Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 97 220 • KG LU A 97 220 KI-generiert

Taxpayer Refund Claim Time-Barred

Geschäftsnummer A 97 220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer, who entered the country in 1988, sought a refund of church taxes withheld at the source for the years 1988 through 1996, but the tax authority denied the claim for the years 1988-1990, asserting the right to restitution was time-barred. The court reasoned that although the relevant statutes for source tax withholding do not explicitly state a limitation period for taxpayer refund claims, the principle of prescription is a general rule in public law applicable even without express provision, and drawing upon related public law provisions and principles of equal treatment (as the state's collection claim expires after five years), the court concluded that a five-year limitation period should apply to the taxpayer's claim for refund of overpaid source tax, thus upholding the denial for the earlier years.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 18 Abs. 1 QStV; § 62v Abs. 2 Satz 2 StG. Quellensteuer; Rückerstattung der Kirchensteuer; Verjährung des Rückerstattungsanspruchs. Rückforderungsansprüche der Steuerpflichtigen unterliegen auch dann der Verjährung, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Für die Rückforderung zuviel bezahlter Steuern im Quellensteuerrecht ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzunehmen. | Quellensteuer

Schlagwörter

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Steuerrückerstattung Rechte des Steuerpflichtigen Verjährungsfristen Steuerbehörde Steuerbezug Kirchensteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ib 321
Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 321 Erw.
BGE 116 Ib 393
Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 393, 112 Ia 263 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 1 QStV

This provision establishes the right to a refund of church tax withheld, which is the subject matter whose time limit for claiming was determined.

§ 62v Abs. 2 Satz 2 StG

This provision establishes the authority for the Cantonal Tax Administration to directly refund overpaid withholding tax, which is the subject matter whose time limit for claiming was determined.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Quellensteuer

Entscheiddatum: · 13.10.1997

Fallnummer: · A 97 220

LGVE: · 1997 II Nr. 30

Leitsatz: · § 18 Abs. 1 QStV; § 62v Abs. 2 Satz 2 StG. Quellensteuer; Rückerstattung der Kirchensteuer; Verjährung des Rückerstattungsanspruchs. Rückforderungsansprüche der Steuerpflichtigen unterliegen auch dann der Verjährung, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Für die Rückforderung zuviel bezahlter Steuern im Quellensteuerrecht ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzunehmen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der aus Z stammende A reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen. Von seinen Einkünften wurde jeweils der Steuerabzug nach Massgabe der Verordnung über das an der Quelle besteuerte Erwerbseinkommen ausländischer Aufenthalter (QStV) bzw. ab 1. Januar 1995 nach §§ 62a ff. StG vorgenommen. Mit Schreiben vom 22. März 1996 liess A bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer, ein Gesuch um Rückerstattung der bezahlten Kirchensteuern seit der Einreise im Jahre 1988 stellen.

Die Kantonale Steuerverwaltung anerkannte den Rückforderungsanspruch für die Kirchensteuern der Jahre 1991-1996. Bezüglich der Jahre 1988-1990 wurde das Begehren abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Kantonale Steuerverwaltung ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A das vorinstanzliche Begehren erneuern. 4. - Die Vorinstanz hat die Rückzahlung der entrichteten Kirchensteuern für die Jahre 1988-1990 abgelehnt, weil der Anspruch verjährt sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, weder im Steuergesetz noch in der Quellensteuerverordnung sei eine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs vorgesehen.

Mangels einer gesetzlichen Grundlage dürfe eine Verjährung nicht angenommen werden.

a) Gemäss § 62v Abs. 2 Satz 2 StG kann die Kantonale Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern direkt zurückerstatten. Gehört die steuerpflichtige Person keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, erstattet die Kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin die im Steuerabzug enthaltene Kirchensteuer zurück (§ 18 Abs. 1 QStV). Es trifft zu, dass § 62v StG und § 18 QStV lediglich den Grundsatz der Rückerstattung eines zu hohen Steuerabzugs festlegen, nicht aber bestimmen, innert welcher Frist die Rückforderung geltend gemacht werden muss.

