Taxpayer's Intermediate Assessment After Further Qualification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer who completed vocational training as a nurse in April 1985 was subject to an intermediate tax assessment due to entering the workforce, and subsequently completed further training as an operating room nurse while employed at full salary, finishing in late 1988. The court reasoned that after completing the second qualification, there was no basis for a new intermediate assessment because the taxpayer had not entered the workforce anew, nor had there been a change of profession since the taxpayer continued working in the same field (nursing) in the following year. Consequently, the appeal was granted, the prior assessment decision overturned, and the case was remanded for reassessment based on income earned in the years 1987 and 1988.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 112 Abs. 1 Ziff. 2 StG. Eintritt ins Erwerbsleben; Zwischenveranlagung. Wird bei einer Krankenschwester nach Abschluss der Lehre eine Zwischenveranlagung wegen Eintritts ins Erwerbsleben vorgenommen, und absolviert sie danach eine zusätzliche Ausbildung als Operationsschwester, besteht nach deren Abschluss kein Grund für eine erneute Zwischenveranlagung, weder infolge Eintritts ins Erwerbsleben noch infolge Berufswechsels. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum: · 21.05.1991
Fallnummer: · A 91 31
LGVE: · 1991 II Nr. 12
Leitsatz: · § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 112 Abs. 1 Ziff. 2 StG. Eintritt ins Erwerbsleben; Zwischenveranlagung. Wird bei einer Krankenschwester nach Abschluss der Lehre eine Zwischenveranlagung wegen Eintritts ins Erwerbsleben vorgenommen, und absolviert sie danach eine zusätzliche Ausbildung als Operationsschwester, besteht nach deren Abschluss kein Grund für eine erneute Zwischenveranlagung, weder infolge Eintritts ins Erwerbsleben noch infolge Berufswechsels.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Gemäss § 11 Abs.2 StG gilt der Eintritt ins Erwerbsleben nach Abschluss der Ausbildung als Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 14 Abs. 2 und 112 Abs. 1 StG. Die Beschwerdeführerin hat ihre Lehre als Krankenschwester unbestrittenermassen am 20. April 1985 beendet. Per 21. April 1985 wurde deshalb wegen Eintritts ins Erwerbsleben eine Zwischenveranlagung durchgeführt. In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin bei vollem Lohn als Krankenschwester eine zusätzliche Ausbildung als Operationsschwester, die sie Ende 1988 beendete. Angesichts der geschilderten Verhältnisse kann nach Abschluss der zweiten Ausbildung nicht neuerdings von einem Eintritt ins Erwerbsleben per 1. Januar 1989 gesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Operationsschwester im Jahre 1989 fortführte, liegt auf Beginn des Jahres 1989 auch kein Berufswechsel vor. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Veranlagung aufgrund der in den Jahren 1987 und 1988 erzielten Einkünfte an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.