Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 97 257 • KG LU A 97 257 KI-generiert

Premium Subsidy Deadline Calculation

Geschäftsnummer A 97 257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed whether a request for premium subsidies for the year 1997 was filed within the statutory deadline, as the deadline of March 31st fell on Easter Monday, a public holiday. Applying an analogy to the relevant procedural law, the court ruled that the claim was timely because the application was handed over to the postal service on April 1st, 1997, determining that the relevant date for meeting the deadline is when the application is entrusted to the postal service, not the date of actual receipt by the responsible authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 12 Abs. 2 PVG. Anmeldefrist; Fristwahrung. Analog zu § 34 VRG ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung für 1997 rechtzeitig geltend gemacht wurde, wenn das Gesuch noch am 1. April 1997 der Post übergeben worden ist, nachdem der 31. März 1997 Ostermontag und damit ein öffentlicher Ruhetag war. Entscheidend ist nicht das Eingangsdatum, sondern das Datum, an dem der Antrag zuhanden der zuständigen Amtsstelle der schweizerischen Post übergeben wurde. | Prämienverbilligung

Schlagwörter

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Subvention gesetzliche Frist Gesuch an eine Behörde Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gesetzlicher Feiertag
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Prämienverbilligung

Entscheiddatum: · 07.10.1997

Fallnummer: · A 97 257

LGVE: · 1997 II Nr. 19

Leitsatz: · § 12 Abs. 2 PVG. Anmeldefrist; Fristwahrung. Analog zu § 34 VRG ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung für 1997 rechtzeitig geltend gemacht wurde, wenn das Gesuch noch am 1. April 1997 der Post übergeben worden ist, nachdem der 31. März 1997 Ostermontag und damit ein öffentlicher Ruhetag war. Entscheidend ist nicht das Eingangsdatum, sondern das Datum, an dem der Antrag zuhanden der zuständigen Amtsstelle der schweizerischen Post übergeben wurde.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: