Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 99 87 • KG LU A 99 87 KI-generiert

Taxability of Compensation for Family Farm Labor Offset Against Property Sale Price

Geschäftsnummer A 99 87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the special tax levied on a portion of a property sale price, which represented an accrued benefit, or *Lidlohn*, owed to the son for his work on the family farm over twelve years. The court reasoned that, by analogy with social security contribution law, compensation owed for past work performed in a family enterprise, even when settled by being offset against a purchase price upon transfer, constitutes taxable income under the relevant tax statute because it represents payment for services rendered. The appellant failed to meet the burden of proof to demonstrate that the offset amount was a repayment of a loan rather than earned wages, especially given that documented living expenses exceeded the retained cash wages, rendering his claim implausible.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG. Eine als Lidlohn ausgerichtete Entschädigung stellt beim Empfänger steuerbares Einkommen dar. Als steuerlich zu erfassende Entschädigung gilt auch, wenn sich der Käufer einer Liegenschaft seinen Lidlohnanspruch an den Kaufpreis anrechnen lässt. Die Grundsätze aus dem AHV-Beitragsrecht finden analog Anwendung. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen Handänderungssteuer Zahlung der Leistungen Sicherung der Steuerforderung Lebenshaltungskosten Familienleistungsausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 101
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG

This provision establishes that the capitalized 'Lidlohn' (farewell allowance) constitutes taxable income for the recipient.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, although no specific order for costs is present in the excerpt's dispositive section, this is a standard procedural citation in dispositive sections regarding costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Entscheiddatum: · 26.05.1999

Fallnummer: · A 99 87

LGVE: · 1999 II Nr. 31

Leitsatz: · § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG. Eine als Lidlohn ausgerichtete Entschädigung stellt beim Empfänger steuerbares Einkommen dar. Als steuerlich zu erfassende Entschädigung gilt auch, wenn sich der Käufer einer Liegenschaft seinen Lidlohnanspruch an den Kaufpreis anrechnen lässt. Die Grundsätze aus dem AHV-Beitragsrecht finden analog Anwendung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Landwirt A veräusserte im Jahre 1994 seine Liegenschaft an seinen Sohn B zu einem Preis von Fr. 400000.-. An den Kaufpreis wurde u.a. ein Lohnguthaben des B in der Höhe von Fr. 202000.-, berechnet ab dessen 20. Altersjahr bis zum Zeitpunkt der Hofübergabe, angerechnet. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern erhob in der Folge bei B eine Sondersteuer auf dem Lidlohnguthaben. In seiner Beschwerde machte B geltend, es handle sich um kein steuerpflichtiges Einkommen. Die Beschwerde wurde aus folgenden Gründen abgewiesen: 3. - a) Nach Art. 5 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben.

Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 124 V 101 Erw. 2, 123 V 6 Erw. 1, 243 Erw. 2a, je mit Hinweisen).

Dazu gehören namentlich auch Lidlohnforderungen.

b) Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung kann unter anderem dann schon zu Lebzeiten des Schuldners geltend gemacht werden, wenn der Betrieb in andere Hände übergeht (Art. 334bis Abs. 2 ZGB). Soweit mit der Entschädigung (Lidlohn) geleistete Arbeit abgegolten wird, gehört sie zum massgebenden Lohn. Obwohl der Lidlohn zumindest teilweise eine Abgeltung für zugewendete Arbeit darstellt, gilt er erst im Zeitpunkt der Auszahlung oder der Verrechnung, in der Landwirtschaft z.B. im Zeitpunkt der Hofübergabe, als realisiert, wodurch Beiträge auch erst in diesem Zeitpunkt vom Schuldner (bisheriger Betriebsinhaber) zu entrichten sind (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2.

Aufl., Bern 1996, S. 148f. mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt Lidlohn, der zur Entschädigung geleisteter Arbeit ausgerichtet wird, massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung dar und unterliegt daher der Abrechnungspflicht (ZAK 1989 S. 27ff., ZAK 1961 S. 311ff., unveröffentlichtes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts M. vom 19.8.1998). Im gleichen Sinne hat das Verwaltungsgericht in jüngster Zeit in verschiedenen Urteilen die Abrechnungspflicht in Bezug auf verrechnete Lohnansprüche bejaht (vgl. statt vieler Urteil A. vom 6.1.1999 und Folgeurteile).

