Premium Subsidy Deadline Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed whether a request for premium subsidies for the year 1997 was filed within the statutory deadline, as the deadline of March 31st fell on Easter Monday, a public holiday. Applying an analogy to the relevant procedural law, the court ruled that the claim was timely because the application was handed over to the postal service on April 1st, 1997, determining that the relevant date for meeting the deadline is when the application is entrusted to the postal service, not the date of actual receipt by the responsible authority.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 12 Abs. 2 PVG. Anmeldefrist; Fristwahrung. Analog zu § 34 VRG ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung für 1997 rechtzeitig geltend gemacht wurde, wenn das Gesuch noch am 1. April 1997 der Post übergeben worden ist, nachdem der 31. März 1997 Ostermontag und damit ein öffentlicher Ruhetag war. Entscheidend ist nicht das Eingangsdatum, sondern das Datum, an dem der Antrag zuhanden der zuständigen Amtsstelle der schweizerischen Post übergeben wurde. | Prämienverbilligung
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Prämienverbilligung
Entscheiddatum: · 07.10.1997
Fallnummer: · A 97 257
LGVE: · 1997 II Nr. 19
Leitsatz: · § 12 Abs. 2 PVG. Anmeldefrist; Fristwahrung. Analog zu § 34 VRG ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung für 1997 rechtzeitig geltend gemacht wurde, wenn das Gesuch noch am 1. April 1997 der Post übergeben worden ist, nachdem der 31. März 1997 Ostermontag und damit ein öffentlicher Ruhetag war. Entscheidend ist nicht das Eingangsdatum, sondern das Datum, an dem der Antrag zuhanden der zuständigen Amtsstelle der schweizerischen Post übergeben wurde.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: