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AR 00 22 • AUK LU AR 00 22 KI-generiert

Attorney Reprimanded for Unsubstantiated Criminal Complaint

Geschäftsnummer AR 00 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority disciplined an attorney with a reprimand for filing a criminal complaint for official misconduct and suppression of documents against the criminal investigation authorities without properly clarifying the facts, which the court found to be professionally improper conduct, even if the attorney could potentially avoid criminal liability for defamation. The court reasoned that the attorney's professional duty of diligence required a closer factual investigation before leveling such serious, objectively defamatory accusations, such as inquiring with the magistrate about the absence of a visit authorization, noting that filing a criminal complaint solely to obtain missing documents or making unsubstantiated accusations exceeded the permissible scope of client defense.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 12 ff. AnwG. Ein Anwalt, der ohne nähere Abklärung des Sachverhalts gegen eine Strafuntersuchungsbehörde unbegründet Strafklage wegen Amtsmissbrauchs bzw. Urkundenunterdrückung erhebt, handelt standeswidrig. | Anwaltsrecht

Schlagwörter

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Berufsfehltreten Verweis Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde üble Nachrede Richter/Staatsanwalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 IV 207
173 StGB; BGE 116 IV 207) und damit standeswidrig.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 12 ff. AnwG

This provision forms the legal basis for the Disciplinary Authority imposing a reprimand on the lawyer for conduct contrary to professional standards.

§ 66 Abs. 2 StPO

Cited as an alternative, less severe procedural step the lawyer should have taken instead of filing a criminal complaint.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Abteilung: · Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte

Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht

Entscheiddatum: · 05.04.2001

Fallnummer: · AR 00 22

LGVE: · 2001 I Nr. 35

Leitsatz: · §§ 12 ff. AnwG. Ein Anwalt, der ohne nähere Abklärung des Sachverhalts gegen eine Strafuntersuchungsbehörde unbegründet Strafklage wegen Amtsmissbrauchs bzw. Urkundenunterdrückung erhebt, handelt standeswidrig.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Auf Anzeige der Staatsanwaltschaft hin disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte den beanzeigten Rechtsanwalt mit einem Verweis.

Aus den Erwägungen:

Der vom Disziplinarbeklagten in seiner Strafanzeige gegenüber den Untersuchungsbe-hörden erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs bzw. der Urkundenunterdrückung, der sich in der Strafuntersuchung als unzutreffend erwies, ist objektiv ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 vor Art. 173 StGB; BGE 116 IV 207) und damit standeswidrig. Im vorliegen-den Disziplinarverfahren braucht nicht abgeklärt zu werden, ob der Disziplinarbeklagte sich strafrechtlich durch Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrundes entlasten könnte.

Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste ihm unter standesrechtlichen Gesichtspunkten entgegenge-halten werden, dass es ihm seine anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten hätte, vor Einreichung einer Strafanzeige den Sachverhalt näher abzuklären. Wenn er glaubte, X. habe seinen Klienten im Untersuchungsgefängnis Grosshof besucht, hätte er sich vor Einreichung einer gegen die Strafuntersuchungsbehörden gerichteten Strafanzeige zumindest beim zuständi-gen Amtsstatthalter danach erkundigen müssen, weshalb sich keine Besuchserlaubnis bei den Akten befinde, da sein Klient geltend mache, ein solcher Besuch habe stattgefunden.

Da-mit hätte sein Irrtum (dass es sich beim vermeintlichen Besuch im Grosshof tatsächlich um eine erfolglose Konfrontation seines Klienten mit X. bei der Kantonspolizei Luzern gehandelt hatte) wohl aufgeklärt werden können. Angesichts der sich im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befindlichen Strafuntersuchung war es jedenfalls äusserst unwahr-scheinlich, dass der Amtsstatthalter eine unbeaufsichtigte Begegnung seines Klienten mit X., dem angeblichen Haupttäter, bewilligt hatte. Der Disziplinarbeklagte durfte dem Amtsstatt-halter kein solches Verhalten unterstellen bzw. war angesichts der gegebenen Sachlage unter dem Gesichtspunkt seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten, den Sachverhalt ab-zuklären.

Mit seiner ohne nähere Abklärungen erfolgten Strafanzeige gegen das Amtsstatt-halteramt und die Staatsanwaltschaft überschritt der Disziplinarbeklagte den ihm zustehen-den Handlungsspielraum bei der Verteidigung seines Mandanten. Selbst wenn sein Vorgehen allenfalls keine strafrechtliche Verurteilung wegen Ehrverletzung zu begründen vermöchte, wäre ihm aus standesrechtlicher Sicht vorzuwerfen, dass sein Vorgehen zumindest unver-hältnismässig war. Es kann nicht angehen, die Strafuntersuchungsbehörden eines Verbre-chens im Amt zu beschuldigen, nur um sich Protokolle zu "beschaffen", die nach seiner An-sicht hätten erstellt werden müssen, wie der Disziplinarbeklagte geltend macht.

Zudem wäre eine Strafanzeige nicht das einzige Mittel zur Vervollständigung der Akten gewesen, sondern es hätte ausgereicht, beim Amtsstatthalteramt eine Aktenergänzung (§ 66 Abs. 2 StPO) zu verlangen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte mit sei-ner Strafanzeige gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden die ihm obliegenden Berufs- und Standespflichten verletzt hat.

Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 5. April 2001 (AR 00 22)