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AR 11 25 • AUK LU AR 11 25 KI-generiert

Attorney Supervision Over Executor Conduct and Cantonal Jurisdiction

Geschäftsnummer AR 11 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged the local jurisdiction of the supervisory authority regarding alleged professional misconduct by an attorney acting as an executor, arguing the authority lacked jurisdiction because the matter did not concern estate administration and the attorney was registered elsewhere. The court reasoned that attorney supervision extends beyond activities under the attorney monopoly to include all attorney conduct, specifically including the function of an executor, as the attorney maintains a dual role subject to professional oversight. Furthermore, cantonal supervisory authorities have jurisdiction over all attorneys practicing within their territory, meaning the authority of the canton where the disciplinary conduct—in this case, related to an executorship concerning an estate administered there—occurred is responsible for assessing the alleged professional breaches.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bei Willensvollstreckertätigkeit eines Anwalts. | Art. 14 BGFA; § 10 AnwG. | Anwaltsrecht

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit Berufsfehltreten anwaltlicher Interessenkonflikt sachliche Unzuständigkeit Willensvollstrecker externe Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte

Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht

Entscheiddatum: · 08.10.2014

Fallnummer: · AR 11 25

LGVE: · 2014 V Nr. 4

Gesetzesartikel: · Art. 14 BGFA; § 10 AnwG.

Leitsatz: · Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bei Willensvollstreckertätigkeit eines Anwalts.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3.1

Der Beschwerdegegner bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Luzerner Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, die für einen Zürcher Anwalt nicht zuständig sei. Es gehe nicht um eine Nachlassangelegenheit, sondern es würden ihm berufliche Verfehlungen vorgeworfen, wobei zu beachten sei, dass das Mandat als Willensvollstrecker nicht dem Anwaltsmonopol unterliege. Die Aufsicht knüpft sachlich an die Vertretungstätigkeit vor den Gerichtsbehörden an, erfasst jedoch darüber hinaus auch die übrigen Tätigkeiten eines Anwalts, somit auch jene ausserhalb des Anwaltsmonopols (Poledna, in:

Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 14 BGFA N 8; Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich 2002, S. 51 Ziff. 6.3; Botschaft des Bundesrats zum BGFA, in: BBl. 1999 S. 6059 Ziff. 233.3), insbesondere auch jene der Willensvollstreckung (Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 6). Nach Auffassung des Bundesgerichts übt der Anwalt in solchen Fällen eine Doppelfunktion aus. Dass er als Willensvollstrecker tätig ist, vermag ihn als Anwalt nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsrechts und der entsprechenden Kontrolle zu befreien.

Soweit er sich in seiner Funktion als Anwalt fehlbar macht, ist die Aufsichtsbehörde daher auch zuständig, berufsrechtliche Verfehlungen zu ahnden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 6b; Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2001 vom 3.9.2001 E. 3). Im Sinne der Kantonshoheit sind die kantonalen Aufsichtsbehörden für alle im Kantonsgebiet tätigen Anwältinnen und Anwälte zuständig, unabhängig vom Eintrag im örtlichen Register eines anderen Kantons (Valloni/Steinegger, a.a.O., S. 52 Ziff. 6.5; Poledna, a.a.O., Art. 16 BGFA N 16). Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde.

Zuständig ist daher die Aufsichtsbehörde des Ortes bzw. des Kantons, in welchem die disziplinarisch relevante Tätigkeit erfolgt ist (Georg Pfister, Aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu Art. 12 BGFA, in: SJZ 105/2009 S. 285 f.). Diesen Grundsätzen entsprechend erklärt § 10 des Luzerner Anwaltsgesetzes (AnwG; SRL Nr. 280) die hiesige Aufsichtsbehörde für zuständig, wenn die behauptete Verletzung im Kanton Luzern begangen worden ist. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Pflichtverletzungen betreffen dessen Amt als Willensvollstrecker einer in Luzern verstorbenen Erblasserin.

Die Abwicklung des Nachlasses fällt in die Zuständigkeit des Teilungsamts Luzern, welches auch die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübt (§ 9 lit. d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern ist daher zuständig zur Beurteilung behaupteter Berufspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit diesem Willensvollstreckermandat stehen.