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AR 97 1 45 • AUK LU AR 97 1 45 KI-generiert

Attorney Advertising Brochure Violations

Geschäftsnummer AR 97 1 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority addressed a complaint regarding an attorney's advertising brochure, reiterating that while advertising restrictions for lawyers have eased, intrusive or sensationalist advertising, especially with untrue or misleading claims, remains prohibited under professional conduct rules, consistent with international jurisprudence. The court found the specific brochure objectionable because it repeatedly presented standard attorney qualifications as unique personal qualities, made unverifiable self-praises regarding the quality of legal advice, falsely implied other attorneys lack comprehensive university education, guaranteed optimal representation which is questionable from a liability standpoint, and made gratuitous claims about adhering to client confidentiality, concluding the overall brochure was an excessive, impermissible effort to solicit mandates.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 1 AnwG; Attorney Advertising Brochure Violations: The court found the specific brochure objectionable because it repeatedly presented standard attorney qualifications as unique personal qualities, made unverifiable self-praises regarding the quality of legal advice, falsely implied other attorneys lack comprehensive university education, guaranteed optimal representation which is questionable from a liability standpoint, and made gratuitous claims about adhering to client confidentiality, concluding the overall brochure was an excessive, impermissible effort to solicit mandates.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung Aufsichtsbeschwerde irreführende Werbung persönliche Haftung unlautere Werbung Disziplinierung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 1 AnwG

This provision is cited in the heading as the legal basis concerning professional standards for lawyers' advertising.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte

Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht

Entscheiddatum: · 10.06.1997

Fallnummer: · AR 97 1/45

LGVE: · 1997 I Nr. 48

Leitsatz: · § 12 Abs. 1 AnwG. Standesrecht. Schranken der erlaubten Werbung für Advokaturbüros.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Auf Anzeige hin hatte sich die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte mit einem Werbeprospekt eines Anwaltsbüros zu befassen, wozu sie unter anderem folgendes ausführte:

Trotz der bekannten Aufweichung des Werbeverbotes für Rechtsanwälte ist aufdringliche, marktschreierische Werbung wie namentlich Werbung mit unwahren oder irreführenden Angaben - unabhängig von der damit verbundenen UWG-Problematik - nach wie vor verboten, was auch vor den in der Bundesverfassung garantierten Freiheitsrechten zweifellos standhält. So ist denn auch nach Auffassung des EGMR ein Verbot von auf Mandatsakquisition ausgerichteter Werbung, insbesondere marktschreierischer, aufdringlicher, unwahrer, irreführender, Qualität anpreisender und nicht überprüfbarer Werbung notwendig (Urteil des EGMR i.S. Casado Coca ca. Spanien vom 24.2.1994, in Newsletter 2/1994). Problematisch sind in diesem Sinn namentlich Übertreibungen wie auch Selbsteinschätzungen und Selbstberühmungen, die für den Rechtsuchenden nicht überprüfbar sind und den Eindruck eines besonders kompetenten oder besonders leistungsfähigen Büros zu vermitteln versuchen.

Mit diesen Einschränkungen sind sachliche Informationsschriften über ein Rechtsanwaltsbüro grundsätzlich zulässig, und zwar auch marketingmässig gestaltete, mehrfarbige und mit Bildern illustrierte. Im vorliegenden Fall erwecken indessen namentlich eine ganze Reihe von Textstellen standesrechtliche Bedenken. In ihrem Werbeprospekt geben die Disziplinarbeklagten beispielsweise mehrfach Voraussetzungen und Eigenschaften, die für Rechtsanwälte absolut selbstverständlich und auch unabdingbar sind, als ihre besonderen persönlichen Qualitäten vor. Eine nicht überprüfbare Selbsteinschätzung und Selbstberühmung besteht sodann zum Beispiel darin, dass die Disziplinarbeklagten im Rahmen eines einzigen aus bloss zwei Sätzen bestehenden Absatzes nicht weniger als dreimal die Qualität ihrer Rechtsberatung hervorheben, als ob es sich dabei um eine Spezialität ihres Büros handeln würde. Der explizite Hinweis auf die "umfassende Hochschulausbildung" kann den - falschen - Eindruck erwecken, dass andere Rechtsanwälte nicht auch darüber verfügen würden. Die im beanstandeten Prospekt erfolgte Zusicherung, den Rechtsuchenden eine optimale Vertretung ihrer Interessen zu "garantieren", erscheint zumindest auch unter haftpflichtrechtlichen Aspekten überaus fragwürdig. Klischeehaft, wenn nicht gar prahlerisch, tönt der weitere Werbespruch, das gesetzlich geschützte Anwaltsgeheimnis sei die Grundlage ihrer Arbeit (was auch immer unter dieser Formulierung zu verstehen sein mag). Ob das Anwaltsbüro tatsächlich imstande ist, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit anderen Fachberatern wie versprochen "kompetent sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung, der aussergerichtlichen Streiterledigung und der Prozessvertretung" anzubieten, kann schliesslich dahingestellt bleiben. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Werbeprospekt sowohl in bezug auf einzelne "Spots" als auch als ganzes eine Übertreibung darstellt und trotz Lockerung des Werbeverbotes im Sinne der oben aufgeführten Kriterien - auf Mandatsakquisition ausgerichtet - standeswidrig ist.