Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 95 292 • KG LU A 95 292 KI-generiert

Interest Deduction on Loan for Undeveloped Land Awaiting Permit

Geschäftsnummer A 95 292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether interest paid on a loan taken out to purchase undeveloped land, for which a building permit application was filed within six months of acquisition, was a deductible expense for income tax purposes. The court reasoned that due to the close temporal connection between acquiring the land and the intent to build, the land loan should be treated as a construction loan for tax purposes, meaning the interest paid constituted capitalizable expenses or investment costs that are explicitly non-deductible under the relevant tax statutes.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG; § 30 Ziff. 4 StV. Einkommen natürlicher Personen; Ab-zugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baulanddarlehen. Ein Baulandkredit für den Kauf eines Grundstückes, für dessen Bebauung sechs Monate nach dem Erwerb ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird, ist in steuerrechtlicher Hinsicht wegen des engen Zusammenhanges zwischen Landerwerb und Überbauung als Baukredit zu behandeln. Die Darlehenszinsen gehören zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder Anlagekosten, die nach § 30 Ziff. 4 StV - analog zu Art. 23 BdBSt (vgl. dazu Nr. 15 dieses Heftes) - nicht abgezogen werden können. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Schlagwörter

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Investitionskredit Unkostenabzug Kapitalertragssteuer Bezugsteuer Baukosten haushälterische Bodennutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 BdBSt
4 StV - analog zu Art. 23 BdBSt (vgl.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Entscheiddatum: · 23.08.1996

Fallnummer: · A 95 292

LGVE: · 1996 II Nr. 21

Leitsatz: · § 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG; § 30 Ziff. 4 StV. Einkommen natürlicher Personen; Ab-zugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baulanddarlehen. Ein Baulandkredit für den Kauf eines Grundstückes, für dessen Bebauung sechs Monate nach dem Erwerb ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird, ist in steuerrechtlicher Hinsicht wegen des engen Zusammenhanges zwischen Landerwerb und Überbauung als Baukredit zu behandeln. Die Darlehenszinsen gehören zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder Anlagekosten, die nach § 30 Ziff. 4 StV - analog zu Art. 23 BdBSt (vgl. dazu Nr. 15 dieses Heftes) - nicht abgezogen werden können.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: