Notary Fees for GmbH Formation: Liability of Successor Company
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority addressed a dispute over notary fees related to the formation of a limited liability company (GmbH), holding that the notary is entitled to compensation, for which multiple founding parties are jointly and severally liable. The court reasoned that founders commissioning the notary on behalf of the yet-to-be-registered company render the company liable for the notarization costs after registration, as these costs constitute essential formation obligations, meaning the newly formed GmbH is directly responsible for the notary's fees without needing a separate assumption of debt.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 52 BeurkG; Art. 645 und 783 OR. Gesellschaftsgründung (AG, GmbH) und Vergütungsanspruch der Urkundsperson. Haftung der Gesellschaft. Die Notariatskosten gehören zu den Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn. | Beurkundungsrecht
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KI-generiertThis provision is listed in the summary ('Leitsatz') alongside articles that are cited in the main discussion, although the dispositive orders themselves are not explicitly numbered in this excerpt.
This provision is listed in the summary ('Leitsatz') and discussed extensively as the basis for the liability of the company (GmbH) for notary costs.
This provision is listed in the summary ('Leitsatz') regarding the claim for remuneration.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht
Entscheiddatum: · 15.06.2001
Fallnummer: · AU 00 22
LGVE: · 2001 I Nr. 16
Leitsatz: · §§ 52 BeurkG; Art. 645 und 783 OR. Gesellschaftsgründung (AG, GmbH) und Vergütungsanspruch der Urkundsperson. Haftung der Gesellschaft. Die Notariatskosten gehören zu den Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In Zusammenhang mit den Kosten einer GmbH-Gründung hielt die Aufsichtbehörde über die Urkundspersonen unter anderem fest:
Die Urkundsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung. Mehrere Parteien (§ 1 lit. d BeurkG) haften für den Vergütungsanspruch solidarisch. Die Gründer können die Ur-kundsperson im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit der Vornahme der Gründungs-formalitäten beauftragen mit der Wirkung, dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister für die Beurkundungskosten auch ohne besondere Übernahme haftbar ist (Schenker, Basler Komm., Basel 1994, N 12 zu Art. 645 OR). Die GmbH haftet ohne weiteres für die Gründungsverpflichtungen im engeren Sinn. Dazu gehören die Notariatskosten (Lukas Handschin, Die GmbH, Zürich 1996, S. 16 RZ 9). (...)
Die Gründer X. und Y. unterzeichneten die öffentliche Gründungsurkunde und die Statuten. Beide sind Gesellschafter der beklagten Z. GmbH, X. zudem Geschäftsführer. X. unterzeichnete ferner die Erklärung 1 und die "Lex-Friedrich-Erklärung". Es ist daher davon auszugehen, dass die Gründer die klagende Urkundsperson im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit der Vornahme der Gründungsformalitäten beauftragt haben und somit die Beklagte für die Notariatskosten haftet, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Gründer per-sönlich und solidarisch dafür einstehen wollen. Die Beklagte schuldet somit grundsätzlich die Beurkundungskosten.
Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 15. Juni 2001 (AU 00 22)