c) Diese Erwägungen können analog auf die Steuerrechtsverhältnisse angewendet werden, soweit es sich um die Qualifikation der umstrittenen Entschädigungen als Lohn für geleistete Arbeit handelt. Denn die Abgrenzung, ob es sich steuerrechtlich um Lidlohn handelt, muss nach gleichen Kriterien erfolgen, wie sie für die AHV von der Rechtsprechung aufgestellt worden sind. Dass der Lidlohn grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegt, stellt der Beschwerdeführer an sich nicht in Abrede. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob es sich beim Betrag von Fr. 202000.- um einen Lohnanspruch handelt oder aber um die Verrechnung von Lohngutschriften, mit anderen Worten um die Rückzahlung eines «Darlehens» des Vaters an seinen Sohn (angesammelt aus den Lohngutschriften in den Jahren 1983 bis 1994).

Auf diese Argumentation zielen die Ausführungen in den Rechtsschriften sinngemäss ab. 4. - b) Aufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest, dass es sich beim fraglichen Betrag um Lohnansprüche des Beschwerdeführers der Jahre 1983 bis 1994, mithin aus 12 Jahren handelt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Kaufvertrag und zum andern aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 12. Mai 1999, wonach er während der Zeitspanne von 1984 bis 1994 (recte: ab 1983) auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet hat.

Damit steht aber ausser Zweifel, dass die Lohnguthaben als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis der Einkommenssteuer im Sinne von § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StG unterliegen. Wurde mit dem Betrag von Fr. 202000.- die auf dem Hof geleistete Arbeit des Sohnes abgegolten, liegt Lohn vor, unbekümmert darum, dass das Entgelt in der Beschwerde als «Sackgeld» bezeichnet wird.

c) Der Beschwerdeführer trägt in seiner letzten Eingabe an das Gericht vor, er habe von 1983 bis 1994 einen Naturallohn, einen Barlohn und den «Rest als Guthaben» bezogen. Der Barlohn und «das nicht verbrauchte Geld» entspreche den Lohngutschriften von Fr. 202000.-. Dieses Argumentarium hält einer näheren Prüfung nicht stand: Die Veranlagungsbehörde hat den Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren aufgefordert, die Finanzierung seines Lebensaufwandes und des Lohnguthabens von Fr. 202000.- mittels beweistauglichen Unterlagen nachzuweisen.

In der Folge stellte er lediglich einen Auszug aus seinem individuellen Konto der AHV zu. Daraus geht hervor, dass der Vater als Arbeitgeber von 1983 bis 1994 eine Lohnsumme von Fr. 257900.- für den Beschwerdeführer abgerechnet hat. Andere Beweismittel wurden auch vor Gericht nicht aufgelegt. Laut der in den Akten befindlichen Zusammenstellung der Vorinstanz ergibt sich für die Jahre 1983 bis 1994 ein Aufwand für persönlichen Bedarf von Fr. 177750.- (gemäss Angaben des Bauernverbandes) und ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von rund Fr. 132000.-.

Stellt man den verrechneten Lohnbetrag von Fr. 202000.- und den erwähnten persönlichen Bedarf von Fr. 177750.- der abgerechneten Lohnsumme von Fr. 257900.- gegenüber, resultiert eine Unterdeckung von Fr. 121850.-. Selbst bei Anrechnung bloss des betreibungsrechtlichen Notbedarfs ergibt sich eine Unterdeckung von rund Fr. 76100.-. Weiter ist zu beachten, dass in der AHV-Lohnsumme der Naturallohn enthalten ist. Diesen konsumierte der Beschwerdeführer kontinuierlich, nur den Barlohn konnte er als «Lohngutschrift» stehen lassen. Auch anhand dieser Berechnung zeigt sich ohne weiteres, dass die Begründung des Beschwerdeführers nicht stimmen kann.

Denn bei Abzug des verrechneten Lohnguthabens verbleibt von der AHV-Lohnsumme noch ein Betrag von Fr. 55900.- für Naturallohn während 12 Jahren. Das entspricht einem durchschnittlichen Lohn von Fr. 4660.- pro Jahr oder Fr. 388.- im Monat. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass dieser Betrag zur Deckung von Kost und Logis bei weitem nicht reicht. Bleibt der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis betreffend die Finanzierung der behaupteten Lohngutschriften schuldig, so ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das verrechnete Lohnguthaben von Fr. 202000.- als Lidlohn der Besteuerung unterworfen hat.