Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A 94 12 • KG LU A 94 12 KI-generiert

Cantonal Income Tax Deduction of Construction Loan Interest

Geschäftsnummer A 94 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether construction loan interest could be deducted as debt interest from income tax under cantonal law, mirroring a parallel federal tax ruling. The court reasoned that while general statutes allow the deduction of debt interest, specific provisions prohibit the deduction of expenditures for the acquisition or improvement of assets. Following existing jurisprudence, which treats construction loan interest as capital/investment costs directly related to construction rather than general debt interest, the court concluded that these specific costs are analogous to non-deductible asset improvement expenses under the cantonal implementing ordinance, and thus are not deductible from taxable income for direct income tax purposes.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 19, § 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG; § 30 Ziff. 4 StV. Einkommen natürlicher Personen; Abzug von Baukreditzinsen. In analoger Übernahme der Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer (vgl. Nr. 11) sind Baukreditzinsen im Rahmen der Einkommenssteuer auch im luzernischen Steuerrecht nicht als abzugsfähige Schuldzinsen zu betrachten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Schlagwörter

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Abzug für Schuldzinsen Baukredit Kapitalsteuer Baukosten Unkosten Kapitalertragssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 BdBSt
b) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthält also auch das kantonale Recht eine gleichlautende Bestimmung wie das Bundessteuerrecht in Art. 23 BdBSt.
Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt
zu Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt) für die direkte Bundessteuer und in der Steuerrechtspraxis und -lehre allgemein vertreten (vgl.
§ 30 Ziff. 4 StV
Building loan interest is not deductible because it is classified as capital expenditure according to this provision.
§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG
Although this provision generally allows the deduction of debt interest, its application is restricted by other provisions and jurisprudence regarding building loan interest.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Ziff. 4 StV

Building loan interest is not deductible because it is classified as capital expenditure according to this provision.

§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG

Although this provision generally allows the deduction of debt interest, its application is restricted by other provisions and jurisprudence regarding building loan interest.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Entscheiddatum: · 19.07.1994

Fallnummer: · A 94 12

LGVE: · 1994 II Nr. 16

Leitsatz: · § 19, § 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG; § 30 Ziff. 4 StV. Einkommen natürlicher Personen; Abzug von Baukreditzinsen. In analoger Übernahme der Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer (vgl. Nr. 11) sind Baukreditzinsen im Rahmen der Einkommenssteuer auch im luzernischen Steuerrecht nicht als abzugsfähige Schuldzinsen zu betrachten.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Sachverhalt zu diesem Urteil ist bereits in dem zur direkten Bundessteuer ergangenen Parallelentscheid Nr. 11 wiedergegeben worden. Aus den Erwägungen: 2. - a) § 19 Abs. 1 StG hält generell fest, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der Einkommenssteuer unterliegen, und zählt nachfolgend in den Ziff. 1 bis 9 eine Anzahl von ihnen auf. § 25 Abs. 1 StG erklärt ganz allgemein unter Ziff. 1 den Abzug der Schuldzinsen von den Einkünften als zulässig. Eine detailliertere Regelung erfährt die Abzugsregelung aber in der sich auf das Steuergesetz abstützenden Vollzugsverordnung zum Steuergesetz. In § 30 StV werden die unzulässigen Abzüge aufgelistet, wie u.a. die Lebenshaltungskosten (Ziff. 1), die Aufwendungen für Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen, soweit sie nicht gemäss § 25 Abs. 3 StG zum Abzug zuzulassen sind (Ziff. 4), und die Aufwendungen für Schuldentilgung (Ziff. 5).

b) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthält also auch das kantonale Recht eine gleichlautende Bestimmung wie das Bundessteuerrecht in Art. 23 BdBSt. In der Folge ist abzuklären, ob diese kantonale Norm gleich wie jene im Bundessteuerrecht auszulegen ist oder ob hier eine Differenzierung vorgenommen werden muss. Es ist also zu prüfen, ob die Baukreditzinsen als Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind, oder aber, ob es sich dabei um nicht abzugsfähige Anlagekosten handelt.

Was unter Schuldzinsen zu verstehen ist, kann dem Steuergesetz nicht entnommen werden (LGVE 1988 II Nr. 7). Die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern hat in RE 1951/52 Nr. 24 ausgeführt, der § 21 Ziff. 1 a StG (diesbezüglich identisch mit dem § 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG) gestatte den Abzug von Schuldzinsen schlechthin. Dass sie zur Erzielung des Einkommens erforderlich seien und damit Gewinnungskosten darstellten, bilde nicht Voraussetzung ihres Abzuges. Erforderlich sei nur, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinne handle. Dass nur Schuldzinsen im Rechtssinne abzugsfähig sind, wird ebenfalls von Känzig (Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 1.

Teil, 2. Auflage, N 139 f. zu Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt) für die direkte Bundessteuer und in der Steuerrechtspraxis und -lehre allgemein vertreten (vgl. z.B. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Bern 1963, N 78 zu § 25 und N 27 ff. zu § 19 lit. c und d StG; Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, Bern 1993, § 16 Rz 33). In RE 1971/73 Nr. 69 wurde zudem festgehalten, dass die Abgrenzung zwischen den bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigenden Unterhaltskosten und den bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbaren wertvermehrenden Aufwendungen nicht nach technischen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen habe.

Damit erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 1992 (Steuerrevue 1993, S. 531) als unbehelflich, wonach für die Beurteilung dessen, ob eine Aufwendung den Wert eines Vermögensrechts vermehrt hat, eine «technisch bzw. rechtlich-objektive» Betrachtungsweise massgebend ist und nicht die sowohl von der Luzerner Praxis als auch vom Bundesge-richt für die direkte Bundessteuer vertretene «subjektiv-wirtschaftliche» Betrachtungsweise. Zudem wurde in LGVE 1987 II Nr. 18 Erw. 3c auf dem Gebiet der Grundstückgewinnsteuer festgestellt, dass Baukreditzinsen zu den Anlagekosten gehörten und praxisgemäss bei der Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns zu berücksichtigen seien.

Denn diese seien Aufwendungen, die unmittelbar mit der Errichtung der Baute in Zusammenhang stünden und dieses engen Zusammenhangs wegen üblicherweise zu den Baukosten gerechnet und als wertvermehrende Aufwendungen gelten würden. Daher behandelten Rechtsprechung und Lehre Baukreditzinsen als anrechenbare Anlagekosten und nicht als Schuldzinsen (LGVE 1987 II Nr. 18 Erw. 3c mit Hinweisen). Daraus ergibt sich folgerichtig, dass Baukreditzinsen im Rahmen der direkten Einkommenssteuer auch im luzernischen Steuerrecht als nicht abzugsfähige Schuldzinsen zu betrachten sind.

Aufgrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, und des Umstandes, dass keine Gründe erkennbar sind, die eine von der Bundesgerichtsrechtsprechung abweichende Auslegung als zwingend erachten würden, ist der Begriff der Schuldzinsen nach § 25 Abs. 1 Ziff. 1 StG nicht anders auszulegen als im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu vorne Nr. 11). Baukreditzinsen fallen demnach nicht darunter, da sie Anlagekosten bilden und als solche gemäss § 30 Ziff. 4 StV nicht zum Abzug zugelassen sind.