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AR 11 42 • AUK LU AR 11 42 KI-generiert

Attorney Notarization of Challenged Contract Creates Conflict of Interest

Geschäftsnummer AR 11 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An attorney representing a client in litigation challenging an inheritance contract that the attorney had previously notarized violates the duty of professional independence under Art. 12 lit. c of the Federal Act on the Provision of Legal Services because representing the client requires the attorney to make strategic decisions that could potentially undermine the validity of the document the attorney personally certified, creating an impermissible personal conflict of interest where the attorney's professional standing regarding the notarized document conflicts with the required objective assistance to the client.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 12 lit. c BGFA. Ein Anwalt, der eine Urkundspartei in einem Prozess vertritt, in welchem ein von ihm beurkundeter Erbvertrag streitig ist, verletzt das Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit (Bestätigung von LGVE 2010 I Nr. 33). | Anwaltsrecht

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt Erbvertrag Gültigkeit des Vertrages Haftung des Notars Dienstleistung berufliche Sorgfaltspflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. c BGFA

This provision is cited as the basis for concluding that the lawyer violated the duty of professional independence.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte

Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht

Entscheiddatum: · 04.09.2012

Fallnummer: · AR 11 42

LGVE: · 2012 I Nr. 52

Leitsatz: · Art. 12 lit. c BGFA. Ein Anwalt, der eine Urkundspartei in einem Prozess vertritt, in welchem ein von ihm beurkundeter Erbvertrag streitig ist, verletzt das Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit (Bestätigung von LGVE 2010 I Nr. 33).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 12 lit. c BGFA. Ein Anwalt, der eine Urkundspartei in einem Prozess vertritt, in welchem ein von ihm beurkundeter Erbvertrag streitig ist, verletzt das Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit (Bestätigung von LGVE 2010 I Nr. 33).

Zu prüfen ist schliesslich, ob ein persönlicher Interessenkonflikt vorliegt. Obwohl dieser in Art. 12 lit. c BGFA nicht ausdrücklich erwähnt ist, darf der Anwalt ein Mandat nicht annehmen bzw. muss es niederlegen, wenn die Interessen des Klienten mit seinen eigenen Interessen kollidieren (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 92). Dies ist dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Wahrung der Interessen seines Klienten Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen Interessen begibt (Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 93) bzw. wenn diese Entscheidungen sich zu seinem persönlichen Vor- oder Nachteil auswirken (Testa, a.a.O., S. 96). Denn der Anwalt muss auch gegenüber seinem Klienten unabhängig sein. Er soll als objektiv urteilender Helfer dienlich sein können. Das setzt voraus, dass er eigenständig abschätzt, wie im Prozess vorzugehen ist, und versucht, den Klienten von seiner Betrachtungsweise zu überzeugen bzw. von einer unzweckmässigen Handlungsweise abzuhalten (BGE 130 II 87 E. 4.2 S. 95.). Die anwaltliche Unabhängigkeit steht hier insofern zur Diskussion, als der Beschwerdegegner mit der Interessenwahrung seines Klienten gleichzeitig auch sein eigenes Interesse wahrt, dass der von ihm erstellte Erbvertrag nicht in irgendeiner Weise als mangelhaft beurteilt wird. Insofern deckt sich zwar sein eigenes Interesse mit demjenigen seines Klienten. Dennoch fehlt ihm die notwendige Unabhängigkeit in Bezug auf diesen Punkt. Dieser potenzielle persönliche Interessenkonflikt ist denn auch aus anwaltsstandesrechtlicher Sicht der Grund, weshalb es einem Anwalt nicht erlaubt ist, ein Mandat anzunehmen, wenn eine von ihm selber erstellte öffentliche Urkunde im Streit liegt. Diesbezüglich liegt somit eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vor.

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 4. September 2012 (AR 11 42)