Daraus lässt sich indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, Rückforderungsansprüche der Steuerpflichtigen unterlägen keiner Verjährung. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Das gilt in erster Linie für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, aber auch für die Verjährung von nicht-vermögensrechtlichen Ansprüchen (BGE 119 Ib 321 Erw. 4a mit Hinweisen;

Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 96ff., mit zahlreichen Hinweisen; Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 1985, S. 18ff.). Sofern der massgebende Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 116 Ib 393, 112 Ia 263 mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten auch bei Ansprüchen des Privaten gegenüber dem Gemeinwesen. Die Auffassung, das Legalitätsprinzip diene nur dem Schutz des Privaten gegenüber dem Staat, ist heute überholt. Gegen eine Lückenfüllung bei Fehlen gesetzlicher Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen des Privaten gegenüber dem Gemeinwesen werden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich keine Bedenken geltend gemacht (Binder, a.a.O., S. 23 und 308f. mit Hinweisen). Auch bei der Rückerstattung irrtümlich bezahlter, nicht geschuldeter Steuern wird eine Verjährung angenommen (Binder, a.a.O., S. 199).

Im Lichte der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre geht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass Rückerstattungsansprüche mangels einer gesetzlichen Grundlage im Quellensteuerrecht nicht verjährten, fehl. Er setzt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtspraxis nicht auseinander. Es ist kein Grund ersichtlich, der für das Quellensteuerrecht ein Abweichen von den dargelegten Rechtsgrundsätzen rechtfertigte.

b) Weiter stellt sich die Frage nach der Dauer der Frist. Die Vorinstanz hat in Anlehnung an § 146 StG eine Frist von fünf Jahren, wie sie für den Steuerbezug besteht, angenommen. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei eine Frist von zehn Jahren nach Art. 127 OR oder eventuell eine solche von acht Jahren gemäss § 160 StG anzunehmen. Beide vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Fristen sind zu verwerfen. Der Hinweis auf § 160 StG ist nicht angemessen, geht es doch um die Verjährung für die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung.

Diese Bestimmung lässt sich in keinen vernünftigen Konnex mit der Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Kirchensteuern bringen. Art. 127 OR betrifft die Verjährung im Bundeszivilrecht. Gestützt auf die Rechtsprechung ist in erster Linie von Fristenregelungen für verwandte Ansprüche im öffentlichen Recht auszugehen. In diesem Sinne wäre eine einjährige Frist denkbar, wie sie § 145 StG für die Rückforderung irrtümlich bezahlter Steuern vorschreibt. Für die Annahme einer fünfjährigen Frist sprechen hingegen die bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Überlegungen:

Macht das Gemeinwesen seine Forderung gegenüber den Steuerpflichtigen nicht innert fünf Jahren geltend, verjährt die Forderung. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung rechtfertigt es sich daher, Quellensteuerpflichtigen ein Rückforderungsrecht innerhalb von fünf Jahren zuzugestehen. Eine fünfjährige Frist für die Rückforderung von irrtümlicherweise bezahlten, nicht geschuldeten Steuern sieht im übrigen auch Art. 168 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vor. Wie Binder weiter aufzeigt, beginnt die Frist für die zeitliche Begrenzung zur Stellung des Rückforderungsbegehrens dem allgemeinen Grundsatz folgend mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs zu laufen, d.h. mit dem Tage der Bezahlung oder nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet wurde.

Die übliche Dauer der Rückforderungsfrist betrage fünf Jahre (Binder, a.a.O., S. 199, FN 184 mit Hinweisen auf verschiedene Steuergesetze). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung und der einheitlichen Fristenregelung (Bundesrecht) ist daher für die Rückforderung zuviel bezahlter Steuern im Quellensteuerrecht eine Frist von fünf Jahren anzunehmen, wie dies von der Steuerverwaltung denn auch praxisgemäss gehandhabt wird. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch im März 1996 eingereicht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Rückzahlung der in den Jahren 1988-1990 entrichteten Kirchensteuern von Fr. ... zu Recht abgelehnt.

Der Rückforderungsanspruch ist für diese Jahre verwirkt. Die Beschwerde erweist sich mithin in diesem Punkte als unbegründet.

Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben, jedoch vom Bundesgericht am 9.7.1998 abgewiesen.