Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 95 315 • KG LU A 95 315 KI-generiert

Subsidy Eligibility Based on Date of Decision and Limited Third-Party Reimbursement

Geschäftsnummer A 95 315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially upheld an appeal against the rejection of premium subsidies, finding that the claimant's changed economic circumstances following separation warranted eligibility for the 1995 subsidy, and that the date of the subsidy decision governs the consideration of economic need, meaning receipt of social assistance at that time was relevant. However, concerning the requested third-party payment directly to the municipality that had pre-financed premiums since March 1995, the court ruled the third-party payment could only cover the period from the date the claimant met the economic prerequisites (June 1995), as reimbursing prior periods would cover non-eligible times before the essential change in circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 7 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und 2 PVG. Wirtschaftliche Sozialhilfe; massgebender Zeitpunkt; Drittauszahlung. Ist mangels massgebender Steuerwerte im Sinne von § 7 Abs. 2 PVG die Anspruchsberechtigung aufgrund von § 7 Abs. 4 PVG zu beurteilen, und wird im Zeitpunkt der Prämienverbilligungsverfügung wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Werden beispielsweise Krankenversicherungsprämien bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 4 PVG bevorschusst, können sie auch im Falle der Drittauszahlung nicht rückvergütet werden. | Prämienverbilligung

Schlagwörter

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Subvention Drittauszahlung Amtshilfe veränderte Verhältnisse Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs. 1 und 2 PVG
This provision was used to regulate the conditions under which a third-party payment of premium reductions to authorities that have advanced health insurance premiums can occur.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 1 und 2 PVG

This provision was used to regulate the conditions under which a third-party payment of premium reductions to authorities that have advanced health insurance premiums can occur.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Prämienverbilligung

Entscheiddatum: · 22.12.1995

Fallnummer: · A 95 315

LGVE: · 1995 II Nr. 17

Leitsatz: · § 7 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und 2 PVG. Wirtschaftliche Sozialhilfe; massgebender Zeitpunkt; Drittauszahlung. Ist mangels massgebender Steuerwerte im Sinne von § 7 Abs. 2 PVG die Anspruchsberechtigung aufgrund von § 7 Abs. 4 PVG zu beurteilen, und wird im Zeitpunkt der Prämienverbilligungsverfügung wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Werden beispielsweise Krankenversicherungsprämien bereits vor Eintritt der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 7 Abs. 4 PVG bevorschusst, können sie auch im Falle der Drittauszahlung nicht rückvergütet werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A, Mutter von drei minderjährigen Kindern, lebt seit Ende Mai 1995 getrennt von ihrem Ehemann. Ihr Gesuch um Prämienverbilligung, wobei Drittauszahlung an das Gemeindeammannamt X verlangt wurde, wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. September 1995 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das vorinstanzliche Begehren erneuert. In der Begründung wird geltend gemacht, die der Ablehnungsverfügung zugrunde gelegten Steuerfaktoren basierten auf der Veranlagung 1993/94. Seit der Trennung hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Der Ehemann entrichte nur für die Tochter B monatliche Unterhaltsbeiträge. Bereits seit März 1995 bezahle die Gemeinde X die Krankenkassenprämien; ferner beziehe A seit August 1995 wirtschaftliche Sozialhilfe.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung teilweise gutgeheissen: 3. - (Ausführungen darüber, dass zufolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Anspruch auf Prämienverbilligung für 1995 besteht). ... Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin erst seit August 1995 Empfängerin wirtschaftlicher Sozialhilfe ist. Wird entsprechend dem Regelfall der Verfügung derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt, der sich im Zeitpunkt des Erlasses verwirklicht hat, erweist sich vorliegend die wirtschaftliche Sozialhilfe als rechtsrelevant, nachdem die angefochtene Ablehnungsverfügung vom 7. September 1995 datiert. 4. - Laut eingereichtem Gesuch wird die Drittauszahlung der Prämienverbilligung zugunsten des Gemeindeammannamtes X verlangt. Nach § 16 Abs. 1 und 2 PVG kann eine Drittauszahlung an Behörden, Amtsstellen usw., welche Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung bevorschussen, nur soweit erfolgen, als Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen sind. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde X die Prämien seit März 1995 bevorschusst. Dennoch besteht kein Anspruch auf Drittauszahlung ab diesem Zeitpunkt. Würde nämlich die Prämienbevorschussung durch die Gemeinde mit Wirkung ab März 1995 rückvergütet, würde von dieser Drittauszahlung auch der Zeitraum vor dem Eintritt der wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen (Trennung der Ehegatten) erfasst. Angesichts der massgebenden Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit per 1. Juni 1995 kann daher die Gemeinde Hitzkirch die Drittauszahlung erst ab diesem Zeitpunkt beanspruchen.