Interest Deduction on Loan for Undeveloped Land Awaiting Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether interest paid on a loan taken out to purchase undeveloped land, for which a building permit application was filed within six months of acquisition, was a deductible expense for income tax purposes. The court reasoned that due to the close temporal connection between acquiring the land and the intent to build, the land loan should be treated as a construction loan for tax purposes, meaning the interest paid constituted capitalizable expenses or investment costs that are explicitly non-deductible under the relevant tax statutes.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG; § 30 Ziff. 4 StV. Einkommen natürlicher Personen; Ab-zugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baulanddarlehen. Ein Baulandkredit für den Kauf eines Grundstückes, für dessen Bebauung sechs Monate nach dem Erwerb ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird, ist in steuerrechtlicher Hinsicht wegen des engen Zusammenhanges zwischen Landerwerb und Überbauung als Baukredit zu behandeln. Die Darlehenszinsen gehören zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder Anlagekosten, die nach § 30 Ziff. 4 StV - analog zu Art. 23 BdBSt (vgl. dazu Nr. 15 dieses Heftes) - nicht abgezogen werden können. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum: · 23.08.1996
Fallnummer: · A 95 292
LGVE: · 1996 II Nr. 21
Leitsatz: · § 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG; § 30 Ziff. 4 StV. Einkommen natürlicher Personen; Ab-zugsfähigkeit von Schuldzinsen für Baulanddarlehen. Ein Baulandkredit für den Kauf eines Grundstückes, für dessen Bebauung sechs Monate nach dem Erwerb ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wird, ist in steuerrechtlicher Hinsicht wegen des engen Zusammenhanges zwischen Landerwerb und Überbauung als Baukredit zu behandeln. Die Darlehenszinsen gehören zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder Anlagekosten, die nach § 30 Ziff. 4 StV - analog zu Art. 23 BdBSt (vgl. dazu Nr. 15 dieses Heftes) - nicht abgezogen werden können.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: