

9.2. Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG darf die Urkundsperson nicht amten, wenn an der Beurkundung eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt, beteiligt oder unmittelbar interessiert ist. Gemäss Sidler (Sidler, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, § 21 BeurkG Ziff. 4) hat der Ausdruck «Vertreter» umfassende Bedeutung. Gemeint ist beispielsweise auch der von einer Behörde bestellte Vertreter (z.B. der Vormund, aber auch der Beistand oder der Beirat, wenn ihnen die Vermögensverwaltung zukommt oder wenn sie für die betreffende Aufgabe bestellt wurden).

Auch wenn der Beirat im Bereich der letztwilligen Verfügungen keine Prüfungs- oder Mitwirkungspflichten hat, besteht für die Tätigkeit als Notar für den Verbeirateten ein Ausschliessungsgrund, da er dessen behördlich bestellter Vertreter ist. Notar X. ist deshalb im Zusammenhang mit der Beurkundung der letztwilligen Verfügung von Z. am 31. Oktober 2007 ein Fehlverhalten vorzuwerfen (…).

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 2. Dezember 2011 (AU 11 14)