Supervisory Authority Clarifies Notary Duty of Care Regarding Legal Liens After Repeal of Specific Disclosure Ordinance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority for notaries clarified the duty of care under the relevant statute following the repeal of a specific ordinance provision concerning the required disclosure of legal liens during the public certification of real estate transfer agreements. The court reasoned that the repealed provision was a special rule supplementing the general diligence duty found in the main statute, and its non-exhaustive list of encumbrances incorrectly led notaries to believe they were excused from advising on other relevant legal liens; therefore, the authority emphasized that notaries remain obligated under the general diligence statute to appropriately inform parties about all applicable legal liens in the specific transaction, even without the former specific ordinance provision.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 28 BeurkG. Notarielle Sorgfaltspflicht, insbesondere Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. | Beurkundungsrecht
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet: · Beurkundungsrecht
Entscheiddatum: · 04.12.2000
Fallnummer: · AU 00 21
LGVE: · 2000 I Nr. 30
Leitsatz: · § 28 BeurkG. Notarielle Sorgfaltspflicht, insbesondere Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · § 28 BeurkG umschreibt die Sorgfaltspflicht der Urkundsperson. Bis 31. August 1999 regelte § 26 BeurkV die notarielle Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. Diese Bestimmung wurde mit Änderung vom 23. August 1999 auf 1. September 1999 ersatzlos aufgehoben.
Um Missverständnissen vorzubeugen, sieht sich die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen zu folgenden Ausführungen veranlasst: Beim aufgehobenen § 26 BeurkV handelte es sich um eine Spezialbestimmung zu der in § 28 BeurkG allgemein formulierten Sorgfaltspflicht der Notarinnen und Notare. Die darin enthaltene Aufzählung der gesetzlichen Pfandrechte war nicht abschliessend. § 26 BeurkV wiegte die Urkundspersonen daher in falscher Sicherheit, nachdem sie aufgrund von § 28 BeurkG verpflichtet sind, auch auf die im damaligen § 26 BeurkV nicht enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte hinzuweisen, soweit solche im konkreten Fall von Bedeutung sein könnten. Da der Verordnungsgeber die Grundnorm von § 28 BeurkG für ausreichend hält und die ständige Aktualität der Spezialbestimmung nicht gewährleistet erscheint, wurde § 26 BeurkV ersatzlos gestrichen. Es ist Sache der einzelnen Urkundsperson, die Sorgfaltspflicht auch ohne § 26 BeurkV gehörig wahrzunehmen und die im konkreten Fall nötigen Hinweise auf gesetzliche Pfandrechte in geeigneter Form vorzunehmen.
Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 4. Dezember 2000 (AU 00 21)